Revision: Strafausspruch bei Heroinimport wegen unklaren Wirkstoffgehalts aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 673/86
- Datum
- 15.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung und der Annahme eines besonders schweren Falls nach §§ 29, 30 BtMG sind konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der eingeführten bzw. in Umlauf gebrachten Betäubungsmittel erforderlich; das Fehlen einer Untersuchung enthebt den Tatrichter nicht von dieser Pflicht.
Eine Menge gilt als nicht gering im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, wenn der Wirkstoffgehalt die durch Rechtsprechung bestimmten Grenzen (z. B. mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid) erreicht oder übersteigt.
Wurde ein früheres Strafurteil nicht verbüßt, ist bei der Strafzumessung das Entstehen und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu prüfen und gegebenenfalls bei der Strafhöhe zu berücksichtigen.
Nach § 357 StPO kann der Revisionssenat den Strafausspruch auch zugunsten einer mitbetroffenen Mitangeklagten aufheben, obwohl diese keine Revision eingelegt hat, soweit die Aufhebungsgründe ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 673/86 in der Strafsache gegen
1. Helmut T (aus ███████, dort geboren am ███ 1957), 2. Ingrid ██████, geborene █████ (aus MU), geboren am ████ 1953 in ██ (Österreich),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich Treuheit auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 1986, auch soweit es die Angeklagte █████ betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat die Mitangeklagte H wegen desselben Verbrechens sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ebenfalls in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Treuheit die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt – unter Erstreckung auf die Angeklagte █████ – zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und seine Mittäterin mindestens 50 g Heroin „durchschnittlich guter Qualität“ in die Bundesrepublik Deutschland ein; hierbei handelte es sich um den Rest einer Menge von 100 g, die der Angeklagte in Sri Lanka eingekauft hatte. Es liegt auf der Hand, dass die eingeführte Menge weit über dem Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG lag, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid beträgt (BGHSt 32, 162). Zugleich ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte, der einen Teil des Heroins zum Eigenverbrauch erworben hatte und entsprechend konsumierte, mit einer inzwischen mit Traubenzucker gestreckten Menge von 50 g, die er und seine Mittäterin an einen Heroinkonsumenten zum Preise von 20.000 DM auf Kommissionsbasis verkauften, Handel trieb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
II. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
1. Die dem Beschwerdeführer zugemessene Strafe entnimmt die Strafkammer ebenso wie diejenige gegen die Mitangeklagte wegen der Einfuhr dem § 30 Abs. 1 BtMG. Hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer tateinheitlich, von der Mitangeklagten durch eine selbständige Tat verwirklichten Handeltreibens nimmt sie einen besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG an (welche Bewertung nicht in die Urteilsformel gehört, vgl. Granderath: MDR 1984, 988). Strafschärfend legt sie beiden zur Last, dass die in Umlauf gebrachte Menge „erheblich“ war (UA S. 25/26).
Zu Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer versäumt hat, zur Bestimmung des für die Strafzumessung maßgeblichen Schuldumfangs nähere Feststellungen über den Wirkstoffgehalt derjenigen Heroinmengen zu treffen, welche die Angeklagten einführten und mit denen sie Handel trieben. Dieser Pflicht war der Tatrichter nicht dadurch enthoben, dass das Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stand (BGH StV 1982, 207; 1983, 241/242; vgl. Körner BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 619/620 m. w. Nachw.). Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer einen höheren als den erweislichen Wirkstoffgehalt angenommen hat.
Gemäß § 357 StPO hebt der Senat auch im Falle der Angeklagten ██████, die keine Revision eingelegt hat, den Strafausspruch auf.
2. Im Falle des Angeklagten ██████ hat der Strafausspruch aus einem weiteren Grunde keinen Bestand: Wie die Revision zutreffend ausführt, hätte mit seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Landsberg am Lech vom 12. April 1984 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach § 55 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden können und müssen, wenn er diese Strafe nicht schon verbüßt hatte (vgl. UA S. 9/10). Die sich hieraus ergebende Härte hätte bei der Strafzumessung in vorliegender Sache ausgeglichen werden müssen (vgl. BGHSt 31, 102, 103; 33, 131, 132). Hierauf gehen die Urteilsgründe nicht ein.
| Schauenburg | Ulsamer | Maul | |||
| Kuhn | Granderath |