Revisionen in Körperverletzungs- und Tötungsfall: Strafausspruch aufgehoben, Teilverurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 676/53
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiteres Gutachten darf entbehrlich sein, wenn aufgrund der Aussagen vorhandener ärztlicher Sachverständiger und des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen wird, dass keine klärenden Erkenntnisse mehr zu erwarten sind; der Antragsteller muss darlegen, dass der benannte Sachverständige über spezielle, überlegene Forschungsmittel verfügt.
Körperverletzung mit Todesfolge liegt vor, wenn durch eine Körperverletzung der Tod eines Menschen verursacht wird; genügt die Handlung den Anforderungen der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todeserfolgs, können die Voraussetzungen von § 56 StGB n.F. erfüllt sein.
Bei Heranwachsenden ist vor der Strafzumessung zu prüfen, ob die auf Jugendliche anzuwendenden Vorschriften nach dem JGG überwiegen; hierfür sind vom Tatrichter entsprechende Feststellungen zu treffen.
Neue oder geänderte strafrechtliche Vorschriften sind vom Revisionsgericht und der Nachinstanz zu berücksichtigen; insbesondere ist bei Wegfall früherer Ausschlussgründe zu prüfen, ob bedingte Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wofür ebenfalls feststellungsbedürftige Voraussetzungen bestehen.
Bei gemeinschaftlicher Verfolgung in Angriffsabsicht kann eine Notwehrlage zu verneinen sein; der durch eine Schlägerei verursachte Tod kann gemäß einschlägiger Vorschrift Tatbestand der Strafbarkeit sein und nicht lediglich straferschwerende Folge sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Passau, 14. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landwirt Johann S. aus ██████, dort geboren am ██, Kreis V███,
2.) den Schreinergehilfen ███████ aus ██████, dort geboren am 1931,
3.) ████████
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Passau vom 14. Juli 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt ist.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel, die Angeklagten ███████ und ████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Es hat festgestellt, dass die Angeklagten und der tödlich verletzte Kraftfahrer Johann ██████ aus ██████ am 26. Dezember 1952 an einer Tanzveranstaltung teilnahmen. Nach dem allgemeinen Aufbruch schlug der Angeklagte █████ dem Kraftfahrer ██████ mit der Faust in das Gesicht, so dass dieser zu Boden fiel. Der Niedergeschlagene stand jedoch sofort wieder auf und entfernte sich. Er schob sein Fahrrad und rief nach etwa 15 bis 20 m zurück, dass der Angeklagte ██████ das noch büßen müsse oder Ähnliches. Auf den Zuruf sagte der Beschwerdeführer ██████ zu dem Angeklagten Johann S.: „Hans, geh’ weiter.“ Daraufhin liefen die drei Angeklagten dem Kraftfahrer S. nach, der die Angreifer kommen sah und sein Fahrrad bestieg. Er kam bald danach in einer Straßenbiegung zu Fall, konnte sich jedoch wieder erheben. Der Angeklagte ███, welcher in diesem Augenblick als erster bei dem Kraftfahrer ██████ angelangt war, geriet mit ihm in ein Handgemenge. Währenddessen versetzte der als zweiter eingetroffene Beschwerdeführer ████ dem Kraftfahrer ██████ einen Schlag in das Gesicht, so dass dieser zu Boden fiel. Als er sich erhob, zog der inzwischen angelangte Beschwerdeführer ██████████ aus seiner Manteltasche eine volle Weinflasche und schlug sie dem Verfolgten auf den Kopf. Der Verletzte sank bewusstlos zu Boden. Einige an der Schlägerei Unbeteiligte hoben ihn auf. Nachdem er wieder zu sich gekommen war, fuhr er auf seinem Fahrrad in Begleitung einer Bekannten weiter. Diese bekam wegen des sonderbaren Verhaltens des Verletzten Furcht. An einer Anhöhe brach er bewusstlos zusammen. Er verstarb zwei Tage später an den Folgen des mit der Weinflasche zugefügten Schlags.
Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer S. rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.
1.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Antrag ablehnte, den Leiter des Gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität München als Obergutachter über die Ursachen des Todes des Johann █████████ zu vernehmen.
Da das Schwurgericht auf Grund der Aussagen von zwei ärztlichen Sachverständigen und des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Tod nur durch den Schlag mit der Weinflasche herbeigeführt worden sein kann, brauchte es keinen weiteren Sachverständigen zu hören. Dass der benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt, ist nicht geltend gemacht worden.
2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte ███████ durch seinen Schlag mit der Weinflasche den Tod des Kraftfahrers ██████ nicht nur verursachte, sondern ihn auch fahrlässig herbeiführte. Damit hat der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB n. F. erfüllt.
Der Schuldspruch ist jedoch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist (RGSt 63, 423).
Gegen die Verurteilung wegen Raufhandels bestehen keine rechtlichen Bedenken.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer ███████ war zur Zeit der Begehung der Straftat noch nicht 21 Jahre alt. Er ist daher Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG n. F. Nach §§ 116 Abs. 1, 105 JGG n. F. ist zu prüfen, ob auf ihn die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen erforderlich.
Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar an das Schwurgericht, da das Verfahren mit dem gegen die Angeklagten ████ und ███ verbunden ist und im engen Zusammenhang damit steht (§§ 118 Abs. 2, 103 JGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen S. abzutrennen und an die Jugendkammer abzugeben (§ 103 Abs. 3 JGG), wird dadurch nicht berührt (BGH 1 StR 362/53 vom 17. November 1953).
Bei der neuen Verhandlung ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG n. F.).
II.
Der Angeklagte ████ rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1.) Das Revisionsgericht hat von dem durch das Schwurgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 261 StPO). Die Feststellungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, sind bindend. Aus ihnen ergibt sich, dass das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei eine Notwehrhandlung verneint hat. Da es davon überzeugt ist, dass der Angeklagte S. gemeinschaftlich mit den Beschwerdeführern █████ und ███ den Kraftfahrer █████ in Angriffsabsicht verfolgt hat, brauchte es nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer ███████ in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat.
Auf den Tatbestand des Raufhandels ist § 56 StGB n. F. nicht anzuwenden. In § 227 StGB ist der durch die Schlägerei verursachte Tod eines Menschen eine Bedingung der Strafbarkeit, keine straferschwerende Folge der Tat. Durch die Verursachung des Todes eines Menschen wird die schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei strafbar (BGH 1 StR 598/53 vom 5. Januar 1954).
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Inzwischen ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB n. F.; § 354 a StPO; BGH Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Da der Angeklagte ████ nicht vorbestraft ist, ist zu prüfen, ob ihm bedingte Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Hierzu sind noch Feststellungen erforderlich. Der Strafausspruch ist somit aufzuheben, die Revision im Übrigen aber zu verwerfen.
III.
Der Beschwerdeführer ███ rügt die Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts.
1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte ███, der keinen Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters gestellt hatte, seine Rüge auf die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers ██████ stützen kann. Jedenfalls könnte die Rüge aus den unter I 1.) angeführten Gründen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben.
2.) Hinsichtlich der sachlich-rechtlichen Rüge wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten S. Bezug genommen (II 1.)).
Der Strafausspruch muss im Hinblick auf § 23 StGB n. F. aufgehoben werden (II 2.)), da auch der Beschwerdeführer ██ nicht vorbestraft ist.
| Glanzmann | Dr. Hirchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |