Revision: Umqualifizierung von versuchtem Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/94
- Datum
- 24.11.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist die vom Großen Senat entwickelte Rechtsauffassung (BGHSt 39, 221) zu berücksichtigen; maßgeblich ist, ob der Täter bei Aufgabe des weiteren Tatverlaufs davon ausgeht, der bisherige Tathergang könne den Tod des Opfers herbeiführen.
Ein Verfahrensfehler in der rechtlichen Würdigung zwingt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn die getroffenen Feststellungen andere tatbestandliche Bewertungen (hier: gefährliche Körperverletzung) zweifelsfrei begründen.
Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter unter Einsatz einer gefährlichen Waffe in einer lebensgefährdenden Weise eine Verletzung herbeiführt.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 8. Juni 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 672/94 vom 24. November 1994 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ 1950 in ██ (pre), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1994 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten sei, ge-
nicht die in der Entscheidung BGHSt 39, 221 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Großen Senats für Strafsachen zugrunde gelegt hat. Deshalb hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte, als er von [REDACTED] ablief, davon ausging, dieser könne an der bisherigen Verletzung sterben.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, nötigt der Rechtsfehler hier nicht zur Zurückverweisung bezüglich des Schuldspruchs. Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte nach dem ersten (und einzigen) Stich nicht von der Möglichkeit ausging, er habe [REDACTED] tödlich verletzt. Ebensowenig zweifelhaft ist, dass das Handeln des Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) erfüllt. Der Angeklagte hat [REDACTED] mit einem Messer in lebensgefahrdender Weise in den Bauch gestochen. Deshalb ändert der Senat den Schuldspruch. Die Strafe ist neu zu bemessen.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Ulsamer | Granderath |