Haftentschädigung: Versagung wegen grober Fahrlässigkeit für Haftzeit 25.9.1984–01.07.1985
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/85
- Datum
- 04.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entschädigung nach dem StrEG ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller durch grobe Fahrlässigkeit die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mitverursacht oder wesentlich beigetragen hat (§ 5 Abs. 2 StrEG).
Unstimmige oder wechselnde Angaben des Beschuldigten über Tatgeschehen und Aufenthalt können als grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 StrEG gewertet werden, wenn sie die Rechtfertigung der Inhaftierung maßgeblich beeinflussen.
Eine nachträgliche Aufhebungsentscheidung eines Gerichts beseitigt das vorherige Verschulden des Anspruchstellers nur, wenn die Entscheidung im Wege überholender Kausalität dazu führt, dass eine weitere Inhaftierung nach dieser Entscheidung offensichtlich unvertretbar gewesen wäre.
Die Ausschlusswirkung der groben Fahrlässigkeit kann sich zeitlich fortsetzen, soweit das schuldhafte Verhalten weiterhin kausal für die Fortdauer der Haft ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 676/85 in der Strafsache gegen SE aus [REDACTED], Roland, geboren am [REDACTED], wegen Mordes u. a.
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 1. Juli 1985 enthaltene Entscheidung über die Haftentschädigung wird verworfen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die vorbezeichnete Entscheidung insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 25. September 1984 bis 1. Juli 1985 Entschädigung angeordnet wurde.
Der Angeklagte ist auch für die in dieser Zeit erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Soweit das Landgericht eine Entschädigung versagt, hat es dies zutreffend begründet. In Verbindung mit den außergewöhnlichen Umständen um den Tod von Cyrius ███ bekamen die wechselnden Einlassungen des Angeklagten (etwa darüber, wo und wie er sich von dem Lehrling getrennt hatte) besonderes Gewicht; sie begründen grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG. Deshalb bleibt die sofortige Beschwerde des Angeklagten ohne Erfolg.
Auf der anderen Seite wirkte das Verhalten des Angeklagten – entgegen der Annahme des Landgerichts – auch nach dem 24. September 1984 fort. Die vom Landgericht als alleinige Begründung für seine Auffassung angeführte Aufhebungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1984 würde – im Sinne überholender Kausalität – das Verschulden des Angeklagten nur beseitigen, wenn es nach dieser Entscheidung unvertretbar gewesen wäre, den Angeklagten weiter in Haft zu halten (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., StrEG § 5 Rdn. 7 m. w. N.). Davon kann indes nicht gesprochen werden. Daher führt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit zur Aufhebung und Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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