Bußgeldverfahren: Erstattung notwendiger Auslagen der Staatskasse, nicht der Verwaltungsbehörde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 675/59
- Datum
- 09.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden im gerichtlichen Bußgeldverfahren dem Betroffenen notwendige Auslagen erstattet, sind diese der Staatskasse aufzuerlegen; die Verwaltungsbehörde ist nicht erstattungspflichtig.
§ 467 Abs. 2 StPO ist im Bußgeldverfahren gemäß § 70 OWiG entsprechend anzuwenden; das Gericht kann in der Entscheidung die ersatzpflichtige 'Staatskasse' zur Klarstellung näher bezeichnen.
Die Bestimmung der konkreten zahlungspflichtigen Kasse fällt unter haushaltsrechtliche Zuständigkeit; ein Gericht darf regelmäßig nicht rechtsverbindlich eine fremde Verwaltungs- oder Bundeskasse zuweisen.
Die Verwaltungsbehörde ist in Bußgeldsachen als hoheitliche Verfolgungsbehörde und nicht als rechtssuchende Partei zu behandeln; daraus folgt nicht die Verpflichtung ihrer Kasse zur Erstattung gerichtlicher Auslagen des Betroffenen.
Rubrum
In der Bußgeldsache gegen den Kaufmann Helmut ██████ aus KC, dort geboren am ██████, wegen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1960
Leitsatz
Sind im gerichtlichen Bußgeldverfahren dem Betroffenen die notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht der Verwaltungsbehörde, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Erläuternd darf die Staatskasse näher bestimmt werden. Als erstattungspflichtig ist dann nicht die Kasse der Verwaltungsbehörde, sondern die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.
Tenor
Sind im gerichtlichen Bußgeldverfahren den Betroffenen die notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht der Verwaltungsbehörde, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Erläuternd darf die Staatskasse näher bestimmt werden. Als erstattungspflichtig ist dann nicht die Kasse der Verwaltungsbehörde, sondern die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde setzte gegen den Betroffenen eine Geldbuße fest, weil er als Großhändler die Schulbedarfsartikel einer im Bundesgebiet stationierten ausländischen Macht teilweise zu höherem Preis als dem Großhandelspreis beliefert, auch die Umsatzsteuervergütung bei der Preisberechnung nicht abgesetzt hatte. Gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob das Amtsgericht den Bußgeldbescheid als unbegründet auf; die Kosten des Verfahrens überbürdete es der Staatskasse. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Ziel verfolgte, auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse und zwar der Regierungshauptkasse aufzuerlegen, verwies das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung hierüber zurück. Dieses entsprach dem Begehren des Betroffenen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde der Verwaltungsbehörde mit dem Antrag, die notwendigen Auslagen des Betroffenen (und die Kosten des Rechtsmittels) statt der Kasse des Landesverwaltungsfiskus (Regierungshauptkasse) der Staatskasse (des Justizfiskus) aufzuerlegen.
Das Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) hält das Rechtsmittel für unbegründet und möchte es verwerfen. Daran sieht es sich gehindert durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Hamm (Rpfl. 1952, 448 Nr. 125) und Hamburg (GA 1957, 419) sowie den nicht veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Ws 498/55 vom 30. November 1955), wonach die Kosten im Bußgeldverfahren, sofern sie nicht der Betroffene zu tragen hat, der Staatskasse (Justizkasse) zur Last fallen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist gemäß § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist zwar zu § 82 WiStG 1949 ergangen, einer Vorschrift, die inzwischen außer Kraft getreten ist. Er bezieht sich ferner auf die entsprechende Anwendung des § 473 StPO, während es sich hier um § 467 Abs. 2 StPO handelt, dessen entsprechende Anwendung § 70 OWiG vorschreibt. Das berührt jedoch nicht die Vorlegungspflicht, da die Rechtsfrage jeweils die gleiche ist, trotz Außerkrafttretens des § 82 WiStG 1949 für § 70 OWiG fortbesteht und das Oberlandesgericht Hamburg für diese Vorschrift die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm übernommen hat (vgl. BGH 1 StR 306/55 vom 11. Juli 1956, insoweit BGHSt 9, 319 nicht abgedruckt). Bei der Entscheidung, die das Oberlandesgericht Koblenz zu treffen hat, kommt es auch auf die Vorlegungsfrage an (BGHSt 11, 152, 154).
