Treffer
BGH Urteil

Fehlende Gesamtwürdigung bei Prüfung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 673/58
Datum
26.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher eingestuft hat. Der BGH hebt Strafausspruch und Feststellungen auf, weil das Landgericht es unterließ, das Vorliegen eines eingewurzelten verbrecherischen Hanges und die Intensität der Vorstrafen ausreichend zu prüfen. Vorstrafen und Tatfolge sind umfassend zu würdigen; die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist zunächst zu prüfen, ob der Täter als Gewohnheitsverbrecher aus einem eingewurzelten verbrecherischen Hange anzusehen ist; die Gefährlichkeit darf nicht losgelöst von dieser Prüfung beurteilt werden.

2

Zur Beurteilung der Gefährlichkeit sind die einschlägigen Vorstrafen und ihre Umstände (Art, Schwere, zeitlicher Abstand, etwaige Intensivierung) in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3

Das Gericht hat die Schlussfolgerungen aus früheren Verurteilungen substantiiert darzulegen; pauschale oder formelhafte Hinweise genügen nicht.

4

Straftaten unter Alkoholeinfluss können als Indiz für gesteigerte Gefährlichkeit dienen, weil leichte Enthemmung die Neigung zu Gewalttaten besonders kennzeichnen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 4. September 1958

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Anton F[REDACTED], aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1908 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Hartin, Dr. Willms, Bundesrichter Hübner als beisitzende Richter, ein Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 4. September 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich ausschließlich dagegen, dass der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil im Ganzen anficht, behauptet Verstöße verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art.

I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet. Wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung sagt, dass die Zeugen █████ und [REDACTED] den Angeklagten und den Verletzten ██ █████ beim Überschreiten des Bahnübergangs gesehen haben, so wollte es damit ersichtlich nur an die Feststellung anknüpfen, dass die beiden Zeugen am 24. Dezember 1957 um ein Uhr nachts zwei Männer beim Überschreiten des Bahnübergangs bemerkten, von denen einer groß, der andere auffallend klein war und einer einen Handkoffer trug, nicht aber zum Ausdruck bringen, dass die Zeugen bekundet hätten, den Angeklagten und ihn unter diesen beiden Personen erkannt zu haben. Mit seiner Annahme, dass die Tat dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd sei, stützt sich das Landgericht mit Recht auf eine frühere Verurteilung des Angeklagten wegen Volltrunkenheit, der die Beraubung eines Mannes zugrunde lag, mit dem der Angeklagte vorher gezecht hatte. Darin liegt kein Denkfehler, da gerade Rückfalltaten die innere Wesensart des Täters kennzeichnen (vgl. RGSt 73, 180). Schließlich steht auch die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte bei der Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand, mit den Feststellungen im Einklang. Den Umstand, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht ermittelt werden konnte und dass der Angeklagte möglicherweise noch mehr Alkohol genossen hatte, als er selbst angab, hat das Landgericht damit weitgehend Rechnung getragen, dass es entgegen dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen hat. Zum weiteren Vorbringen der Revision ist zu sagen, dass im Zusammenhang mit der Sachrüge nur von solchen Tatsachen ausgegangen werden kann, die den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen sind.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet. Das Landgericht nimmt unter der Voraussetzung – was im Urteil allerdings nicht ausdrücklich gesagt ist –, dass sich die frühere Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 330a StGB auf eine vorsätzliche Rauschtat bezog, zutreffend an, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. RGSt 75, 200). Es meint jedoch, dass keine der früheren Straftaten auf eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten deute, und glaubt allein deshalb nicht die Überzeugung gewinnen zu können, dass der Angeklagte auch künftig Delikte mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens begehen werde. Der Angeklagte sei also kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Das Landgericht hat demnach völlig davon abgesehen, zu untersuchen, ob der Angeklagte bei der Begehung seiner Straftaten aus einem eingewurzelten verbrecherischen Hange heraus gehandelt hat und deshalb als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist (vgl. KGSt 68, 155). Es hat damit verkannt, dass es grundsätzlich nicht angeht, das Merkmal der Gefährlichkeit gänzlich losgelöst von der Frage zu prüfen, ob der Täter überhaupt ein Gewohnheitsverbrecher ist; denn gerade das Vorhandensein des verbrecherischen Hanges, das den Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist auch die eigentliche Grundlage seiner Gefährlichkeit, und ohne die Kenntnis des Vorhandenseins und der Intensität dieses Hanges kann eine gültige Antwort über den Grad der Gefährlichkeit nicht erwartet werden (BGH 1 StR 554/58 vom 13. Januar 1959).

Im Übrigen sind auch die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Merkmal der Gefährlichkeit verneint, für sich genommen sachlich unzureichend und rechtsfehlerhaft. Auf die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat ist das Landgericht in diesem Zusammenhang überhaupt nicht eingegangen. Bei der Erörterung der Vorstrafe des Angeklagten von einem Jahr drei Monaten Gefängnis wegen eines im Mai 1948 begangenen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall – der Angeklagte stieg mit einem anderen in ein Gebäude ein und stahl dort Aggregate – begnügt es sich mit der formelhaften und angesichts der gestohlenen Gegenstände und der späteren Verfehlungen des Angeklagten offenbar auch sachlich abwegigen Wendung, dass die Tat in den wirtschaftlichen Verhältnissen nach Kriegsende begründet gewesen sei (vgl. hierzu BGH NJW 1955, 799 Nr. 15 a. E.). Bei dem nächsten, im Jahre 1952 begangenen Diebstahl einer Aktentasche mit Inhalt verzichtet es anscheinend angesichts der geringen, ersichtlich nur aus der Nichtberücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten zu erklärenden Strafe überhaupt auf eine besondere Begründung. Den fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahl im Rückfall, dessentwegen der Angeklagte im Jahre 1954 zu acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde, scheidet es aus, weil es sich um „einfache Diebstähle von Eisen und Altmetall“ gehandelt habe, ohne über die Menge des gestohlenen Guts etwas zu sagen. Es verkennt damit zugleich, dass es für den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, nach dem sich die Gefährlichkeit des Täters bemisst, nicht ausschließlich auf den Umfang des angerichteten Schadens ankommen kann (BGHSt 1, 95, 102). Das Vergehen des Angeklagten nach § 330a StGB, dem ein schwerer Raub als „Rauschtat“ zugrunde lag, will es nicht als Anzeichen für eine besondere Gefährlichkeit des Angeklagten gelten lassen, weil dieser „nicht wegen Raubes, sondern wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit“ verurteilt worden ist. Es übersieht dabei, dass gerade die leichte Enthemmbarkeit durch Alkoholgenuss einen zu Gewalttaten neigenden Gewohnheitsverbrecher besonders gefährlich macht (RGSt 73, 200). Unter diesen Umständen fehlte es auf jeden Fall auch an den Voraussetzungen, die ausnahmsweise ein Absehen von der bei der Anwendung des § 20a StGB gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung und eine Beschränkung der Erörterungen auf die Frage der Gefährlichkeit gestatten könnten (vgl. BGH 1 StR 554/58 vom 13. Januar 1959).

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es bei der Gesamtwürdigung der Straftaten des Angeklagten vor allem auch darauf ankommen wird, den zeitlichen Abstand der Taten und eine etwaige Intensivierung des verbrecherischen Willens, die sich in zunehmend schwereren Rechtsbrüchen äußert, zu berücksichtigen.

Dr. GeierHartinHübner
MantelWillms
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