Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen unzulässig bei Anwesenheit in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/76
- Datum
- 29.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumnis vom Antragsteller selbst verschuldet ist.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsbegründigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München, 23. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 672/76 in der Strafsache gegen
den Bauingenieur Friedrich ██, geboren am ██ 1936 in München, zur Zeit in Haft,
die Sekretärin Felizitas ███, geboren am ██ 1909 in ███,
den Elektromeister Franz ███, geboren am ██ 1920 in ███,
wegen Untreue in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1977
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten Friedrich ███ vom 17. August 1976, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München vom 23. März 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da für die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen jedenfalls dann kein Raum ist, wenn – wie hier – der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332/333). Im Übrigen ist die Revision rechtzeitig begründet worden. Zudem hat der Angeklagte die Versäumung der Frist selbst verschuldet.
2. Die Revisionen der Angeklagten Friedrich ███, Felizitas ███ und Franz ███ gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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