I. Der Senat beantwortet die Frage im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Hamm, Hamburg und Köln.
1. Zweifelsfrei darf das Gericht, falls es den Bußgeldbescheid aufhebt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Kasse der Verwaltungsbehörde nicht unter dem Gesichtspunkt auferlegen, dass diese als unterliegende Partei die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen hatte. Anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht rechtssuchende Partei. Sie übt vielmehr öffentliche Staatsgewalt aus und tritt mit hoheitlichen Rechten auf. Sie führt die Ermittlungen (§ 27 OWiG) und schließt sie ab. Sie stellt das Verfahren ein (§ 46 OWiG) oder setzt die Geldbuße fest (§ 48 OWiG), entscheidet auch über die Einziehung (§ 26 Abs. 2 OWiG), andere Nebenmaßnahmen (z. B. § 20 OWiG, §§ 8 ff WiStG 1954) sowie über die Vollstreckung (§ 68 Abs. 3 OWiG). Dabei nimmt sie keineswegs, wie das Oberlandesgericht Koblenz meint, nur eigene Verwaltungsinteressen wahr, sondern erfüllt – ähnlich wie die Staatsanwaltschaft im allgemeinen Strafverfahren und das Finanzamt im Steuerstrafverfahren – die allgemeine Staatsaufgabe, Unrecht verdienter Ahndung zuzuführen (§§ 27, 29, 32 ff, 42 ff, 67 Abs. 2 OWiG). Die vielfache Umgestaltung bisher strafbarer Handlungen, die die Staatsanwaltschaft zu verfolgen hatte, in Ordnungswidrigkeiten, die nunmehr die Verwaltungsbehörde verfolgt, macht das besonders deutlich (vgl. BGHSt 11, 228, 231 und BGHSt 13, 102, 110). Im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren sind der Kartellbehörde ausdrücklich Aufgaben der Staatsanwaltschaft übertragen (§ 82 Abs. 4 Satz 3 GWB). An dieser hoheitsrechtlichen Stellung der Verwaltungsbehörde ändert es nichts, dass sie wie ein Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Bußgeldverfahren zu hören ist (§ 55 Abs. 4, §§ 64, 66 Abs. 2 OWiG) und Rechtsmittel einlegen kann (§§ 56, 59, 66 Abs. 2 OWiG); denn diese Regelung bezweckt, die Sachkunde der beteiligten Behörde im gerichtlichen Verfahren nicht ungenutzt zu lassen. Solche oder ähnliche Vorsorge trifft das Gesetz auch anderwärts, ohne dadurch der Verwaltungsbehörde die Rolle einer Partei zuzuweisen. Das hat das Reichsgericht für die Stellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Steuerstrafverfahren (§§ 467, 472 AbgO) stets angenommen (RGSt 57, 255 und 60, 189 sowie die dort weiter angeführten Entscheidungen). Es begründet keinen Unterschied, dass das Steuerstrafverfahren strafbares Unrecht, das Bußgeldverfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat. Die Ahndung des Ordnungsunrechts ist, wie schon erwähnt, keineswegs ein bloßes Anliegen geordneten Ablaufs des betroffenen Verwaltungszweiges, sondern – wie z. B. auch aus der Gestaltung des Bußgeldverfahrens in Kartellsachen hervorgeht (§§ 81 ff GWB) – eine allgemeine Staatsaufgabe. Dementsprechend ist bei den gesetzgeberischen Arbeiten zum Entwurf des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die (dort vorgesehene) Vorschrift, dass bei Aufhebung des Bußgeldbescheides die notwendigen Auslagen des Betroffenen „der Verwaltungsbehörde“ auferlegt werden könnten, gestrichen worden und nicht Gesetz geworden (BTDrucks. 1. Wahlp. 1949 Nr. 2100 § 65 Abs. 1 Satz 2 und Drucks. zu Nr. 2100, Anl. §§ 64 a, 65).
Die Folgerung übrigens, dass die Verwaltungsbehörde selbst die Verfahrenskosten zu tragen hätte, wäre sie wie der Betroffene gewaltunterworfene Partei des Bußgeldverfahrens, dass also unter Umständen eine andere Kasse als die des Staates erstattungspflichtig wäre, etwa die einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, zieht das vorlegende Gericht selbst nicht; denn es will die Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO allgemein der Staatskasse des Verwaltungsfiskus auferlegen.
