Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Einzelfallprüfung nach §175 Abs.1 Nr.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 675/89
- Datum
- 02.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 175 Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass das Verhalten des Opfers das Unrecht der Tat als gering erscheinen lässt; dies bedarf näherer Feststellungen.
Zur Anwendung von § 175 Abs.1 Nr.2 StGB sind konkrete Feststellungen über Persönlichkeit und Lebensumstände des Opfers sowie über die Art der Kontaktaufnahme erforderlich.
Bei mehreren Tatkonstellationen muss jedes Täter‑Opfer‑Verhältnis gesondert unter dem Gesichtspunkt des Bagatellcharakters geprüft werden.
Unterbleiben die gebotenen Einzelfeststellungen, ist der Strafausspruch mangels tragfähiger Grundlage aufzuheben und die Sache zur neuern Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 10. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 675/89 vom 2. Januar 1990 in der Strafsache gegen den Orgelbauer Reinhard Johann W. C. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], wegen homosexueller Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. August 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landshut zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Revision beanstandet eine Verletzung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Recht. Die Vorschrift setzt zunächst die Prüfung voraus, ob das Verhalten desjenigen, gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat als gering erscheinen läßt. Sie kann nur aufgrund näherer Feststellungen über die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Opfer sowie der Art und Weise der Kontaktaufnahme, auf der die Tat beruht, getroffen werden. Schon daran fehlt es hier. Den insoweit allzu knappen Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß sämtliche Jugendliche gegen Entgelt gehandelt haben und zu ihrem Tun „nur allzu gern“ bereit waren. Das deutet darauf hin, daß es sich jeweils um Strichjungen handelte. Ob es sich so verhielt, durfte das Landgericht schon deshalb nicht unerörtert lassen, weil gerade auch derartige Fallkonstellationen Anlaß zu der gesetzlichen Regelung gegeben haben (vgl. etwa Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 23. Aufl. § 175 Rdn. 10 m.w.Nachw.).
Da § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den Bagatellcharakter des Unrechtsgehalts der Tat aufgrund des jeweiligen Täter-Opfer-Verhältnisses abstellt, muß jedes dieser Verhältnisse für sich unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift geprüft werden. Demgegenüber hat die Jugendkammer ihre „Gesamtwürdigung“, wonach von § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht werde, pauschal auf sämtliche vier Fallkonstellationen bezogen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die gebotene Einzelfallprüfung dazu hätte führen können, in einem oder mehreren der Fälle von Strafe abzusehen, in anderen hingegen nicht.
Versagt der Tatrichter nach seinem pflichtgemäß ausgeübten Ermessen die Anwendung der Vorschrift, so ist es im Rahmen der Strafzumessung bedeutsam, daß die in § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB umschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Schon aufgrund der dargelegten Rechtsfehler bedarf es der Prüfung und Entscheidung über die Straffrage durch einen neuen Tatrichter. Es kann offen bleiben, ob auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hätten Erfolg haben können.
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