Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Besetzungsrüge verworfen – maßgebliche Besetzung bei Beginn der Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 675/97
Datum
25.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung des Gerichts und führt Revision gegen seine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels. Strittig war, ob das Unterlassen der Mitteilung einer geänderten Besetzung und die spätere Fortsetzung/wiederholung der Hauptverhandlung einen Besetzungsfehler heilten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die maßgebliche Besetzung bei Beginn der Hauptverhandlung (10. Februar) nicht beanstandet wurde und eine Wiederholung die Präklusion des Einwands nicht wiederherstellt. Es ergaben sich keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die für die Wirksamkeit eines Besetzungseinwands maßgebliche Gerichtsbesetzung ist diejenige bei Beginn der Hauptverhandlung.

2

Das Unterlassen, eine Änderung der Gerichtsbesetzung zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, berührt nicht die Richtigkeit der tatsächlichen Besetzung, kann aber die Präklusion des Besetzungseinwands verhindern.

3

Die bloße Wiederholung oder Fortsetzung betroffener Verfahrensabschnitte nach richtiger Mitteilung der Besetzung stellt eine bereits eingetretene Präklusion des Besetzungseinwands nicht wieder her, wenn der Angeklagte bereits in der ursprünglichen Sitzung zur Sache vernommen worden ist.

4

Im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 675/97 vom 25. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat es unterlassen, die Anderung der Gerichtsbesetzung bei Beginn der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1997 mitzuteilen. Das hatte jedoch keine Bedeutung für die Richtigkeit der tatsächlichen Besetzung des Gerichts, sondern lediglich die Wirkung, dass Präklusion hinsichtlich des Besetzungseinwandes nicht eintreten konnte.

Die Wiederholung der Hauptverhandlung vom 10. Februar – nach richtiger Mitteilung der Gerichtsbesetzung und der Ablehnung des Besetzungseinwandes der Verteidigung am 12. Februar – hatte allerdings keine rechtliche Wirkung. Denn der Angeklagte war bereits am 10. Februar zur Sache vernommen worden; die Präklusion des Besetzungseinwandes konnte deswegen durch Wiederholung der „infizierten Verfahrensteile“

(Schmid JZ 1969, 757, 760) nicht wiederhergestellt werden (Treier in KK 3. Aufl. und Kleinknecht/Meyer-Goßner, je zu StPO 43. Aufl. § 222a Rdn. 6).

Die Revision konnte somit die Besetzungsrüge erheben. Sie bleibt damit aber erfolglos. Entgegen der Meinung der Revision hat die Hauptverhandlung nicht am 12. Februar neu – dann allerdings mit falscher Besetzung – begonnen. Vielmehr wurde nach dem Protokoll die Hauptverhandlung vom 10. Februar zunächst fortgesetzt und sodann nicht ausgesetzt, sondern „unterbrochen“ und nach Erledigung des Besetzungseinwandes durch Beschluss des Gerichts wiederum „fortgesetzt“.

Maßgebend blieb damit die Gerichtsbesetzung bei Beginn der Hauptverhandlung am 10. Februar; diese ist von der Revision nicht beanstandet worden.

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MaulBrüning
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