Revision verworfen: Verurteilung gestützt auf Versicherungszahlungen und Anwendung älteren Strafrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/99
- Datum
- 02.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Zur Feststellung des Taterfolgs oder der Schadenshöhe kann das Gericht auf die nachgewiesenen, tatsächlich vom Versicherer erbrachten Zahlungen abstellen; ein vorprozessual erstelltes Schätzgutachten begründet eine Verurteilung nicht ohne weiteres.
Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte die vom Versicherer tatsächlich geleisteten Zahlungen berücksichtigen, sofern diese substantiiert dargelegt und belegt sind.
Die Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrechts ist nicht zu beanstanden, wenn eine nachfolgende Gesetzesänderung kein milderes Recht einführt.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 21. Oktober 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht die Verurteilung des im Wesentlichen geständigen Angeklagten nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Hauptverhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T. gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versicherer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätzgutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versicherers ab.
2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 – 4 StR 718/98).
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