Revision gegen Unterbringungsanordnung in Heil- oder Pflegeanstalt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 673/54
- Datum
- 17.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptverhandlung ist nicht verletzt, wenn der Inhalt von Akten durch Vorhalt an Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige und deren anschließende Vernehmung in die Verhandlung eingeführt und dort verwertet worden ist, auch wenn die Sitzungsniederschrift hierüber keinen ausdrücklichen Vermerk enthält.
Akten sind nicht bereits als solche Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen; erst durch Bezeichnung bestimmter Schriftstücke zur Verlesung werden sie zu Beweismitteln, sodass ohne entsprechenden Antrag die Aktenbestandteile nicht zwingend als Beweismittel zu behandeln sind.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen gefährlicher Wesensveränderung setzt die Feststellung voraus, dass eine krankheitsbedingte, voraussichtlich andauernde Neigung zu Gewalttätigkeiten besteht, die die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Die hinreichende Begründung, dass die inneren Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann sich aus dem Gesamtverlauf der Tat und einschlägigen Äußerungen des Täters ergeben, wenn daraus ein natürlicher Täterwille erkennbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Scherenschleifer Friedrich GC ██ aus SC, geboren am ███ 1925 in ████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Mennzen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10. September 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt, dass das Landgericht seine Entscheidung auch auf den Inhalt einer Reihe von Akten stützte, ohne dass diese ausweislich der Verhandlungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Die Sitzungsniederschrift enthält in der Tat hierüber keinen Vermerk, so dass davon auszugehen ist, dass diese Akten jedenfalls nicht verlesen worden sind. Ihr Inhalt kann aber, soweit er Verwendung gefunden hat, durch Vorhalt an den Beschuldigten, einen Zeugen oder Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden und durch die darauf erfolgende Erklärung dieser Personen für die Entscheidung verwendbar geworden sein. Da ein solches Verfahren des Landgerichts durch die Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden braucht, ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen und die Revision insoweit nicht begründet.
Auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 245 StPO liegt nicht vor. Akten als solche sind in ihrer Gesamtheit in der Regel kein Beweismittel; es ist Sache der Prozessbeteiligten, bestimmte Schriftstücke aus den Akten, deren Verlesung sie verlangen, zu bezeichnen; dann erst werden sie Beweismittel im Sinne des § 245 StPO (vgl. RGSt 13, 158; 24, 104; 61, 287, 288). Ein solcher Antrag ist ersichtlich nicht gestellt. Wenn in diesem Verfahren, was nicht auszuschließen und wovon demnach auszugehen ist, diejenigen Tatsachen aus den „Beiakten“, die für das Verfahren von Bedeutung waren, durch Vorhalte zum Gegenstand der Verhandlung geworden und durch Vernehmung der Beteiligten ausgewertet worden sind, bestand auch kein Anlass, die Akten als solche oder einzelne Bestandteile derselben als Beweismittel zu behandeln.
Auch hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Zwar trifft es zu, dass das Urteil keine Ausführungen darüber enthält, ob der Beschuldigte auch die inneren Tatbestandsmerkmale der mit Strafe bedrohten Handlungen erfüllt hat. Das erscheint aber unschädlich angesichts des festgestellten Handlungsablaufs, der ohne weiteres erkennen lässt, dass der Beschuldigte den „natürlichen“ Täterwillen – abgesehen von den krankhaften Mängeln, die ihm anhaften und die zur Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB geführt haben – durchaus hatte. Besonders deutlich kam dies zum Ausdruck, als er einige Stunden nach dem Überfall dem auf einem Streifengang befindlichen Polizeibeamten HC mitteilte: „er habe eine Frau umgebracht“. In diesem Zeitpunkt wusste er also noch, was er getan hatte, und war sich dessen noch bewusst, dass das Geschehene seinem natürlichen Willen entsprach, denn sonst spricht man nicht von „Umbringen“. Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, insgesamt genommen, ein Handeln des Beschwerdeführers, das nach seinem Ablauf einen natürlichen Täterwillen deutlich erkennen lässt. Hinsichtlich des Punktes, bei dem sich dies nicht ohne weiteres von selbst verstand, jedenfalls Zweifel möglich waren, nämlich zu der Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Gefährlichkeit seiner Schläge gegen Frau BC [REDACTED] auch bewusst war, hat das Landgericht die erforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen. Somit ist hinreichend dargetan, dass bei dem Beschuldigten auch die inneren Tatbestandsmerkmale der mit Strafe bedrohten Handlungen in dem Sinne vorlagen, wie es für die Anwendung des § 42b StGB erforderlich ist (vgl. BGH 3, 287).
Das Landgericht hat auch sorgfältig geprüft, ob die öffentliche Sicherheit die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass die krankhafte Neigung des Beschwerdeführers zu Gewalttätigkeiten auf eine durch die Hirnverletzung hervorgerufene hochgradige Wesensveränderung zurückzuführen ist, die ihrer Natur nach weiterbestehen wird. Sie zeigt sich in Ausfällen gegen beliebige Personen – Hausgenossen, Krankenwärter und unbeteiligte Dritte auf der Straße. Unter diesen Umständen liegen keine tatsächlichen Gründe für die von der Revision vertretene Ansicht vor, dass nur die Hausstreitigkeiten in der jetzigen Wohnung des Beschwerdeführers Anlass und Gegenstand seiner Ausfälle und Angriffe gewesen seien, so dass eine Herausnahme aus dieser Umgebung genügen würde, um die Gefährdung anderer Personen zu beseitigen. Da nach der Sachlage zu erwarten steht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin aus seinem krankhaften Zustand heraus zu Gewalttätigkeiten gegen beliebige Personen schreiten wird, und es sich gezeigt hat, dass er sich der Überwachung durch seine Ehefrau zu entziehen vermag, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.
| Dr. Härchner | Jagusch | Dr. Mennzen | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |