Revision wegen versuchter Erpressung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/61
- Datum
- 28.03.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter sich bewusst ist, daß ihm die geforderte Leistung nicht zusteht; das bloße Fehlen einer Schadensaufschlüsselung begründet dieses Bewußtsein nicht zwingend.
Für die Beurteilung der Schuld ist eine konkrete Feststellung tatsächlicher Umstände (z. B. Dauer der Erwerbslosigkeit, Höhe des erzielbaren Verdienstes) erforderlich; das Gericht darf derartige Umstände nicht ohne nähere Prüfung zugunsten einer Verurteilung unterstellen.
Die auf Auskunft Dritter gestützte Verhaltensweise kann einen Verbotsirrtum begründen; das Gericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte vernünftigerweise annehmen durfte, sein Verhalten sei rechtmäßig, und ob dies entschuldigend wirkt.
Wenn der Täter einen ersatzfähigen tatsächlichen Schaden für erstattungsfähig hält und nur diesen ersetzt verlangt, fehlt die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung; in diesem Fall kann allenfalls der Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht kommen.
Die Unwahrheit des angedrohten Inhalts ist dem Täter nur dann nachteilig zuzurechnen, wenn feststeht, daß er den Inhalt von vornherein nicht für wahr hielt oder an seiner Wahrheit zweifelte.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Krarer Walter ███████████, geboren 1913, ██, wegen versuchter Erpressung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Erpressung kann mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.
1. Allerdings ist der Strafkammer darin zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer dann die Absicht hatte, sich unrechtmäßig zu bereichern, wenn er sich darüber klar war, daß ihm der geforderte Betrag nicht zustand. Daß es sich so verhielt, folgert das Landgericht jedoch aus Umständen, die den Schluß nicht tragen.
a) Der Angeklagte bemaß seinen Verdienstausfall, den er ersetzt verlangte, in dem „erpresserischen Brief“ bloß in einer Nachschrift auf 1.500 DM, ohne den Betrag irgendwie aufzuschlüsseln. Dem durfte die Strafkammer entnehmen, daß er zu solchen Einzelangaben gar nicht imstande war, weil er überhaupt keinen Anspruch hatte — jedenfalls nicht in dieser Höhe —, und daß er sich dessen auch bewußt war. Mit dem Anführer jedoch, daß er die Aufschlüsselung hätte versuchen müssen, „um so wenigstens den Anschein eines glaubhaften Schadensersatzanspruchs“ zu erwecken, entzieht sie wieder diesem Schluß den Boden. Wäre einer Aufschlüsselung des Schadensersatzanspruchs nicht mehr als der äußere Anschein seiner Berechtigung und nicht die innere Überzeugung des Angeklagten hiervon zu entnehmen, so taugt das Fehlen der Aufschlüsselung nicht zum Beweis dafür, daß der Angeklagte seinen Anspruch für unberechtigt hielt.
b) Auch die Erwägung, daß der tatsächliche Verdienst— ausfall des Beschwerdeführers, weil er nur kurze Zeit beschäftigungslos war, den Betrag von 1.500 DM nicht erreicht haben kann, wäre als Beweisgrund für sein Bewußtsein von dem Unrechtmäßigen seiner Forderung an sich nicht zu beanstanden. Indessen ist es nicht gerechtfertigt, die Dauer seiner Arbeitslosigkeit ohne weiteres mit der Zeit gleichzusetzen, für die ihm der Führerschein entzogen war. Wie lange der Angeklagte tatsächlich ohne Beschäftigung war und wie hoch sein Verdienst in dieser Zeit gewesen wäre, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie ist auch nicht seinem Vorbringen nachgegangen, daß er durch den Verlust seiner Stellung als Fernfahrer außerstande gesetzt worden sei, eine zum Patent angemeldete Erfindung auszuwerten. In seinem Schreiben, das dem Anklagevorwurf zugrunde liegt, erwähnt er diesen Punkt zwar nicht. Immerhin schließt es die Fassung des Schreibens nicht schlechtweg aus, daß er ihn miteinbezogen wissen wollte.
