Revision: Aufhebung des Freispruchs wegen ungeklärter Bremswirkung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 674/51
- Datum
- 20.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch setzt voraus, dass das Gericht den Sachverhalt widerspruchsfrei und erschöpfend aufklärt; offengebliebene technische Fragen, die für die Ursächlichkeit des Geschehens erheblich sind, müssen geklärt werden.
Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen erhöhen ungünstige Verhältnisse (z. B. Dunkelheit, schlechte Sicht) die Sorgfaltsanforderungen; mangelnde Erfahrung entbindet nicht generell von der Pflicht zur peinlichen Befolgung betrieblicher Vorschriften.
Weicht ein Fahrer von einer in der Betriebsanweisung vorgeschriebenen Reaktion bei vermeintlichem Versagen technischer Einrichtungen ab, ist dieses Abweichen als potenziell ursächlich anzusehen, sofern nicht überzeugend dargelegt wird, dass trotz Abweichung gefahrloses Verhalten möglich war.
Sind Vergleichsversuche zur Ermittlung von Bremswegen unter Umständen durchgeführt worden, deren Vergleichbarkeit zweifelhaft ist, hat das Gericht diese Bedingungen zu klären, da Abweichungen entscheidungserheblich sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Otto ██ aus Stuttgart-Bad ████████, geboren am ███ in ███, zuffenhausen, wegen fahrlässiger Transportgefährdung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. Juli 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Ein vom Angeklagten geführter Motorwagen der Stuttgarter Straßenbahnen prallte am 5. Dezember 1950 nach einer abschüssigen Strecke auf einen anderen Zug; zahlreiche Fahrgäste wurden verletzt. Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen.
Das Landgericht führt aus: Nach § 66 B Ziff. 6 der dem Angeklagten bekannten Allgemeinen Fahrdienstanweisung der Stuttgarter Straßenbahnen (AF) liege ein Fehler an der elektrischen Kurzschlussbremse vor, wenn diese auf der gewählten Bremsstufe bei entsprechender Geschwindigkeit nicht anspreche. Dann sei sofort die nächsthöhere Bremsstufe einzuschalten und mangels Bremswirkung die Frischstromschienenbremse; zugleich sei die Handbremse zu betätigen. Nach etwa 80 m langsamer Fahrt auf Bremsstufe 2 habe der Angeklagte den Zug weitere 350 m ungebremst abrollen lassen, dabei 38 bis 39 km/h Geschwindigkeit erreicht und dann zweimal hintereinander ohne merkliche Wirkung sämtliche Bremsstufen durchgeschaltet, daraus unverschuldet die Überzeugung vom Versagen der beiden Strombremsen erlangt und von nun an bei einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h den Bremshebel in Nullstellung gelassen und mit Sand und Handbremse ergebnislos zu bremsen versucht; kurz danach sei dann noch die Stromabnehmerrolle abgesprungen. Von wann ab und wie stark der Angeklagte die Handbremse betätigt hat, darüber enthält das Urteil keine deutlichen Angaben; nach § 8 ist dies 450 bis 400 m vor der Unfallstelle geschehen, nach § 14 „ca. 400 m“, nach § 15 etwa 310 m und nach § 17 vielleicht noch 100 m später. Angezogen habe der Angeklagte die Handbremse so fest, dass sie „losgeschweißt“ werden musste, wobei unklar bleibt, ob dies wegen des Anziehens oder wegen der Anprallbeschädigungen am Wagen nötig war. Bei einer Geschwindigkeit von 55 km/h ist der Bremsweg bei Sandgeben und Handbremsung unter den örtlichen Verhältnissen 250 bis 260 m lang, also kürzer, zum Teil sogar erheblich kürzer als die Strecke, die dem Angeklagten selbst im hiernach ungünstigsten Falle zum Bremsen noch zur Verfügung stand.
Gleichwohl treffe den Angeklagten kein Verschulden. Er sei Hilfsfahrer mit geringer Fahrererfahrung, am Vielstufenschalter dieser Wagenserie nur kurz und unzulänglich ausgebildet, nur selten mit solchen Wagen gefahren, es sei dunkel gewesen, die Übersicht durch ein kleines, frostfreies Guckloch sehr behindert, der Angeklagte habe die Geschwindigkeit und Entfernung unter diesen ungünstigen Umständen nur schlecht schätzen können und vermutlich unrichtig geschätzt; der doppelte Bremsversuch mit der Strombremse sei kein Fehler, der Angeklagte habe dafür „noch genugend Zeit und Raum“ gehabt; dass er nach dem vermeintlichen Versagen der Strombremse nicht die Frischstrombremse eingeschaltet gelassen habe, verstoße zwar gegen die Fahrvorschrift, gereiche ihm aber wegen geringer Fahrpraxis nicht zur Schuld, sei übrigens wegen des Ausbleibens der Bremswirkung für den Unfall auch nicht ursächlich. Der Angeklagte reagiere von Natur aus langsam und sei der ungünstigen Lage nicht gewachsen gewesen. Ein sicherer Schuldbeweis fehle.
