Unzucht mit Abhängigen: Körperliche Beziehung erforderlich – Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 67/58
- Datum
- 19.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine körperliche Beziehung zum abhängigen Opfer herstellt oder dessen Körper in Mitleidenschaft zieht; bloßes Hervorrufen einer Wahrnehmung ohne körperliche Berührung genügt nicht.
Zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens sind die Einzelhandlungen so darzustellen, dass der Schuldumfang erkennbar wird; unbestimmte Wendungen wie „bei jeder Gelegenheit“ oder „oft“ reichen nicht zur Bestimmung der Mindestzahl der Taten aus.
Zwischen der Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen und dem Mißbrauch zur Unzucht sind unterschiedliche Tatbestandsmerkmale zu unterscheiden; Entscheidungen, die bei Verleitung das Fehlen körperlicher Beziehungen zulassen, sind nicht ohne Weiteres auf § 174 übertragbar.
Offensichtliche Schreibfehler in der Normbezeichnung der Urteilsgründe können berichtigt werden, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht, welche Vorschrift gemeint ist.
Der Versuch der Blutschande kann aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, wenn dieses hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatentschluss zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs bietet.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 30. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diamantdreher Otto Richard █████ aus ████, dort geboren am ████████████████ 1924, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Poetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben 1) soweit er im Fall Renate Streif verurteilt ist, 2) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und fortgesetzter versuchter Blutschande, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision führt nur im Fall Renate █████████ zur Aufhebung des Urteils.
I. Fall Renate █████████
1. Der Rechtsansicht der Strafkammer, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB sei auch erfüllt, soweit der Beschwerdeführer Schamhaare seiner Tochter Renate, die er gesammelt hatte, in Papier eingewickelt in ihre Kleider steckte, um ihre Aufmerksamkeit zu erregen, kann der Senat nicht beitreten.
Ein Mißbrauchen zur Unzucht im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB liegt zwar nicht nur dann vor, wenn der Täter den Körper des Abhängigen berührt oder seinen Körper von diesem berühren läßt. Es ist aber erforderlich, daß der Täter den Körper des anderen irgendwie in Mitleidenschaft zieht, daß er eine Beziehung zwischen dem Körper des anderen und seinem eigenen unzüchtigen Treiben herstellt (u. a. RGSt 73, 78 mit Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHSt 4, 323 und 5, 88, beide zu §§ 175, 175a StGB; BGHSt 7, 48). Von einer solchen körperlichen Beziehung kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Das damals über 14 Jahre alte Mädchen war, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht anwesend, als der Beschwerdeführer die Schamhaare in ihre Kleider steckte. Aus der Entscheidung des Senats BGHSt 1, 169, es sei bei der Verleitung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht notwendig, daß das Kind die unzüchtige Handlung in Gegenwart des Verleitenden begeht, kann nicht gefolgert werden, daß bei dem Mißbrauch zur Unzucht keine körperlichen Beziehungen zwischen dem Täter und dem Abhängigen erforderlich seien. Es handelt sich um verschiedene Tatbestandsmerkmale.
Demnach müssen die Einzelfälle, in denen der Beschwerdeführer Schamhaare in die Kleider seiner Tochter steckte, aus dem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB ausgeschieden werden. Das gilt auch für den Vorgang, bei dem der Angeklagte in ein Suchlagerheft einen weiblichen Geschlechtsteil zeichnete und das Heft mit beigefügten Schamhaaren in seiner Wohnung so hinlegte, daß es Renate „finden und lesen mußte“.
Da sich durch den Wegfall mehrerer, der Zahl nach vom Landgericht nicht festgestellter Einzelhandlungen der Schuldumfang verringert und da eine Auswirkung auf die Höhe der erkannten Strafe nicht völlig ausgeschlossen werden kann, mußte das Urteil hinsichtlich der Verfehlungen an Renate Streif aufgehoben werden.
2. Auch soweit der Angeklagte Renate über den Kleidern an die Brust oder an den Geschlechtsteil griff oder ihren nackten Geschlechtsteil berührte, läßt das Urteil nicht erkennen, wie oft dies ungefähr geschehen ist. Wenn es in solchen Fällen häufig schwierig ist, die Zahl der Einzelhandlungen festzustellen, so muß doch versucht werden, den Schuldumfang zu umreißen und die Mindestzahl der Verfehlungen festzulegen. Wendungen wie „bei jeder Gelegenheit“, „oft“ sind hierfür zu unbestimmt.
3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung wegen versuchter Blutschande.
Die Strafkammer hat aus dem Verhalten des Angeklagten, nicht aus „dem Vorliegen einer unzüchtigen Handlung“, wie er geltend macht, gefolgert, daß er versucht hat, mit seiner Tochter Renate bei zwei Gelegenheiten geschlechtlich zu verkehren.
4. Soweit in den Urteilsgründen der § 177 StGB als verletzt bezeichnet ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Die Strafkammer betont, die Hauptverhandlung habe in den Fällen der versuchten Blutschande nicht ergeben, daß der Angeklagte seine Tochter durch Gewalt oder Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs habe zwingen wollen. Das Landgericht hat den Tatbestand der versuchten Notzucht ausdrücklich verneint. Statt § 177 StGB hat es jeweils zu lesen § 173. Im Urteilssatz heißt es richtig „versuchte Blutschande“.
II. Fall █████████ ██ █████████ █████
Den Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei dargetan.
Es fehlt allerdings auch hier die Feststellung, wieviele Einzelhandlungen der Täter für nachgewiesen hält. Aus dem Urteil ist aber ersichtlich, daß der Angeklagte in mindestens zwei Fällen über den Kleidern an die Brust seiner Tochter Anneliese faßte und daran drückte, daß er mindestens zweimal ihren Geschlechtsteil über den Kleidern berührte und einmal unter der Bettdecke an ihren bloßen Geschlechtsteil griff.
Das Landgericht hat für das fortgesetzte Verbrechen eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten ausgesprochen, die Mindeststrafe also nur geringfügig überschritten. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, das Urteil im Fall Anneliese █████ aufzuheben.
| Dr. Poetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |