Treffer
BGH Urteil

Revision: Zulassungsversäumnis der Nebenklage wegen Beleidigung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 673/51
Datum
04.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger reichte nach Zurückweisung der Nebenklage und Teilnahme an der Hauptverhandlung form- und fristgerecht Revision ein. Der BGH stellte fest, dass die Angeklagte in ihrer eidlichen Aussage Äußerungen tat, die zugleich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen konnten und für die rechtzeitig Strafantrag gestellt worden war. Das Landgericht hätte die Nebenklage zulassen müssen. Mangels Entscheidung über die Beleidigungsfragen hob der Senat das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beifügung des Wortes "vorsorglich" in einer Rechtsmitteleingabe beeinträchtigt nicht die Bestimmtheit der Rechtsbehelfserklärung; die Revision bleibt form- und fristgerecht wirksam.

2

Die Nebenklage nach §§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist zuzulassen, wenn aus einer unter Meineids stehenden Zeugenaussage zugleich Tatsachen hervorgehen, die den Tatbestand einer anderen strafbaren Handlung (z. B. Beleidigung nach §§ 186, 187 StGB) erfüllen und für diese rechtzeitig Strafantrag gestellt wurde.

3

Wird die Nebenklage zu Unrecht zurückgewiesen und ist nicht auszuschließen, dass ihre Zulassung das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflusst hätte, so beruht das Urteil auf einem Verfahrensfehler und ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.

4

Für eine Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) steht nicht entgegen, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner Äußerung nicht kannte oder nicht erkennen konnte; insoweit ist zudem zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Ehefrau Anna ██████ geb. ███ aus [REDACTED], geboren am ███ in [REDACTED], wegen Meineids und Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Februar 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Josef Schraml, dessen Nebenklage die Strafkammer I. in der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1951 zurückgewiesen hatte, reichte am 7. Februar 1951 beim Landgericht einen Schriftsatz ein, in dem er gegen die Zurückweisung der Nebenklage Beschwerde führte, gegen die Versäumung der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbat und gegen das die Angeklagte freisprechende Urteil „vorsorglich“ Revision einlegte. Damit ist die Revision form- und fristgerecht eingelegt. Die Beifügung des Wortes „vorsorglich“ bringt zum Ausdruck, die Revision solle dann als eingelegt gelten, wenn etwa nur sie der zulässige Rechtsbehelf sei. Das ist eine reine Rechtsbedingung, die der Bestimmtheit der Rechtsmittelerklärung nicht schadet, weil sie diese im Gegensatz zu der echten Bedingung (vgl. RGSt 66, 265) nicht von einem noch ungewissen Umstand abhängig macht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesamtinhalt des Schriftsatzes, dass Schraml gegen die in der Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen, insbesondere das Urteil, den zulässigen Rechtsbehelf ergreifen wollte (vgl. § 300 StPO). Das ist hier allein die Revision. Denn gegen die Zurückweisung der Nebenklage konnte sich Schraml nicht mehr mit Erfolg beschweren, weil auch eine im Beschwerdeweg ausgesprochene Zulassung der Nebenklage nicht zurückwirkt, die erste Instanz aber schon beendet und die Zulassung für das Revisionsverfahren Sache des Revisionsgerichts war (RGSt 48, 235; 76, 178). Auch konnte Schraml, wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 13. Juli 1951 richtig entschieden hat, nicht gegen die Versäumung der Hauptverhandlung wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden.

Der erkennende Senat hat die Nebenklage durch Beschluss vom 14. Juni 1951 zugelassen. Da die Revision sodann vorschriftsmäßig gerechtfertigt worden ist, ist das Rechtsmittel zulässig.

Die Revision rügt als einen Verfahrensfehler mit Recht, dass das Landgericht die Nebenklage nicht zugelassen hat.

Die am 11. Juli 1950 beschworene Zeugenaussage der Angeklagten enthält u. a. die Behauptung, „die Eheleute ██████ müssten etwas gemacht haben, dass die Unterschrift der Angeklagten auf die Urkunde vom 10. Mai 1946 gekommen sei.“ Es liegt nahe, dass diese Äußerung den Sinn hatte, der Nebenkläger und seine Frau hätten die Unterschrift der Angeklagten erschlichen oder sie hätten die Urkunde gefälscht oder verfälscht. Dann aber weist die unter der Anklage des Meineids stehende Zeugenaussage der Angeklagten zugleich (§ 73 StGB) die äußeren Merkmale einer Beleidigung der Eheleute Sch[REDACTED] nach den §§ 186, 187 StGB auf. Hierwegen haben diese auch schon am 12. September 1950, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Blatt 11). Daraus ergibt sich, dass das Landgericht die Nebenklage des ██████ nach §§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO hätte zulassen müssen; denn dafür genügte die rechtliche Möglichkeit, dass die Angeklagte auch wegen Beleidigung verurteilt wurde (vgl. RGSt 43, 260; 59, 100). Diese Möglichkeit war gegeben.

Wäre die Nebenklage zugelassen worden, so hätte der Nebenkläger die Möglichkeit gehabt, der Hauptverhandlung beizuwohnen, Beweis- und sonstige Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesem Falle zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das freisprechende Urteil kann daher auf der dem Gesetz nicht entsprechenden Zurückweisung der Nebenklage beruhen. Es ist deshalb aufzuheben.

Auch die Sachrüge ist begründet. Bei ihrer Prüfung hat sich der Senat nicht auf den die Nebenklage rechtfertigenden Gesichtspunkt der Beleidigung zu beschränken (vgl. RGSt 65, 60; 125, 131). Dabei ergibt sich allerdings, dass die Verneinung einer strafbaren Eidesverletzung auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beanstandet werden kann. Denn das Landgericht ist bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagten, wenn gleich ihre Aussage an sich falsch war, doch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Nicht eingegangen ist das Landgericht aber auf die Frage, ob sich die Angeklagte einer Beleidigung des Nebenklägers und seiner Ehefrau schuldig gemacht hat. Das wäre, wie schon aus den Darlegungen unter II erhellt, notwendig gewesen. Dass die Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die Unrichtigkeit ihrer Aussage weder erkannte noch erkennen konnte, hätte einer Verurteilung wegen übler Nachrede nach § 186 StGB nicht entgegengestanden.

Ob ihr der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Insbesondere ist bis jetzt nichts darüber ermittelt, ob die Angeklagte die Berechtigung ihres Vorwurfs ausreichend geprüft hatte.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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