Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 674/95
- Datum
- 16.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass aufgrund des Zustands des Täters mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit genügt nicht.
Zur Bejahung der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und der Voraussetzungen des § 63 StGB muss der Tatrichter die Auswirkungen der psychischen Störung auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konkret und zweifelsfrei darlegen.
Bei der Gefährlichkeitsprognose ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Symptomtatsbestandes vorzunehmen; Vorleben, Verlauf der Erkrankung und bisherige Behandlung sind in die Bewertung einzubeziehen.
Ein psychiatrisches Gutachten begründet eine Annahme künftiger erheblicher Straftaten nur dann, wenn die Strafkammer dessen Feststellungen überprüft und eigenständig in ihre richterliche Würdigung einbezieht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
1 StR 674/95 vom 16. Januar 1996
in dem Sicherungsverfahren gegen ██ aus ██████████, geboren am 2. ██ 1953 in ███, ██████,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Brining, Dr. Wahl, Dr. Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. August 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihm liegt zur Last, er habe im Zustand der Schuldunfähigkeit am 28. Dezember 1994 im Anschluss an einen Streit mit seinem Nachbarn und Schwager tateinheitlich einen der vier zu Hilfe gerufenen Polizeibeamten körperlich verletzt und gegen sie mit Gewalt Widerstand geleistet. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrüge, mit der das Unterbleiben der Anhörung des Psychiaters Dr. ███ beanstandet wird, kann unerörtert bleiben, weil, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Sachrüge durchgreift.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, halten der Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB – es handelt sich um eine Maßregel, die den Betroffenen außerordentlich beschwert – gegeben sind.
Die Auffassung der Strafkammer, bei Begehung der Tat sei der Beschuldigte schuldunfähig i. S. d. § 20 StGB gewesen, ist nicht einwandfrei begründet.
Zwar stellt sie fest, er leide an einer chronischen Psychose in Form der paranoiden Schizophrenie, verbunden mit wahnhaften Störungen. Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, deshalb sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen. Die Anwendung der genannten Vorschrift kann in der Regel nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden: Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters nicht gegeben, so kann nicht beantwortet werden, nach welcher Einsicht er nicht handeln konnte. Insoweit muss der Tatrichter die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefahrlichkeitsprognose gestellt werden kann (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1, Gefährlichkeit 5).
Die Frage, ob von dem Täter infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat – der Symptomtat – zu beantworten (vgl. BGHSt 27, 246, 248 f. sowie BGH StV 1981, 605, 606; NJW 1983, 350). Dabei ist zu beachten, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann angeordnet werden darf, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Zustand 14 a. E.).
Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte bereits seit dem Jahre 1984 an der geschilderten Psychose. Dennoch wurde er lediglich in dem erwähnten Jahr einmal für kurze Zeit – vier Tage – psychiatrisch behandelt. Bis zu seiner einstweiligen Unterbringung in vorliegender Sache hat er uneingeordnet in Beruf und Familie, auffällig gelebt, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit diesem Vorleben des Beschuldigten, das gegen seine Gefahrlichkeit spricht, hätte sich die Strafkammer näher befassen müssen.
Ferner wäre eingehend zu erörtern gewesen, warum er glaubte, sein im Nachbarhaus wohnender Schwager habe ihm „sofort“ „etwas“ gestohlen, das er zurückgeben müsse. Dabei wäre darzulegen gewesen, ob sein Verdacht auf einer Wahnvorstellung beruhte oder auf tatsächlichen Grundlagen. Unzureichend ist auch die Darlegung des Landgerichts, der Zeuge habe gewusst, dass der Beschuldigte – der bei diesem Vorfall einen nicht auf eine Person gerichteten Schuss aus einer Gaspistole abgab – „auch scharfe Schusswaffen besitze und des öfteren unter Verfolgungsängsten leide“.
Die Strafkammer hätte insoweit näher auf die tatsächlichen Verhältnisse eingehen müssen. Schließlich bot der Umstand, dass der Beschuldigte – wenn auch, wie er selbst sagt, falsch – auf das Einschreiten der Polizei reagierte, Anlass zur Prüfung der Frage, ob mit der Wiederholung solcher oder ähnlicher Auseinandersetzungen zu rechnen ist.
In der Hauptverhandlung hat der psychiatrische Sachverständige Dr. █████ die Ansicht vertreten, vom Beschuldigten seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dieser Beurteilung habe sich die Strafkammer ohne die gebotene Überprüfung angeschlossen (vgl. dazu BGHSt 8, 113, 118). Unter den bisher festgestellten Umständen ist nicht in ausreichendem Maße dargetan, es bestehe die Gefahr, dass erneut „psychopathologische Auffälligkeiten wie in der vorliegenden Tat“ beim Beschuldigten auftreten, wobei „mit körperlicher Gewalttätigkeit und eventuell sogar Schusswaffengebrauch“ gerechnet werden müsse.
Da die Strafkammer die näheren Umstände der rechtswidrigen Tat und die Beweggründe des Beschuldigten nur unzureichend schildert, waren die Feststellungen insgesamt aufzuheben.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Um eine verlässliche Gefahrlichkeitsprognose stellen zu können, wird es sich empfehlen, Entstehung und Verlauf der beim Angeklagten aufgetretenen Schizophrenie näher aufzuklären. Eine akut beginnende und wellenförmig verlaufende Erkrankung verläuft oft günstiger als eine geradlinig-chronisch verlaufende (vgl. Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie 15. Aufl. S. 448, 449, 450 sowie Ewald, Neurologie und Psychiatrie 4. Aufl. S. 467 ff.). Im Übrigen werden jetzt die Heilungsmöglichkeiten optimistischer eingeschätzt als früher (vgl. Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 37 a. E.).
Für den Fall, dass die psychisch bedingte Gefahrlichkeit des Beschuldigten zu bejahen ist, erhält der neue Tatrichter Gelegenheit, unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Entwicklung zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Maßregelanordnung gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH NJW 1978, 599 sowie Horn in SK StGB 6. Aufl. 21. Lfg. § 63 Rdn. 15).
| Maul | Brining | Schomburg | |||
| Granderath | Wahl |