Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung von § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 675/84
Datum
27.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aschaffenburg wegen versuchten Totschlags ein; der BGH hob den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Der Senat bemängelte die fehlerhafte rechtliche Würdigung, ob die tatauslösenden Beleidigungen als 'schwere' Ehrenkränkungen (§ 213 StGB) anzusehen sind. Die Entscheidung über die übrigen Verfahrensfragen blieb unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob eine Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB als 'schwer' anzusehen ist, kommt es auf die objektive Bewertung der Äußerungen im Kontext der Lebensverhältnisse von Täter und Opfer an.

2

Im Jugendstrafrecht sind günstige Umstände angemessen zu berücksichtigen; die Anwendung der besonderen Regelungen des Jugendstrafrechts schließt nicht aus, dass bei Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB der Strafrahmen unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit weiter gemildert wird.

3

Weist die erstinstanzliche Kammer bei der Anwendung von § 213 StGB eine rechtliche Fehlerhaftigkeit auf, die die Strafbemessung beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revisionsprüfung kann sonstige Verfahrensbereiche als unbegründet verwerfen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 20. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 675/84 in der Strafsache gegen Hüseyin aus ██, geboren ██ ██ am ██ ███ 1968 in ██ (Türkei), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Juli 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 1984 zur Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe ausgeführt:

„Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat mit Recht darauf hingewiesen, daß für die Bemessung der Jugendstrafe zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, daß aber gleichwohl günstige Umstände angemessen berücksichtigt werden müssen, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten.

Die Jugendkammer hat deshalb zutreffend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist. Ihre Ausführungen hierzu sind aber nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Jugendkammer meint (UA S. 57), die die Tat auslösenden Beleidigungen könnten nicht als ‚schwer‘ im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB gewertet werden, weil sie für den Angeklagten erkennbar ihre Wurzeln in den Spannungen zwischen den beiden Familien und in der vorausgegangenen tätlichen Auseinandersetzung seines Bruders mit dem Tatopfer gehabt hätten. Das ist mit der schon erwähnten Feststellung der Jugendkammer nicht zu vereinbaren, daß die tatauslösenden Schimpfworte ‚Hurensöhne‘ von Türken ‚regelmäßig als schwerwiegende Ehrenkränkung angesehen‘ werden (UA S. 45).

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der ‚Schwere‘ einer Beleidigung darauf abzustellen, ob die Äußerungen des Tatopfers gegenüber dem Täter nach den Verhältnissen, in denen beide zur Tatzeit gelebt haben, objektiv als erhebliche Kränkungen zu werten sind (BGH NStZ 1981, 300/301; BGH Strafverteidiger 1981, 234 und 1983, 198). Danach liegt es nahe, daß es sich bei den tatauslösenden Beleidigungen entgegen der Auffassung der Jugendkammer doch um ‚schwere‘ Ehrenkränkungen im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB gehandelt hat.

Hierdurch ist der Angeklagte auch beschwert. Die Jugendkammer hat zwar wegen des durch die Schimpfworte ausgelösten Zornaffektes und der dadurch hervorgerufenen erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens des Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB bejaht. Hätte sie aber wegen der Beleidigungen schon die erste Alternative des § 213 StGB angewandt, hätte sie den Strafrahmen dieser Vorschrift wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zusätzlich mildern können (BGH NStZ 1984, 216 mit weiteren Nachweisen). Es lässt sich nicht ausschließen, daß dies für den Angeklagten zu einer milderen Strafe geführt hätte. Seine Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.“

Dem tritt der Senat bei.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine Rechtsfehler ergeben.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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