Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage für Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/70
- Datum
- 07.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision erfasst den gesamten Strafausspruch, wenn zwischen Sicherungsverwahrung und Strafausspruch ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
Das Außerkrafttreten einer gesetzlichen Voraussetzung, die eine Sicherungsverwahrung an eine bestimmte Verurteilung knüpft, entzieht der bisherigen Anordnung die Rechtsgrundlage und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Bei Änderung der Strafrechtslage ist in der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen, ob die neuen Vorschriften (z.B. §17 n.F., §42 n.F. StGB) auf Tat und Maßnahme anzuwenden sind.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt das Erreichen der in der maßgeblichen Vorschrift vorgesehenen Mindeststrafhöhe durch die Einzelstrafen voraus; ist diese nicht erreicht, kommt Sicherungsverwahrung nur nach den ergänzenden Regelungen in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 67/70 in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich Fritz ██ aus █████████, geboren █████ ██████ 1924 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. April 1970 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. September 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision richtet sich zwar nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung; sie ergreift jedoch im vorliegenden Fall wegen untrennbaren Zusammenhanges den gesamten Strafausspruch. Denn § 42e StGB in der alten Fassung hatte die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB zur Voraussetzung. Mit dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG) ist zugleich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und dem Strafausspruch der Boden entzogen.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob § 17 n.F. StGB anwendbar ist (Art. 87 Abs. 2 des 1. StrRG). Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt nach Art. 93 des 1. StrRG nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 42 n.F. StGB gegeben sind. Da keine der bisher festgesetzten (und nicht überschreitbaren, § 358 Abs. 2 StPO) Einzelstrafen die nach § 42e Abs. 1 StGB erforderliche Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 4 des 1. StrRG) erreicht, könnte die Sicherungsverwahrung nur gemäß § 42e Abs. 2 StGB angeordnet werden. Der Angeklagte hat Gelegenheit, für die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Argumente geltend zu machen.
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