Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB): Aufhebung mangels Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 674/84
- Datum
- 26.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare, umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter voraus; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
Wenn das Tatgericht Milderungsgründe nennt, hat es darzulegen, ob und in welchem Gewicht diese Umstände eine Aussetzung der Strafe trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat rechtfertigen.
Eine günstige Sozialprognose allein führt nicht automatisch zur Bewährung; sie ist in die Gesamtwürdigung einzustellen und gesondert zu begründen.
Erfüllt die Begründung der Versagung nicht den gebotenen Prüfungsmaßstab, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 674/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Ralf █████████ aus █████████, geboren am █████ 1956 in ███████████, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt (UA S. 51): *"Zwar ist die Sozialprognose nach Überzeugung der Kammer bei diesem Angeklagten günstig und sein Verhalten seit der Tat nicht zu beanstanden, doch sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten gegeben."* Das genügt hier nicht den Anforderungen an eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Die Strafkammer führt bei der Bemessung der Freiheitsstrafe eine Reihe von Milderungsgründen auf, die näherer Erörterung im Rahmen einer Gesamtwertung bedurften, ob es sich um Milderungsgründe von besonderem
Gewicht handelt, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 – 1 StR 827/84). Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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