Revision: Aufhebung von Teilschuldsprüchen wegen lückenhafter Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/88
- Datum
- 24.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt ein Gericht Hilfsbeweisanträge durch Wahrunterstellung, erfordert dies eine ausdrückliche oder jedenfalls erkennbar schlüssige Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen, sofern nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie sie mit der Beweiswürdigung zu vereinbaren sind.
Die bloße Behauptung, die Überzeugung des Gerichts werde durch ein Vernachlässigen der Untersuchung nicht berührt, genügt nicht, wenn die als wahr unterstellten Tatsachen das Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflussen können.
Unterbleibt die gebotene Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen und bleiben die Entscheidungsgründe lückenhaft, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche kann die Aufhebung der Gesamtstrafenentscheidung nach sich ziehen, da die Rechtsgrundlage und die Bemessung der Gesamtstrafe neu zu prüfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 676/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1955 Frank K. ██ in █████ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Diebstahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen versucht“, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
1. Im Fall II 8 der Urteilsgründe hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht mehrere Hilfsbeweisanträge durch Wahrunterstellung erledigt, sich aber in der Beweiswürdigung entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend mit den als wahr unterstellten Tatsachen auseinandergesetzt hat. Zwar müssen sich die Urteilsgründe nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen; eine Stellungnahme ist aber erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können, oder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsachen die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (vgl. BGH StV 1984, 142). So liegt es hier, wenn auch gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sprechen mögen. Als wahr unterstellt hat die Strafkammer u. a., dass bei dem Schweißvorgang an dem Stahlschrank so erhebliche Ruß- und Stahlpartikel erzeugt wurden, dass diese bei der Person, die den Schweißvorgang durchführte, in nachweisbarer Menge am Körper, insbesondere in den Haaren, innerhalb von sechs Stunden nach dem Vorgang festzustellen sind, und ferner, dass der Angeklagte in der Wohnung, in der er festgenommen worden ist, weder ein Bad noch eine Dusche zur Verfügung hatte. Nach den Feststellungen ist infolge des Schweißvorgangs am Stahlschrank eine Telefonanlage durch Verrußen vollkommen unbrauchbar geworden, sie musste ersetzt werden. Bei dieser Sachlage durfte sich das Landgericht nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, es vermöge die Überzeugung des Gerichts nicht zu tangieren, dass der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme körperlich nicht auf Ruß- und Schmutzanhaftungen untersucht worden ist, um auch dadurch Hinweise für seine Täterschaft zu erhalten. Vielmehr hätten die als wahr unterstellten Tatsachen mit den Befunden am Tatort und den übrigen Indizien in Beziehung gesetzt und in die Gesamtschau aller Beweisanzeichen einbezogen werden müssen. Mit Recht beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt ferner, dass die als wahr unterstellte Tatsache, in dem am Tatort aufgefundenen Pkw seien keine Textil- und/oder Faserspuren von der bei der vorläufigen Festnahme getragenen Kleidung des Angeklagten vorhanden gewesen, nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen worden ist. Dieser Umstand ist nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung das Fahrzeug zum Tatort gefahren. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen näher auseinandergesetzt hätte.
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II 8 zieht ohne weiteres die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in Fall II 5 der Urteilsgründe nach sich, da die Strafkammer davon überzeugt war, dass der Täter in Fall II 8 auch der Täter in Fall II 5 gewesen sein müsse.
3. Infolge der Aufhebung der Verurteilung in den beiden vorgenannten Fällen musste die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
4. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Der Schuldspruch wegen (vollendeten) Diebstahls in den sechs Fällen II 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Revision hierzu Verfahrensrügen erhoben hat, sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die verhängten Einzelstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
5. Sollte der neue Tatrichter in den Fällen II 5 und 8 wiederum zu einem Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls gelangen, wird es sich empfehlen, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath v. Gerlach