Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nicht geprüfter Tatbestandsirrtum führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 675/86
Datum
09.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München I wegen schweren Raubes ein. Der BGH stellte fest, dass die Strafkammer einen möglichen Tatbestandsirrtum (Glauben an ein Übereignungsrecht am entnommenen Geld) nicht erörtert hat. Ein solcher Irrtum kann den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließen. Deshalb hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die Feststellungen zum Tatgeschehen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatbestandsirrtum über das Vorliegen eines vermeintlichen Übereignungsrechts kann den Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung ausschließen.

2

Unterlässt das Gericht die Prüfung eines offensichtlich in Betracht kommenden Tatbestandsirrtums, ist dies ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

3

Feststellungen zum Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Rechtsfolgenurteils bestehen bleiben, soweit sie durch den festgestellten Rechtsfehler nicht berührt sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 28. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 675/86 in der Strafsache gegen den Modellschreiner Martin S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1934 in ███████ (Jugoslawien), wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte davon aus, noch eine Lohnforderung gegen seinen früheren Arbeitgeber zu haben; durch seine Tat wollte er diese Forderung eintreiben und dabei „nicht mehr erlangen, als ihm seiner Ansicht nach zustand“ (UA S. 5 f., 12). Es liegt deshalb nahe, dass der rechtsunkundige Angeklagte geglaubt hat, einen fälligen Übereignungsanspruch auf das von ihm aus der Kasse herausgenommene Geld zu haben. Ein solcher Irrtum wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 90; BGH GA 1962, 144, 145; 1966, 211, 212; BGH NStZ 1982, 380). Das hat die Strafkammer offenbar übersehen und deshalb nicht erörtert. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen zum Tatgeschehen werden von dem Mangel nicht berührt und können bestehen bleiben.

MaulSchauenburgSchimansky
FothGerlach
Revision: Nicht geprüfter Tatbestandsirrtum führt zur Aufhebung und Zurückverweisung — Themis