Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/54
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überlassen von Unterkunft und das Einverständnis mit dem nächtlichen Verbleib Dritter kann ein strafbares Unterlassen im Sinne des Kuppelei-Tatbestands darstellen, wenn der Inhaber des Hausrechts zum Einschreiten verpflichtet und in der Lage gewesen wäre.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht konkrete Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters zu treffen; verbleiben Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden.
Die Erwähnung oder Anwendung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB ersetzt nicht die notwendige Feststellung der Zurechnungsfähigkeit; ein bloßer Verweis auf ein sachverständiges ‚Vorschlagen‘ genügt nicht.
Liegt krankheitsbedingte Verminderung der Einsichtsfähigkeit oder des Unrechtsbewusstseins nahe, ist zu prüfen, ob ein entschuldigender Rechtsirrtum vorliegt und ob dies die Strafzumessung und die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenbahnschaffner i.R. Anton Buch, geboren am ████ ██ ██ in Bich, wegen schwerer Kuppelei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Anton Buch wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Oktober 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat im Jahre 1954 auf Bitten seiner ███, damals 36-jährigen Tochter Elisabeth, deren angeblichem Verlobten ███ eine Hütte zur Übernachtung überlassen. Er war damit einverstanden, dass die Tochter mit ███ übernachtete. Er ist wegen schwerer Kuppelei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt. Mit der Revision rügt der Angeklagte, das Landgericht habe gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen; auch sei das sachliche Recht, insbesondere § 23 StGB verletzt.
Die Revision ist begründet. Die Aufklärungsrüge, als solche mangels Angabe der Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, unzulässig (BGHSt 2, 168), enthält im Wesentlichen sachlichrechtliche Ausführungen und kann daher im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden. Diese greift durch.
1.) In dem äußeren Tatbestand ist die strafbare Handlung des Angeklagten (§ 181 Nr. 2 StGB) allerdings zutreffend festgestellt. Zwar wird mangels näherer tatsächlicher Angaben in dem Urteil nicht deutlich, ob die Strafkammer das Vorschubleisten zur Unzucht in einem tätigen Verhalten des Angeklagten erblickt hat (Überlassen der Hütte zur Übernachtung). Die Feststellung seines Einverständnisses mit dem nächtlichen Verbleiben der Tochter bei deren „Verlobten“ in der Hütte reicht aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt aus, dass der Angeklagte jenes Tatbestandsmerkmal durch ein Unterlassen verwirklicht hat. Wie nach Lage des Falles nicht zu bezweifeln ist, hätte er den Geschlechtsverkehr seiner Tochter mit ███ ohne weiteres verhindern können, wenn er diesem gegenüber von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht hätte; und er war als Inhaber des Hausrechts zum Einschreiten verpflichtet ohne Rücksicht darauf, dass seine Tochter der elterlichen Gewalt längst entwachsen war (RGSt 77, 125; BGHSt 5, 185). Auch dass sie mit ████ tatsächlich nicht verlobt war, hat das Landgericht festgestellt. Ihre Geschlechtsbeziehungen zu ihm waren daher zweifelsfrei unzüchtig (BGHSt 6, 46, 53).
2.) Dagegen sind die Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend.
a) Bei dem Angeklagten zeigen sich auf Grund einer Verkalkung des Gefäßsystems bereits erhebliche Altersabbauerscheinungen, insbesondere eine deutliche Minderung des Schamgefühls. Der Sachverständige hat ihn als moralisch und ethisch indifferent bezeichnet. Das Landgericht hat daher die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB gemildert. Ob der Angeklagte im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB überhaupt zurechnungsfähig ist, darüber lässt sich das Urteil nicht aus. Allenfalls dem Umstand, dass die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB dem „Vorschlag“ des Sachverständigen entspricht, kann entnommen werden, dass der Tatrichter die Frage nicht übersehen hat. Das genügt aber nicht als Feststellung der Zurechnungsfähigkeit. Nach Lage des Falles hätte sich der Tatrichter darüber aussprechen müssen. Er stellt nicht fest, wie das Gutachten des Sachverständigen zu dieser Frage lautete. Bei der Strafzumessung führt er aus, dass der Angeklagte in seiner „Denkungsweise das Verhalten der Tochter nicht als unsittlich empfunden hat“. Danach kann nicht für ausgeschlossen erachtet werden, dass der Angeklagte aus einem der in § 51 Abs. 1 StGB bezeichneten Gründe – sei es das Unerlaubte der Tat einzusehen, sei es nach dieser Einsicht zu handeln – unfähig war. Bleibt aber auch nur ein Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit, so wäre zu seinen Gunsten § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden (RGSt 21, 131; 69, 110 f).
b) Dass dem Angeklagten bei seinem Verhalten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, hat die Strafkammer verneint. Zur Begründung führt sie aus: Die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Tochter als mit ███ verlobt betrachtet, sei eine bloße Schutzbehauptung. Er habe ███ bis dahin „erst einmal gesehen“; von einer Heirat zwischen diesem und der Tochter sei erst später, übrigens ohne bindendes Eheversprechen, die Rede gewesen. Ohnehin sei auch der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als Unzucht im Sinne der Kuppeleitatbestände anzusehen.
Diese Begründung erweckt Bedenken. Dass der Angeklagte den ██ bis zur Tatzeit „erst einmal gesehen“ hatte, ist für sich allein nicht beweiskräftig. Den entscheidenden Umstand, das Fehlen des Eheversprechens, hat er nicht gekannt. Jedenfalls stellt das Urteil das Gegenteil nicht fest. Mit der Hilfserwägung von der Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Verlobten unterstellt es ein Verlöbnis. Insofern kommt es aber für die Frage des Unrechtsbewusstseins nicht auf die allgemeine Auffassung von der Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Verlobten (vgl. dazu BGHSt 6, 46 ff), sondern auf die des Angeklagten an. Darüber stellt das Urteil nichts fest (wenn nicht etwa in der schon erwähnten Strafzumessungserwägung die Feststellung liegen soll, dass dem Angeklagten die Unzüchtigkeit des Verlobtenverkehrs nicht bewusst war). Gerade von ihrem Standpunkt einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus musste die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten irrigerweise für erlaubt hielt und ob sein Irrtum insbesondere, wenn er auf verminderter Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beruhte, – entschuldbar ist.
3.) Was den Strafrahmen angeht, so wäre ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Angeklagten, falls er auf seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit beruht, zwar schon durch die gemäß § 51 Abs. 2 StGB gewährte Strafmilderung abgegolten (vgl. BGHSt 5, 283). Er könnte jedoch auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Einfluss sein. Schon unter diesem Gesichtspunkt wird die Strafkammer die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu überprüfen haben. Es kann aber auch nicht die Begründung dafür gebilligt werden, dass es „bei der Mentalität“ des Angeklagten mindestens einer Teilverbüßung der Strafe bedürfe, weil er zu jenen „Typen“ gehöre, die nur die Furcht vor Strafe von neuen Straftaten zurückhalte. Denn dabei ist nicht in Betracht gezogen, ob nicht die „Mentalität des Angeklagten“ auf die krankhaften Altersveränderungen und die dadurch bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen ist.
| Mantel | Hübner | Dr. Mannzen | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |