Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung einer Triebstörung (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/91
- Datum
- 12.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Triebstörungen können die Schuldfähigkeit nach §21 StGB beeinträchtigen; hierfür ist erforderlich zu prüfen, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit so ausgeprägt ist, dass der Täter bei Aufbietung aller eigenen Willenskräfte nicht mehr widerstehen kann, oder ob eine Triebanomalie zu einer die Hemmungen beeinträchtigenden Persönlichkeitsentartung führt.
Die bloße Abartigkeit sexuellen Verhaltens begründet noch nicht eine psychische Störung; maßgeblich ist das Vorliegen einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, sich auf das Hemmungsvermögen auswirkenden Persönlichkeitsentartung.
Weisen die Tatumstände Anhaltspunkte für eine mögliche Triebstörung oder Hypersexualität auf, hat der Tatrichter diese Frage in der Urteilsbegründung hinreichend zu erörtern; bei bestehender Unklarheit kann die Einholung eines psychiatrischen/sachverständigen Gutachtens geboten sein.
Bei der Prüfung auf eine triebstörungsbedingte Minderung des Hemmungsvermögens sind Indizien wie außergewöhnliche Intensität des Sexualverhaltens und deren zeitliche Übereinstimmung mit dem Tatzeitraum sowie entgegenstehende Umstände in die Entscheidung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 11. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 672/91 in der Strafsache gegen ██ geboren am ██ 1947 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11. Juli 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Soweit die Revision beanstandet, dass das Landgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit der drei Stiefkinder des Angeklagten kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob beim Angeklagten eine auf einem übermächtigen Sexualtrieb beruhende Triebstörung vorlag, die sein Hemmungsvermögen erheblich verminderte (§ 21 StGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Triebstörungen die Schuldfähigkeit beeinträchtigen. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters – bei normaler Richtung – derart stark ausgeprägt ist, dass ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie – infolge ihrer Abartigkeit – den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer psychischen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, sich auf das Hemmungsvermögen auswirkenden Persönlichkeitsentartung. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Annahme einer solchen Persönlichkeitsentartung bildet dabei das Vorliegen einer sichtigen Entwicklung (vgl. BGH NJW 1982, 2009; BGH NStZ 1989, 295; BGH StV 1984, 507; BGH bei Holtz MDR 1989, 492; BGH JR 1990, 119; vgl. auch Lange in LK 10. Aufl. § 21 Rdn. 48).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, enthält das angefochtene Urteil Anzeichen dafür, dass der Angeklagte bei Begehung seiner Taten eine sich als Triebstörung darstellende Hypersexualität aufwies. Im Rahmen der Strafzumessung hebt die Jugendkammer selbst „die sexuelle Maßlosigkeit, Unersättlichkeit und Übersteigerung“ hervor, die beim Angeklagten bestand. Wie sie feststellt, waren die Motive des Angeklagten für das Zusammenleben mit seiner (zweiten) Ehefrau und deren Kindern „von vornherein nahezu ausschließlich sexueller Natur“. Dabei fällt die außergewöhnliche Intensität des Sexualverhaltens auf, das der Angeklagte in der Zeit ab Mitte November 1981 an den Tag legte: Von seiner Frau verlangte er drei- bis viermal täglich den Geschlechtsverkehr und sonstige Sexualakte, ein Umgang, der oft „stundenlang“ dauerte. Erst ab Anfang 1988 kam sie den sexuellen Wünschen des Angeklagten nicht mehr in dem geforderten Ausmaß nach. Diese Zeit deckt sich weithin mit der Zeit, in der er die ihm zur Last liegenden Taten beging: Mit seiner Stieftochter Karin hatte der Angeklagte ebenfalls ab Mitte November 1981 bis Anfang Oktober 1986 und mit seinem Stiefsohn Daniel ab Herbst 1984 bis Weihnachten 1990 häufig sexuellen Umgang, wobei die Jugendkammer zu seinen Gunsten nur Mindestzahlen aufführt. Schließlich versuchte er auch noch, seinen Stiefsohn Rudolf sexuell zu missbrauchen.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, näher prüfen müssen, ob der Angeklagte an einer Störung des Sexualtriebs litt, die sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigte. Hierbei hätte der Tatrichter auch Gelegenheit gehabt, die gegen eine Minderung des Hemmungsvermögens sprechenden Umstände in die Prüfung einzubeziehen. Auf diese Frage ist die Jugendkammer, die für beide Fälle lediglich eine alkoholbedingte Enthemmung oder Minderung der Schuldfähigkeit erörtert (und rechtsfehlerfrei ausschließt), nicht eingegangen.
| Maul | Ulsamer | Wahl | |||
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