Treffer
BGH Urteil und Beschluss

Revision verworfen — Amtsunterschlagung: Verwendung unterschlagener Mittel bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 67/54
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen das Urteil wegen schwerer Amtsunterschlagung ein, beschränkt auf den Strafausspruch. Streitpunkt war die Verwendung des unterschlagenen Geldes und deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: Aus den Urteilsgründen ergibt sich hinreichend, dass Teile für den Familienunterhalt und Teile für Vergnügungen verwendet wurden. Eine fehlende genaue Ermittlung des verbleibenden Betrags stellt bei einfachen Verhältnissen keinen Rechtsfehler dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss nach § 268 StPO (zur Anwendung von § 24 StGB) ist die Beschwerde durch Beschluss zu entscheiden.

2

Bei auf den Strafausspruch beschränkter Revision genügt es, wenn die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang hinreichend ergeben, wie unterschlagene Mittel verwendet wurden.

3

Persönliche oder familiäre Notlagen rechtfertigen eine Tat nicht; sie können jedoch strafzumessungsrelevant sein und bei der Strafhöhe in Betracht gezogen werden.

4

Bei einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen ist das Fehlen einer zahlenmäßigen Feststellung des verbleibenden Teils unterschlagener Mittel kein Rechtsfehler, soweit der Gesamtzusammenhang nachvollziehbare Schlussfolgerungen zulässt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 13. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Justizwachtmeister Peter █████ aus ████, geboren █████████████ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Leitsatz

Über die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 268 StPO (§ 24 StGB) ist durch Beschluss zu entscheiden.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13. Oktober 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet.

Die von ihr verlangten weiteren Feststellungen über die Verwendung des unterschlagenen Geldes gehen aus den Urteilsgründen bei Berücksichtigung des Zusammenhangs hinreichend hervor. Der Angeklagte hat das Geld teils für den Unterhalt seiner fünfköpfigen Familie (Nahrung, Kleidung, Wäsche und Hausrat) ausgegeben, teils auch für Wirtshaus- und Kinobesuch. Beides ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, ebenso, dass der Angeklagte als Ausgebombter bei seinem Familienstand den Lebensunterhalt ohne die notwendigen Anschaffungen mit dem vom Landgericht errechneten Resteinkommen von knapp 200 DM monatlich nur „bei äußerster Sparsamkeit“ bestreiten konnte.

Dies rechtfertigt sein strafbares Verhalten nicht, es stimmt aber mit der Feststellung über die Haushaltsanschaffungen des Angeklagten überein. Einen wesentlichen Teil des unterschlagenen Geldes hat er mithin für den Gesamtunterhalt aufgewandt. Der verbleibende Teil steht zahlenmäßig nicht genau fest; unter so einfachen Verhältnissen ist dies jedoch kein Rechtsfehler. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht die Ausgaben für Vergnügungen, die gegen den Angeklagten sprechen, bei der Strafzumessung außer Acht gelassen hat.

Die Revision war daher zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hat sie vertreten.

Über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer gemäß § 24 StGB war gesondert durch Beschluss zu entscheiden (§ 305a StPO).

Dr. HörchnerGlanzmannJagusch
MantelDr. Schalscha
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