Revision der Staatsanwaltschaft gegen Einstufung als minder schwerer Fall nach §250 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/90
- Datum
- 29.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung eines Raubes als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ist eine von der Tatsachen- und Wertungwürdigung des Tatrichters getragene Entscheidung, die im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls sind alle Umstände von Täter und Tat in ihrer Gesamtheit zu würdigen; der Einsatz lediglich einer Scheinwaffe kann dabei mildernd berücksichtigt werden.
Die Feststellung erschwerender oder mildernder Umstände obliegt der freibleibenden Wertung der Jugendkammer; diese Würdigung ist nur zu beanstanden, wenn sie offenkundig willkürlich oder rechtsfehlerhaft ist.
Eine sachrügegestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht keinen Verstoß gegen Rechtsnormen oder gegen den gebotenen Bewertungsmaßstab im Urteil der Vorinstanz feststellen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 19. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 672/90
in der Strafsache gegen ███ wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1991 in der Sitzung am 31. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, von Gerlach, Dr., als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███ in der Verhandlung, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █████ in der Verhandlung,
Justizangestellte Cc als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Juli 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes (Fall B II 32 der Urteilsgründe) und weiterer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen angreift, hat keinen Erfolg.
Die Auffassung des Landgerichts, der Überfall auf den Bankdirektor █████ sei hinsichtlich aller drei Angeklagten als minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB einzustufen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Jugendkammer hat die erschwerenden Umstände nicht übersehen; ihre auf der Grundlage des Gesamtbildes von Tätern und Tat, bei der nur eine Scheinwaffe benutzt worden war, getroffene Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Das Revisionsgericht kann sie nicht durch eine abweichende Bewertung ersetzen.
Foth Kuhn Maul Gerlach Granderath V.