2. In der Tat kommt bei der hoheitsrechtlichen Stellung der Verwaltungsbehörde für die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten allein die Staatskasse in Betracht. So ordnet es § 467 Abs. 2 StPO auch an, der hier gemäß § 70 OWiG entsprechend anzuwenden ist. Welche Einzelkasse die Zahlung zu leisten hat, bestimmt § 467 Abs. 2 StPO jedoch nicht. Wie auch sonst regelmäßig in gleichen oder ähnlichen Vorschriften folgt das Gesetz dabei dem Grundsatz der Kasseneinheit im öffentlichen Finanzwesen (vgl. Zeiler § 395 BGB und dazu RGZ 82, 232). Es unterscheidet zwar nach der zahlungspflichtigen Rechtsperson zwischen den Staatskassen und der Bundeskasse (z. B. in §§ 7 und 9 UHaftEntschG; §§ 3 und 6 StrHaftEntschG; vgl. auch § 474 StPO). Es bezeichnet aber nicht den Zweig der Staats- oder Bundesverwaltung, dessen Kasse erstattungspflichtig ist (vgl. §§ 637, 658, 673, 677 ZPO; §§ 309, 310 Abs. 2, 316 AbgO; § 162 Abs. 3 VwGO; § 121 RAbgO; § 72 Ges. über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten und § 15 Ges. über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen je vom 26. Juli 1957 – BGBl. I, 934). Daher genügt das Gericht dem Gesetz schon, wenn es bei einer Entscheidung nach § 70 OWiG, § 467 Abs. 2 StPO allgemein ausspricht, dass die „Staatskasse“ die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (zutreffend BayObLGZ 1957, 82, 88 zu Art. 10 Abs. 2 BayVerwG).
Es wird nichts einzuwenden sein, wenn das Gericht zur Klarstellung in dem Beschluss die erstattungspflichtige Kasse näher bezeichnet. Dagegen ist es nicht seine Sache, von Fällen des § 91 ZPO und ähnlicher Vorschriften abgesehen, die erstattungspflichtige Kasse rechtsverbindlich zu bestimmen. Denn das fällt nicht in seine Zuständigkeit, sondern unterliegt haushaltsrechtlicher Regelung. Es entspricht einer geordneten Staatsverwaltung, dass keine Behörde ohne Ermächtigung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde eingreift. Erfordern es Grundsätze rechter Haushaltsführung und ordnungsmäßiger Rechnungslegung, dass Kassengeschäfte einer Behörde nicht eine fremde, sondern die Kasse des eigenen Geschäftsbereichs wahrnimmt, und zwar regelmäßig diejenige Kasse, der die Behörde angehört (vgl. §§ 49 ff RHO, §§ 5, 6, 18 RKO). Daher werden z. B. ehrenamtliche Beisitzer der Gerichte aus der Kasse desjenigen Gerichts, bei dem sie mitgewirkt haben, Zeugen und Sachverständige aus der Kasse des Gerichts entschädigt, das sie herangezogen hat (§§ 12 und 15 der betreffenden Entschädigungsgesetze; vgl. auch § 30 Ges. über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 i. d. F. vom 26. Juli 1957 – BGBl. I, 934).
Im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige jetzt das Gesetz vom 26. Juli 1957 entsprechend (§ 40 Abs. 3 OWiG). Demnach sind Zeugen und Sachverständige in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde aus der Kasse der Verwaltungsbehörde, im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nichts anderes kann für die notwendigen Auslagen des Betroffenen gelten, wenn sie die Staatskasse zu erstatten hat. Je nachdem, welche Behörde als Herr des bei ihr anhängigen Verfahrens die Erstattung angeordnet hat, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, ist die Verwaltungs- oder die Justizkasse erstattungspflichtig. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welche Kasse die Geldbuße fließt; denn das wirft nur die Frage des Ausgleichs unter den öffentlichen Kassen auf. Sie unterliegt indes gleichfalls haushaltsrechtlicher Regelung und entzieht sich der Entscheidung im Bußgeldverfahren (vgl. dazu z. B. § 92 Nr. 5 GKG; § 137 Nr. 5 KostO; § 65 StrafvollstrO; Nr. 303 Richtl. für das Strafverfahren).
Hiernach ist die Vorlegungsfrage im Sinne der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zu entscheiden.
Der Generalbundesanwalt war der Rechtsbeschwerde beigetreten.
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