Revision: Nicht geprüfter Tatbestandsirrtum führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 675/86
- Datum
- 09.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsirrtum über das Vorliegen eines vermeintlichen Übereignungsrechts kann den Vorsatz hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung ausschließen.
Unterlässt das Gericht die Prüfung eines offensichtlich in Betracht kommenden Tatbestandsirrtums, ist dies ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Feststellungen zum Tatgeschehen können trotz Aufhebung des Rechtsfolgenurteils bestehen bleiben, soweit sie durch den festgestellten Rechtsfehler nicht berührt sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 675/86 in der Strafsache gegen den Modellschreiner Martin S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1934 in ███████ (Jugoslawien), wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte davon aus, noch eine Lohnforderung gegen seinen früheren Arbeitgeber zu haben; durch seine Tat wollte er diese Forderung eintreiben und dabei „nicht mehr erlangen, als ihm seiner Ansicht nach zustand“ (UA S. 5 f., 12). Es liegt deshalb nahe, dass der rechtsunkundige Angeklagte geglaubt hat, einen fälligen Übereignungsanspruch auf das von ihm aus der Kasse herausgenommene Geld zu haben. Ein solcher Irrtum wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 90; BGH GA 1962, 144, 145; 1966, 211, 212; BGH NStZ 1982, 380). Das hat die Strafkammer offenbar übersehen und deshalb nicht erörtert. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen zum Tatgeschehen werden von dem Mangel nicht berührt und können bestehen bleiben.
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