Totschlag – Freispruch aufgehoben wegen unklarer Notwehr- und Selbsthilfe-Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/75
- Datum
- 20.01.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe (insbesondere Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzess) ausdrücklich festzustellen und zu würdigen; unterbleibt eine abschließende Prüfung, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Selbsthilfe nach § 229 BGB rechtfertigt die Wegnahme einer Sache nur, wenn ohne Selbsthilfe die Durchsetzung des Anspruchs wesentlich erschwert oder vereitelt würde; sie darf nicht zur Sicherung von Beweismitteln dienen.
Verübt eine Person verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), steht dem berechtigten Besitzer das weitergehende Selbsthilferecht nach § 859 BGB zu; eine Besitzkehrhandlung ist nicht rechtswidrig und begründet grundsätzlich keine Notwehr des Besitznehmers.
Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Frage der Provokation durch den Angeklagten und das Vorliegen milderer, zumutbarer Verteidigungsmittel (z. B. Rückgabe der Sache) zu berücksichtigen; unklare Feststellungen erfordern Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 16. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen zuletzt ██ den Hilfsarbeiter Mehmet Ali, geboren am ████ 1941 in [REDACTED], wohnhaft in ████, Kreis [REDACTED], wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Theodor ████ wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 16. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts, den Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen, aufgehoben.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags und des versuchten Totschlags freigesprochen.
Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Theodor ████ die Verletzung sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft beanstandet außerdem das Verfahren.
I. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
II. 1. Der Tatrichter hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er in Notwehr (§ 53 StGB aF = § 32 StGB nF) gehandelt und sich dabei im Rahmen der erforderlichen Verteidigung gehalten habe. Bei dem der Tathandlung vorangehenden Streit zwischen ███ und dem später getöteten Lischinger einerseits und dem Angeklagten andererseits war es darum gegangen, dass der Angeklagte die Lederjacke ███s, die er an sich genommen hatte, nicht herauszugeben bereit war; als ███ und ████████ dies erkannten, drangen sie auf den Angeklagten ein, der sich dadurch nach Auffassung des Schwurgerichts einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt sah (UA S. 31). Diesen Angriff habe der Angeklagte weder provoziert noch sonst verschuldet, da ihm „nicht vorzuwerfen“ sei, „dass er als Beweisstück und als Sicherheit die Lederjacke ███ zurückbehielt“ (UA S. 34).
2. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, ob sich das Schwurgericht der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des beiderseitigen Handelns bewusst gewesen ist.
a) Dass ███ die Jacke dem Angeklagten etwa freiwillig als Pfand oder als Sicherheit überlassen hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar hatte ███ die Jacke, als er das Lokal des Angeklagten vorübergehend verließ, auf Verlangen des Angeklagten zunächst im Lokal zurückgelassen, damit dieser „sicher gehen“ konnte, dass ███ – gegen den der Angeklagte Geldforderungen hatte – zurückkehrte (UA S. 9). Dieser Sicherungszweck war erledigt, als ███ tatsächlich in das Lokal zurückkam; dass ███ anschließend wieder den Gewahrsam an seiner Jacke hatte, ergibt sich zudem aus der Feststellung, dass er offenbar Gelegenheit hatte, Präservative aus dem im Lokal erbrochenen Automaten in seine Jacke zu stecken (UA S. 11).
b) Der Angeklagte nahm nun gegen den Willen ███s dessen Jacke „endgültig in seinen Gewahrsam“ (UA S. 12). Dass er dazu unter dem Gesichtspunkt der Selbsthilfe (§ 229 BGB) berechtigt gewesen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Als „Beweisstück“ (UA S. 34) durfte er sich die Jacke im Wege der Selbsthilfe nicht verschaffen; denn die Selbsthilfe nach § 229 BGB darf nicht über das hinausgehen, was durch ein rechtzeitiges Eingreifen von Polizei oder Gericht hätte erreicht werden können, darf also nicht zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten eingesetzt werden (BGHSt 17, 328, 330 f.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 229 Rdn. 12). Aber auch die Voraussetzungen dafür, dass der Angeklagte die Jacke ███ als „Sicherheit“ (UA S. 34) im Wege der Selbsthilfe an sich bringen durfte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verwirklichung des dem Angeklagten gegen ██ ███████████ Rückzahlungsanspruchs ohne Selbsthilfe vereitelt oder wesentlich erschwert worden wäre (§ 229 BGB), zumal der Anspruch des Angeklagten nicht auf Herausgabe dieser Jacke, sondern auf Rückzahlung einer Geldsumme gerichtet war.
c) Ist aber nach den bisherigen Feststellungen davon auszugehen, dass der Angeklagte mit der Wegnahme der Jacke verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) verübt hat, dann durfte sich █████████ auf dem Wege der Selbsthilfe des Besitzers der verbotenen Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB) oder durfte die Jacke, wenn sie ihm bereits weggenommen war, dem Angeklagten mit Gewalt wieder abnehmen (§ 859 Abs. 2 BGB). Das nach dieser Vorschrift dem Besitzer zustehende Selbsthilferecht geht weiter als das nach § 229 BGB gegebene; es ist nicht dadurch bedingt, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist (RG HRR 1934, 1282; RGZ 146, 182, 190), und ist auch nicht an die Voraussetzungen der Notwehr (§ 227 BGB) geknüpft (BGB-RGRK 12. Aufl. § 859 Rn. 2). Ein Handeln in Besitzkehr ist daher nicht rechtswidrig und kann auf der Gegenseite nicht die Voraussetzungen für eine Notwehr begründen.
Ob und inwieweit ███ Selbsthilfe als Besitzer übte, hat der Tatrichter nicht festgestellt, ebensowenig, ob er sich dabei befugt der Hilfe anderer bediente. Aber auch wenn das Vorgehen ███s und ████████s nicht vom Willen zur Selbsthilfe getragen war – wofür die Äußerung ███████ sprechen könnte: „Den mache ich heute noch nass“ (UA S. 13) – oder wenn es weiter ging, als dies im Rahmen der Selbsthilfe zur Wegnahme der Jacke in Besitzkehr unbedingt erforderlich war (RG DJZ 1907 Sp. 360, 361; RG JW 1931, 2782; BGH WM 1968, 1356; Soergel/Siebert), können angesichts der vom Angeklagten vorher verübten verbotenen Eigenmacht für die Wahl seines Verteidigungsmittels die Grundsätze maßgebend sein, die die Rechtsprechung für die Abwehr eines selbst verschuldeten Angriffs entwickelt hat (zuletzt ausführlich BGHSt 26, 143 m. Nachw.). In dieser Richtung ist bedeutsam die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch die Rückgabe der Lederjacke den Angriff möglicherweise hätte vermeiden können (UA S. 34).
3. Da der Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft worden ist und die bisherigen Feststellungen für eine abschließende Würdigung nicht ausreichen, muss die Sache zurückverwiesen werden. Gegebenenfalls wird auch die Frage der Putativnotwehr oder des Notwehrexzesses zu erörtern sein.
III. Mit dem Urteil ist auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch der Beschluss aufzuheben, der die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft anordnet (§ 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).
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