Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Hinweispflicht ohne Einfluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 674/98
Datum
13.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm ein; das Revisionsgericht verwirft sie als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Beanstandet wurde ein unterlassener Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO bei Anklage in der Alternative. Das Gericht erkennt zwar einen Hinweiserfordernis, hält den Verstoß jedoch für unschädlich, weil der Angeklagte sich auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht anders verteidigt hätte und das Landgericht Gewalt und Drohung festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei Anklage in der Alternative besteht eine Hinweispflicht des Gerichts auf die mögliche Annahme des alternativen Tatbestands (Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO).

3

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist unbeachtlich, wenn er das Verteidigungsverhalten nicht beeinflusst hätte und daher keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

4

Konkrete Feststellungen über Gewaltanwendung und Drohung können die Verurteilung wegen Nötigung/Vergewaltigung stützen und damit einen Belehrungsfehler hinsichtlich alternativer Rechtsqualifikationen unschädlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 16. September 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO dringt im Ergebnis nicht durch.

Zwar hatte ein solcher Hinweis erteilt werden müssen. Angeklagt war der Beschwerdeführer in den Fällen 42 bis 49 wegen Verbrechens der Vergewaltigung in der Alternative des Ausnutzens einer schutzlosen Lage. Verurteilt wurde er in diesen Fällen, weil er die Geschädigte mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Durchführung des Analverkehrs genötigt hat.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil in den genannten Fällen jedoch nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich zu allen Vorwürfen dahin verteidigt, er habe mit seiner Tochter zwar häufig sexuelle Handlungen vollzogen, nie aber gegen deren Willen. Bedrohungen oder Schläge habe es nicht gegeben. Daher hätte er sich auch hinsichtlich der Fälle 42-49 nicht anders als geschehen verteidigen können, wenn ihm der gebotene Hinweis gegeben worden wäre. Soweit der Verteidiger in seiner Gegenerklärung geltend macht, das Landgericht habe hinsichtlich dieser Fälle eine fortwirkende Drohung angenommen, wogegen sich der Angeklagte erfolgreich hätte zur Wehr setzen können, ist der Ausgangspunkt nicht richtig. Das Landgericht hat für jeden der unter Nr. 42-49 abgeurteilten Fälle konkrete Drohung und Gewaltanwendung festgestellt.

SchaferMaulBruning
UlsamerGranderath
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