2. Der Senat stimmt der Strafkammer weiter darin zu, daß es auch dann in der Absicht des Angeklagten gelegen haben kann, sich zu Unrecht zu bereichern, wenn es ihm bei seinem Schreiben allein darauf ankam, den Empfänger einzuschüchtern und unter Zeitdruck zu setzen. Eine solche Absicht des Angeklagten durfte die Strafkammer zwar ohne Rechtsfehler dem Umstand entnehmen, daß er die Erwiderungs— frist knapp bemessen hatte. An ihrer anderen Erwägung, er hätte sich sonst „wohl“ sogleich der Hilfe seines Anwalts bedient, dessen Anzeige er in dem Brief für den Fall fruchtlosen Fristablaufs ankündigte, ist jedoch außer ihrer Unbestimmtheit zu beanstanden, daß sie die weit verbreitete Gepflogenheit außer acht läßt, rechtskundige Hilfe nur im Notfall anzugehen und ferner, daß der Beschwerdeführer sich an einen ihm verwandten Polizeibeamten wandte und deswegen möglicherweise anwaltlichen Rat vorerst für entbehrlich hielt.
3. Dem Beschwerdeführer stand gegen den Polizeibeamten, der die vermeintlich unbegündete Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte, rechtlich überhaupt kein Schadensersatz— anspruch zu (Art. 34 GG, § 839 BGB). Diese Rechtskenntnis hat das Landgericht bei ihm (stillschweigend) nicht vorausgesetzt. Das wäre nicht zu beanstanden. Unklar ist jedoch, ob es der Ansicht ist, der Angeklagte habe einen aus anderen tatsächlichen — Gründen gänzlich unbegründeten Anspruch gegen den Beamten verfolgt und das erkannt, oder ob es ihn bloß anlastet, daß er den Anspruch in der geltend gemachten Höhe für unberechtigt hielt und ob es demgemäß annimmt, der Angeklagte habe gemeint, der Polizeibeamte müsse ihm den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen. Je nachdem ist die Rechtslage verschieden.
a) Nur dann, wenn der Beschwerdeführer bewußt einen ihm nicht zustehenden oder einen absichtlich überhöhten Anspruch geltend macht, wäre die Annahme des Landgerichts, daß er insoweit nach § 253 StGB tatbestandsmäßig handelte, vorbehaltlich der Ausführungen zu I 1 und 2 nicht zu beanstanden. Zwar war seine Ankündigung, er werde sich an die höchste vorgesetzte Dienstbehörde des Empfängers wenden, nicht unsachgemäß. Er hatte das ohnehin tun müssen, weil diese Stelle für Schadensersatzansprüche aus dem Verhalten des Beamten zuständig (passiv legitimiert) war (vgl. BGHSt 5, 254; BGH NJW 1957, 596 Nr. 17). Mit Recht hat die Strafkammer jedoch die Androhung, den Fall in der Bildzeitung zu veröffentlichen, für verwerflich im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB angesehen. Sie hat indes nicht geprüft, ob der Angeklagte sein Vorgehen, soweit es nach § 253 Abs. 2 StGB zu mißbilligen ist, etwa für erlaubt ansah und im Verbotsirrtum handel-
te. Freilich wird, wer einen erdichteten Anspruch gegen einen anderen geltend macht, regelmäßig auch wissen, daß er ihn nicht durch Androhung empfindlicher Übel oder gar mit Gewalt durchsetzen darf. In solchen Fällen kann das Tatbestandsmerkmal der Absicht, sich unrechtmäßig zu bereichern, mit dem außertatbestandlichen allgemeinen Verbrechensmerkmal, dem Bewußtsein rechtswidriger Nötigung des anderen Hand in Hand gehen. So liegt es hier jedoch nicht. Das Landgericht hatte auf die Beschwerde des Angeklagten den Beschluß des Amtsgerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Auch das Strafverfahren selbst ging mangels Nachweises der ihm zur Last gelegten Straßenverkehrsgefährdung für ihn günstiger aus, als er nach der Anklage hätte befürchten müssen. Er kam deshalb auf den Gedanken, der Polizeibeamte habe ihn zu Unrecht angezeigt und müsse darum für allen Schaden einstehen, den er durch das Strafverfahren erlitten hatte. Soweit er hiernach Entschädigung wegen der ihm tatsächlich entstandenen Vermögenseinbußen verlangte, fehlte ihm überhaupt