Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tatmehrheit bei Anstiftung zur vollendeten und versuchten räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 675/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentrales Problem war, ob zwei Anstiftungen Tatmehrheit oder Tatidentität bilden. Der Senat bestätigte Tatmehrheit mangels natürlicher Handlungseinheit und weil die erste Haupttat die weitergehende Erpressung scheitern ließ. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn zwischen mehreren Taten kein derart enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine natürliche Handlungseinheit gegeben ist.

2

Die Vollendung einer Haupttat, durch die das ursprünglich angestrebte Erfolgselement erreicht wird, kann einen weitergehenden, auf einen höheren Forderungsumfang gerichteten Versuch zum Scheitern bringen; eine spätere Anstiftung zu einem weiteren Versuch begründet dann eine selbständige Tat.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Bei der Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit sind Zeitpunkt der einzelnen Tathandlungen und das Stadium des erfolgserheblichen Geschehens maßgeblich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 1. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 675/96 vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen Dieter Winfried S., geboren am ███████████ 1943 in ███ (Frankreich), wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen der Anstiftung zur vollendeten räuberischen Erpressung im Fall II.B.1 (UA S. 7) und der Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung im Fall II.B.2 (UA S. 13) angenommen.

Zum einen fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden Taten, da die erste Anstiftungshandlung wenige Tage nach dem 22. Juli 1995 erfolgte (UA S. 10), die zweite dagegen erst am 1. August 1995 (UA S. 13) (vgl. BGHSt 40, 75, 77, 78). Zum anderen war mit der Vollendung der Haupttat am 31. Juli 1995, bei der die Herausgabe der vom Angeklagten erstrebten Unterlagen erfolgte (UA S. 11, 14) sowie ohne Wissen des Angeklagten der Haupttäter in den Besitz von 10.000 DM gelangte, der weitergehende, auf Erlangung einer Summe von 200.000 bis 250.000 DM gerichtete Versuch der Erpressung fehlgeschlagen, so dass mit der erneuten Anstiftungshandlung vom 1. August 1995 eine neue Tat eingeleitet wurde (vgl. BGH NJW 1996, 936, 938).

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