Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist mangels Unabwendbarkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 675/74
- Datum
- 08.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist ausgeschlossen, wenn die Versäumnis jedenfalls zum erheblichen Teil auf dem eigenen Verschulden des Antragstellers beruht.
Die Belehrung über das Rechtsmittel und die hierfür geltende Frist sowie deren Bestätigung durch den Angeklagten begründen eine Pflicht zur aktiven Veranlassung der Rechtsmittelbegründung durch den Angeklagten.
Die bloße unaufgeforderte Erwartung, der Vertreter werde das Rechtsmittel ohne ausdrücklichen Auftrag begründen, erfüllt nicht die Sorgfaltspflicht des Beteiligten und stellt eigenes Verschulden dar.
Pflichtverteidigerpflichtverletzungen können das Eigenverschulden des Mandanten allenfalls mildern, beseitigen es jedoch nicht, sofern der Mandant selbst zur Förderung der Rechtsverfolgung hätten beitragen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 675/74 8. April 1975
in der Strafsache gegen den Schweinezüchter Hermann D______ D. aus M______, dort geboren am ████ 1943, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1975
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 18. September 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 5. September 1974 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Dem Angeklagten kann die begehrte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls zu einem erheblichen Teil von ihm selbst verschuldet ist.
Der Antragsteller ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden. Bei Einlegung der Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten hat er selbst noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass man ihn über die Notwendigkeit der Revisionsbegründung und die hierfür vorgeschriebene Frist und Form belehrt habe. Seinem Pflichtverteidiger erteilte er jedoch keinen Begründungsauftrag. Bei dieser Sachlage stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Angeklagte, wie er angibt, einfach darauf vertraute, dass der Verteidiger das Rechtsmittel auch ohne Auftrag begründen werde. Vielmehr hätte er, als der Anwalt ihm das schriftliche Urteil unter Hinweis auf den Zustellungszeitpunkt übersandt hatte, selbst durch geeignete Information des Verteidigers für die Begründung der Revision sorgen müssen. Das in der Außerachtlassung dieses Förderungsgebots liegende Eigenverschulden wird dadurch, dass der Pflichtverteidiger durch die sehr knappe Formulierung der Zustellungsmitteilung und seine anschließende Untätigkeit möglicherweise die ihm generell obliegende Betreuungspflicht verletzt hat, allenfalls gemildert, aber nicht beseitigt, so dass der Angeklagte sich auf einen für ihn unabwendbaren Zufall nicht berufen kann.
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