die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung. Daß er eine solche Absicht wegen des übersteigenden Betrages hegte, ist zwar nicht zu bezweifeln; doch läßt sich hieraus nicht zugleich ableiten, daß ihm auch bewußt war, er handle bei der Nötigung des Polizeibeamten insgesamt und schlechterdings rechtswidrig. Möglicherweise war es ihm zunächst allein um die grundsätzliche Bereitschaft des Empfängers zum Schadensersatz zu tun und sollte ihm die Überhöhung der Forderung nur als Grundlage dafür dienen, die endgültige Entschädigungssumme erst auszuhandeln. In diesem Sinne könnte von ihm gemeint gewesen und vom Empfänger so verstanden worden sein, daß der verlangte Entschädigungsbetrag sich bloß in einer Nachschrift zu dem „erpresserischen Brief“ findet. Unwiderlegt hatte er außerdem von einem ihm verwandten Polizeibeamten die Auskunft erhalten, er dürfe das Schreiben in der abgefaßten Form unbedenklich absenden. Sollte der Angeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung eine solche Behauptung aufstellen und sollte das Landgericht meinen, sie auch dann als nicht widerlegt behandeln zu müssen, wenn es der Angeklagte ablehnt, die angebliche Auskunftsperson in nachprüfbarer Weise zu bezeichnen, und hielt der Angeklagte diesen Rat für sachgemäß und vertraute er ihm, so handelte er im Verbotsirrtum. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob er deswegen entschuldigt ist und darum straffrei ausgeht, oder ob ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten bei der gegebenen Sachlage nicht doch zuzumuten war, sich alsbald an seinen Anwalt zu wenden, insbesondere, wenn dieser ihn in dem früheren Strafverfahren verteidigt haben und deshalb mit dem Sachverhalt schon vertraut gewesen sein sollte. In diesem Falle verschuldeten Verbotsirrtums hätte die Strafkammer nach ihrem Ermessen die Möglichkeit, die Strafe unter diesem Gesichtspunkt zu mildern (BGHSt 2, 194, 209 f).
b) War der Beschwerdeführer der (irrigen) Auffassung, der Beamte sei ihm haftpflichtig und verlangte er von ihm bloß denjenigen Schaden ersetzt, der ihm wirklich entstanden war — eine Möglichkeit, die nach den Ausführungen zu I a) nicht ausgeschlossen ist —, so fehlte ihm, wie schon erwähnt, die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Er wäre dann nicht der versuchten Erpressung schuldig, könnte aber wegen versuchter Nötigung nach § 240 Abs. III StGB strafbar sein (BGHSt 4, 105). Für die Verwerflichkeit des angedrohten Übels gilt hier nichts anderes als zu § 253 Abs. 2 StGB. Auch hier wäre jedoch, falls der Angeklagte tatbestandsmäßig handelte, die Frage zu prüfen, ob er sein
Verhalten mit Rücksicht auf die Auskunft, die er von seinem Verwandten eingeholt hatte, als erlaubt ansah und so ansehen durfte.
II. Im übrigen ist zu bemerken:
1. Zu den Ausführungen der Revision, die Strafkammer habe übersehen, daß der Angeklagte nach dem Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere nach dem amtsgerichtlichen Urteil den Polizeibeamten keineswegs zu Unrecht im Verdacht einer pflichtwidrigen Strafanzeige gehabt habe, muß sich das Landgericht klar aussprechen.
2. Daß der Inhalt der angedrohten Anzeige und Veröffentlichung sich als unwahr „herausgestellt“ hat, darf die Strafkammer dem Beschwerdeführer nur dann zu seinen Ungunsten anrechnen, wenn er ihn von vornherein nicht für wahr hielt oder doch an seiner Wahrheit zweifelte. Sie muß auch nachprüfbar darlegen, inwiefern sein Verhalten beim Überholversuch und bei der nachfolgenden polizeilichen Kontrolle die gleichen „unbeherrschten Züge“ trägt wie sein Erpresserbrief.
§ 27 b StGB ist nur bei Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten anwendbar.
Dr. Geier
Die Bundesrichter Dr. Peetz und Fischer sind im Urlaub und dadurch am Unterschreiben verhindert.
| Dr. Geier | Hübner | ||
| Scharpenseel |