Dieser Gedankengang trägt den Freispruch nicht. Er enthält einen Widerspruch und verkennt das Wesen der Fahrlässigkeit.
a) Der Widerspruch liegt in folgendem: Es ist nicht festgestellt, dass die Frischstrombremse versagt hat, sondern nur, der Angeklagte habe dies wegen der infolge des Lichtbogens nur schwachen Bremswirkung annehmen dürfen. Das Landgericht durfte deshalb nicht davon ausgehen, das vorschriftswidrige Belassen des Bremshebels auf der Nullstellung sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Die Stromabnehmerrolle war nach dem zweimaligen Durchschalten noch nicht abgesprungen. Hatte das Landgericht an der Wirksamkeit der Frischstrombremse Zweifel, so hätte es sie anhand des technischen Befundes aufklären müssen. Das Urteil ergibt nichts über die etwaige Unaufklärbarkeit dieses Bremszustandes.
b) Zur Frage der Fahrlässigkeit ist zu bemerken: § 66 B der AF schreibt unmissverständlich vor, beim Versagen (oder vermeintlichen Versagen) der Strombremse sei auf den letzten Bremskontakt zu gehen und gleichzeitig die Handbremse zu betätigen. Es ist unerfindlich, warum der Angeklagte dies unterlassen hat. Dass er für einen zweiten, bei 12 Bremskontakten recht langwierigen Bremsversuch noch „genügend Zeit und Raum“ hatte, stellt das Landgericht zwar einerseits fest, zieht es andererseits durch die Feststellung wieder in Zweifel, die Dunkelheit und die kleine frostfreie Stelle in der Vorderscheibe hätten dem Angeklagten keine sichere Schätzung der Streckenlänge und Geschwindigkeit erlaubt. Waren die Verhältnisse aber so ungünstig, dass der Angeklagte nur wenig sah und nur unsicher schätzen konnte, wo er sich befand und wie schnell er eigentlich fuhr, so hatte er besonderen Grund zur genauen Befolgung der Fahrvorschrift, von der in einer so hügeligen Stadt wie Stuttgart Leben und Gesundheit vieler Fahrgäste besonders stark abhingen. Die angeblich unzulängliche Ausbildung des Angeklagten an diesem Wagentyp und seine geringe Fahrpraxis können auf diesen Verstoß keinen Einfluss haben, denn § 66 B AF gilt gleichermaßen für Wagen mit wenigen und mit vielen Bremsstufen. Verstand sich der Angeklagte auf die Vielstufenschaltung noch nicht genügend, so musste er die Fahrvorschrift schon deshalb peinlich befolgen und es unter allen Umständen vermeiden, dass die Geschwindigkeit zu hoch wurde. Dass etwa besondere Gründe vorgelegen hätten, die dem Angeklagten trotz der besonders ungünstigen Umstände einen zweiten Bremsversuch über alle Kontakte und dann das Fahren auf der Nullstellung erlaubt hätten, ist bisher nicht dargetan. Schon hierin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung nötigt.
c) Ein zweiter tritt hinzu. Das Landgericht stellt fest, nach den späteren Versuchen habe ein Bremsweg von etwa 260 m aus 55 km/h zum Anhalten des Zuges mit Sand und Handbremse genügt. Der Angeklagte ist trotzdem aufgefahren, obwohl er nach dem Urteil einen längeren Fahrweg als 260 m zum Bremsen zur Verfügung hatte. Das Landgericht unterlässt es, sich darüber zu äußern, wieso dies ohne Verschulden des Angeklagten möglich war. Hatte es Zweifel an der Gleichheit der Versuchsbedingungen, so musste es sie aufklären. Ob die Schienenglätte am Unfalltage, auf die das Landgericht zugunsten des Angeklagten Wert zu legen scheint, die Bremsbedingungen wesentlich beeinflusst hat, erörtert das Urteil nicht. Das Landgericht wird prüfen müssen, inwieweit das Verhältnis von Weg- und Bremsstrecke beim Beginn der Handbremsung etwa zu dem Schluss nötigen, dass der Angeklagte die Handbremse zu spät oder zu schwach betätigt habe. Diese Erörterung, die nur neben die oben unter a und b erwähnten Umstände tritt, lässt sich nicht mit der allgemeinen Bemerkung abtun, es lasse sich nicht genügend sicher sagen, dass der Angeklagte „pflichtwidrig etwas versäumt habe“. Die menschliche Erkenntnis muss sich mit dem ihr überhaupt erreichbaren Höchstgrad an Gewissheit begnügen, der als volle Schuldüberzeugung zu gelten hat, RGSt 61, 206. Es kommt nur darauf an, ob der erschöpfend aufgeklärte Sachverhalt jenes Höchstmaß des Erreichbaren an Schuldgewissheit rechtfertigt, wobei nur gedachte Möglichkeiten eines abweichenden Verlaufs, für deren Gegebensein nach der Sachlage nichts spricht, außer Acht bleiben müssen.
Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze nötigt zur Zurückverweisung. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Richter | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |