Urkundenfälschung durch fingierte Gesellschafterunterschrift — Revision verworfen, Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/53
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kommanditist ist nach § 170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt und kann daher nicht im Namen der Gesellschaft zeichnen.
Ein Prokurist hat im Firmennamen so zu zeichnen, dass aus der Unterschrift die Prokura erkennbar ist; die bloße Beifügung eines fremden Namens legitimiert die Unterschrift nicht.
Wer den Namenszug einer anderen Person zur Nachahmung verwendet und die Urkunde in den Verkehr bringt, stellt eine unechte Urkunde her und gebraucht sie im Sinne der Urkundenstrafvorschriften.
Für die Zurechnung eines Betruges ist ein Schädigungsvorsatz erforderlich; eine bloß buchmäßige Minderung der Bankschuld ohne Nachweis der Schädigungsabsicht begründet diesen Vorsatz nicht zwingend.
Die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist Teil der richterlichen Strafzumessung und kann auch im Revisionszug zuerkannt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lindau, 11. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplomvolkswirt Werner G. geboren am ███, wegen Urkundenfälschung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ██████████████ Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau vom 11. Juli 1953 werden verworfen mit der Maßgabe, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte zog namens einer Firma ████████ E. ███████ & Co. einen Wechsel auf sich selbst und nahm ihn an. Der mit Schreibmaschine gefertigten Bezeichnung der ausstellenden Firma fügte er den Namenszug der persönlich haftenden Gesellschafterin „Elfriede ███████“ bei. Kurz darauf zog er in eigenem Namen einen anderen Wechsel auf die genannte Firma und versah ihn auch mit deren Akzept, wobei er wiederum der mit Maschine geschriebenen Firmenbezeichnung handschriftlich die Unterschrift „Elfriede ███████“ beisetzte. Beide Wechsel begab er an die Volksbank ███████. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt; die Merkmale des Betrugs hat das Landgericht verneint.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben im Wesentlichen keinen Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten
1.) Verfahrensrügen:
a) Die Revision rügt, dass das Landgericht einem Sachverständigen nur den Sachverständigeneid, nicht auch den Zeugeneid abgenommen hat, obwohl er auch eine Zeugenaussage erstattet habe. Da die Revision den beanstandeten Verfahrensvorgang nicht näher darlegt, vielmehr nur auf das Sitzungsprotokoll verweist, ist es zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist (§ 344 Abs. 2 StPO). Wollte man es bejahen, so könnte die Rüge keinesfalls durchgreifen. Denn soweit sich der Sitzungsniederschrift Aussagen des Sachverständigen H. entnehmen lassen, die zeugenschaftlicher Art sein könnten, sind sie in dem Urteil in keiner Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden; die Verurteilung beruht ersichtlich nicht darauf.
b) Die Rüge, das Gericht hätte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, die in den Besitz des Konkursverwalters F. gelangten „[REDACTED]akten“ beiziehen müssen, ist nicht in gehöriger Form erhoben; denn die Revision tut weder dar, welche Urkunden im Einzelnen das Gericht hätte benutzen sollen, noch welche Umstände zu ihrem Gebrauche drängten, noch was durch sie bewiesen werden sollte. Die Behauptung, die Akten hätten „entscheidendes Entlastungsmaterial“ enthalten können, genügt nicht. Aus der Sitzungsniederschrift ist übrigens kein Antrag des Verteidigers auf Beiziehung jener Akten ersichtlich.
c) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin Elfriede ███████ an den strafbaren Handlungen des Angeklagten nicht beteiligt war. § 60 Nr. 3 StPO stand deshalb ihrer Vereidigung nicht entgegen. Ob für das Gericht hinreichender Anlass zu einer Belehrung der Zeugin bestand, dass sie nach § 55 StPO gewisse Fragen nicht zu beantworten brauchte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision auf eine Verletzung des § 55 nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift nicht den Belangen des Beschuldigten, sondern denen des Zeugen zu dienen bestimmt ist (BGHSt 1, 39).
2.) Sachbeschwerde:
a) Der Schuldspruch enthält keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte an der Firma ██████ E. ███████ & Co. als Kommanditist beteiligt und außerdem zu ihrem Prokuristen bestellt. Beide Eigenschaften berechtigten ihn aber nicht, die Wechsel in der Weise, wie geschehen, zu zeichnen. Der Kommanditist ist nach der zwingenden Vorschrift des § 170 HGB überhaupt nicht ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten; er ist daher als solcher auch nicht befugt, namens der Firma zu zeichnen. Das gilt selbst dann, wenn ihm, wie hier, durch den Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt ist, Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Als Prokurist hatte der Angeklagte nach § 51 HGB in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügte. Diese Vorschrift ist freilich insofern nicht zwingend, als der Firmeninhaber – hier die Gesellschaft – auch verpflichtet wird, wenn der Prokurist in anderer Weise namens der Firma zeichnet, etwa seine eigene Unterschrift weglässt (RGZ 50, 51 ff.; vgl. auch RGZ 74, 69 ff.). Es kann indes dahinstehen, inwieweit ihm dies strafrechtlich erlaubt ist. Denn der Angeklagte hat nicht die Firma gezeichnet, sondern der Firmenbezeichnung den Namenszug der persönlich haftenden Gesellschafterin Elfriede ███████ beigefügt, und zwar, wie das Landgericht feststellt, ohne deren Wissen und Willen und unter Nachahmung ihrer Schriftzüge. Dazu war er weder als Prokurist noch sonst befugt. Er hat dadurch erreicht, dass Frau ███████ als die Urheberin ihrer auf den Wechseln befindlichen Unterschriften erschien, während sie es in Wirklichkeit nicht war; er hat somit unechte Urkunden hergestellt und sie durch ihre Weitergabe an die Bank überdies gebraucht.
Die innere Tatseite ist in dem Urteil ebenfalls ausreichend dargetan. Die Wechsel sind dem Angeklagten von der Bank abgenommen und gutgebracht worden. Da er dies beabsichtigte, hat er zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt. Dass er das Bewusstsein hatte, unrecht zu handeln, hat der Tatrichter aus den im Urteil hervorgehobenen Umständen geschlossen; ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu finden.
b) Der Strafausspruch enthält keinen Verstoß gegen das zur Zeit der angefochtenen Entscheidung geltende Recht. Jedoch ist zugunsten des Angeklagten noch im Revisionsrechtszug der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB n.F. anwendbar (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53, NJW 1953, 1800 Nr. 23). Danach kann der Richter die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Zwar hat das Landgericht dem Beschwerdeführer schon bedingten Straferlass nach den bayerischen Gnadenbestimmungen gewährt. Dadurch erübrigt sich aber nicht die Entscheidung nach § 23 StGB, denn eine hiernach bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist keine Maßnahme der Gnade, sondern Bestandteil der richterlichen Strafzumessung, die erst beendet ist, wenn über die Anwendbarkeit des § 23 entschieden ist. Das Revisionsgericht hat dem Angeklagten selbst die Strafaussetzung bewilligt, weil die Urteilsgründe zusammen mit der schon getroffenen, nunmehr überholten Gnadenmaßnahme zeigen, dass ihre Voraussetzungen gegeben sind. Auch ist in vorliegendem Falle erkennbar, dass Strafart und Strafhöhe durch die Aussetzung nicht berührt werden können. Es ist nunmehr Sache des Landgerichts, über Bewährungszeit und Auflagen (§ 24 StGB) Beschluss zu fassen.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision erstrebt die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Betrugs. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
Der Oberbundesanwalt, der die Revision vertreten hat, hat darauf hingewiesen, dass trotz der Prokuristeneigenschaft des Angeklagten wechselmäßige Verpflichtungen der Firma ██████ E. ███████ & Co. aus der Unterschrift des Angeklagten nicht entstanden seien; denn er habe nach § 181 BGB nicht namens der Firma mit sich selbst den Wechselbegebungsvertrag schließen können. Es braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit dieser Rechtsauffassung zu folgen ist. Denn das Landgericht hat, was zunächst den zweiten Wechsel anlangt, der das Akzept der Firma trug, festgestellt, dass der Angeklagte von der Bank, an die er ihn weitergab, keine Gegenleistung dafür erhielt. Die weiteren Kredite, die die Bank ihm während der Laufzeit des Wechsels noch gewährte, wurden nicht durch diesen veranlasst; sie wären vielmehr auch ohne ihn gegeben worden sein. Der Tatrichter hat ferner dem Angeklagten nicht widerlegen können, dass er mit der Hingabe des Wechsels „eine neue Kreditgewährung nicht beabsichtigt“ hat und dass er die Bank nicht schädigen wollte. Nach diesen bindenden Feststellungen, mit denen sich das Vorbringen der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht vereinbaren lässt, muss der Tatrichter der Auffassung gewesen sein, dass der Angeklagte mit der Begebung des Wechsels an die Bank nur eine buchungsmäßige Minderung seiner Bankschuld im Auge hatte. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, so lässt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht äußert sich allerdings nicht darüber, ob die Bank durch den Erwerb des Wechsels etwa davon abgehalten wurde, alsbald Vollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer bestehenden Forderung gegen den Angeklagten zu ergreifen. Dadurch wird der Bestand des Urteils aber nicht gefährdet; da nämlich die Bank nach jenem Zeitpunkt noch Kredite gewährte, ohne dass der Wechsel dafür ursächlich war, liegt die Möglichkeit, dass er die Bank zum Stillhalten veranlasst hat oder dass der Angeklagte dies bezweckte, nicht so nahe, dass das Gericht sich im Urteil darüber aussprechen musste. Eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Betrugs war daher nicht möglich.
Hinsichtlich des ersten Wechsels, der das Akzept des Angeklagten trug, verneint das Landgericht einen Betrug, weil dieser Wechsel eingelöst worden und ein Schaden daher insoweit nicht entstanden sei. Der Revision ist zuzugeben, dass dies für sich allein zumindest einen versuchten Betrug nicht ausschließen würde. Aus den Ausführungen des Urteils zu dem zweiten Wechsel ist jedoch der Schluss zu ziehen, dass das Landgericht auch hinsichtlich des ersten Wechsels einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht feststellen konnte, und dass es dies mit seiner allerdings sehr knappen Begründung auch zum Ausdruck bringen wollte.
Da das Urteil auch sonst rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung in demselben Umfange wie das Rechtsmittel des Angeklagten zu dessen Gunsten Erfolg (§ 301 StPO).
| Dr. Härchner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Jagusch |