Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Säuglings bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 672/82
Datum
09.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs seines etwa vier Monate alten Kindes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt Beweiswürdigung und Strafmaß. Er hält fest, dass die Entscheidung über Anwesenheit und Gegenüberstellung von Zeugen im Ermessen des Gerichts liegt und dass das Ausbleiben der Vereidigung gewichtige Aussagen nicht grundsätzlich ausschließt. Sexuelle Handlungen sind danach schon bei äußerlich erkennbarer Sexualbezogenheit gegeben; sexueller Lustaspekt ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob weitere Zeugen in Anwesenheit bereits vernommener Zeugen vernommen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei nachgewiesenem Ermessensmissbrauch zu beanstanden.

2

Die Gegenüberstellung von Zeugen dient der Wahrheitsfindung; das Belassen eines bereits vernommenen Zeugen im Sitzungssaal macht eine solche Gegenüberstellung nicht zwingend wirkungslos, sofern das Tatgericht keinen beeinflussenden Effekt feststellt.

3

Das Unterlassen der Vereidigung nach § 61 Nr. 5 StPO schließt die Verwertbarkeit gewichtiger Zeugenaussagen nicht grundsätzlich aus.

4

Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 184c, 176 StGB liegen vor, wenn das äußere Erscheinungsbild des Verhaltens für das allgemeine Verständnis sexualbezogen ist; eine sexuelle Erregung des Täters ist nicht erforderlich.

5

Eine Beweiswürdigung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 24. Mai 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ Siegfried █████ in ███, geboren am █████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ██ ███████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 24. Mai 1982 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Jugendkammer die Zeugin Fr. nach ihrer Vernehmung am 7. Mai 1982 während der Vernehmung der Zeuginnen ██████ Le. und Sa. im Sitzungssaal belassen und sie dann der Zeugin Sa. gegenübergestellt und erneut als Zeugin vernommen habe; hierdurch sei die Zeugin Fr. in ihrem weiteren Aussageverhalten beeinflusst und damit sei gegen Sinn und Zweck einer Gegenüberstellung von Zeugen verstoßen worden.

Allein in diesem Ablauf liegt kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler. Ob die Vernehmung weiterer Zeugen in Gegenwart oder Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen soll, unterliegt richterlichem Ermessen (vgl. KK-Pelchen § 58 Rdnr. 5). Dafür, dass das Tatgericht die vermisste Anordnung zum Verlassen des Sitzungssaals während der Vernehmung der Zeuginnen Ro., ███ und Se. ermessensmissbräuchlich nicht getroffen hat, trägt die Revision nichts vor. Die Gegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen ist ein Mittel zur Wahrheitserforschung, von dem der Richter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht Gebrauch macht. Die Beweiswürdigung gestattet den Schluss, dass das Tatgericht durch das Belassen der Zeugin ████ im Sitzungssaal den durch die Gegenüberstellung mit der Zeugin Sa. erstrebten Aufklärungseffekt weder beeinträchtigt noch in Frage gestellt hat.

Der weitere aus sich heraus kaum verständliche Vortrag der Revision, der allseitige Verzicht auf die Vereidigung der Zeuginnen Fr. und Sa. sei gleichzeitig festgestellt und das Absehen von ihrer Vereidigung nach § 61 Nr. 5 StPO sei gleichzeitig angeordnet worden, ist unrichtig (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll vom 7.5.1982, S. 3). Im Übrigen sind auch gewichtige Zeugenaussagen von der Anwendung des § 61 Nr. 5 StPO nicht ausgeschlossen.

Die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

2. Auch die Nach den Feststellungen litt die zur Tatzeit etwa 4 ½ Monate alte Tochter des Angeklagten unter Schmerzen, sie weinte oder ████████ deswegen und war nicht zu beruhigen. Die ████████████ konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch „gereizt war und eine Aggression gegen seine Tochter entwickelte“. Im Verlauf des Abends oder auch in der Nacht packte er das nackte Kind und brachte ihm von vorn durch erhebliche Gewaltanwendung im Genital- und Analbereich „schwerste Verletzungen“ bei, „wobei er mehrfach heftig mit einem stumpfen zylindrischen Gegenstand zentral auf den Dammbereich einwirkte und ihn in Scheide und After einzuführen versuchte“.

Der Angeklagte war sich der Sexualbezogenheit seines Vorgehens bewusst; es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er sich sexuell erregen wollte. Der Angeklagte fügte dem Kind auch Verletzungen im Gesicht zu (UA S. 9, 10). Sie können „durch Schläge mit der Hand, aber auch durch kraftiges Zupacken oder Festhalten des Kopfes entstanden sein“.

Diese Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Seine Beweiswürdigung, die weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze enthält, ist nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit bedarf es nur folgender Erörterung:

Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 184c, 176 StGB sind jedenfalls Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 – 1 StR 701/79 – bei Holtz MDR 1980, 454). Die Wertung der Strafkammer liegt im Rahmen des aus dem äußeren Erscheinungsbild erwachsenden Verständnisses. Ihre Ansicht, dass zu schwersten Verletzungen führende Versuche, einen „stumpfen zylindrischen Gegenstand“ in die Scheide und den After eines 4 ½ Monate alten Kindes einzuführen, objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Dass sich der Angeklagte der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst war, ist festgestellt. Welche Motive ihn bewegten, ist ohne rechtliche Bedeutung. Wut oder aggressiv-sadistische Tendenzen schlossen die Sexualbezogenheit nicht aus. Handeln aus wollüstiger Absicht war nicht erforderlich (BGHSt 29, 336, 338; Lackner, StGB 14. Aufl. Anm. 1a).

Auch die Erwägungen, auf denen die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren beruht, weisen keinen Rechtsfehler auf.

HerdegenMaulSchimansky
UlsamerSchikora
Revision verworfen: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Säuglings bestätigt — Themis