Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe nach § 67 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/86
- Datum
- 05.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB setzt eine hinreichende Begründung im Urteil voraus, insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Länge der Freiheitsstrafe.
Eine bloße Verweisung auf § 67 Abs. 3 StGB ersetzt nicht die erforderliche würdigende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Vorwegvollzugs.
Ergeben sich durch eine gesetzliche Änderung (hier: 23. StrÄndG) neue Voraussetzungen für die Reihenfolge von Strafvollzug und Maßregel, sind diese auch in anhängigen Verfahren zu beachten (§ 2 Abs. 6 StGB).
Ist die Anordnung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft, ist sie aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 16. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 676/86 in der Strafsache gegen Roland █████████ aus W[REDACTED], dort geboren am ██████████ 1959, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Anordnung, dass gemäß § 67 Abs. 2 StGB die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragschrift zutreffend ausgeführt:
„Im Rahmen des Maßregelausspruchs hat das Schwurgericht Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB damit begründet, dass der minder begabte und haltschwache Angeklagte gegenwärtig nicht bereit sei, an sich zu arbeiten; von dem Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus verspreche er sich offensichtlich nur eine Vergünstigung. Daraus zieht das Landgericht den einleuchtenden Schluss, dass eine Unterbringung gegenwärtig sinnlos und der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe als Vorstufe der Behandlung geboten ist. Das wird den in BGHSt 33, 285 aufgestellten Grundsätzen gerecht.
Trotzdem kann die Anordnung nicht bestehen bleiben, weil § 67 Abs. 2 StGB durch das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) geändert worden ist. Die Änderung, die nach § 2 Abs. 6 StGB auch für das anhängige Verfahren gilt, ermöglicht es nunmehr auch, schon im Urteil anzuordnen, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Änderung der in § 67 Abs. 1 StGB bestimmten Reihenfolge der Vollstreckung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986 – 1 StR 559/86 m. w. N.). Damit hätte sich das erkennende Gericht bei der Länge der erkannten Freiheitsstrafe auseinandersetzen müssen. Der Verweis auf § 67 Abs. 3 StGB reicht nicht. Die Anordnung kann daher nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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