Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Teilfreispruch verworfen; Aufhebung der Haftbefehle zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 671/93
Datum
21.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den freisprechenden Teil des Urteils ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erkennt keinen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3 StPO). Die vorzeitige Aufhebung der Haftbefehle war nicht willkürlich, da das Schwurgericht auf Anträge der Verteidigung hin seine Pflicht nach Art. 104 GG, Art. 5 EMRK und § 120 StPO erfüllt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft wirkt sich auf den Prüfungsumfang der Revision aus und wird vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

2

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Ablehnungsgesuch gegen das Gericht erfolglos bleibt; Befangenheitsvorwürfe sind substanziiert darzulegen.

3

Die Aufhebung von Haftbefehlen vor Abschluss der Beweisaufnahme ist nicht willkürlich, wenn die Verteidigung die Aufhebung beantragt hat und das Gericht seiner Pflicht zur Prüfung der Fortdauer der Haft (Art. 104 GG, Art. 5 EMRK, § 120 StPO) nachkommt.

4

Die bloße Sorge der Staatsanwaltschaft, ein Beschluss über Haftaufhebung könne auf Beschwerde aufgehoben und erneut Haftbefehl erlassen werden, rechtfertigt nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft durch das Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 671/93 vom 21. Dezember 1993 in der Strafsache gegen K █████ aus █████████, geboren am Beate Elvira ██ 1962 in ████, ██ ███, aus ███████, geboren am ███████, Achim ██ 1959 in ████, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ ██████ als Verteidigerin der Angeklagten Beate K., Rechtsanwalt ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten Achim K.,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Achim K. wegen unerlaubten Erwerbs, Ausübens der tatsächlichen Gewalt und Führens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn und die Angeklagte Beate █████ aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten beider Angeklagter Revision eingelegt.

Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass sich die Staatsanwaltschaft nur gegen den freisprechenden Teil des Urteils wendet; der Senat wertet dies als Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Satz 1). Soweit der Angeklagte Achim K. verurteilt worden ist, ist das Urteil rechtskräftig. Das auf die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Das von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegen das Schwurgericht angebrachte Ablehnungsgesuch, das sich auf die Aufhebung der gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle stützte, ist nicht mit Unrecht verworfen worden. Der Senat lässt offen, ob die Ablehnung des Kollegialgerichts als Ganzes hier ausnahmsweise zulässig war (vgl. hierzu Pfeiffer in KK 3. Aufl. § 24 Rdn. 9). Jedenfalls war das Ablehnungsgesuch sachlich nicht begründet.

Die Aufhebung der Haftbefehle vor Abschluss der Beweisaufnahme geschah nicht etwa willkürlich. Insbesondere ist der Vorwurf unberechtigt, die Schwurgerichtskammer habe den aus ihrer Sicht frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Aufhebung der Haftbefehle mangels dringenden Tatverdachts gewählt, ohne besorgen zu müssen, dass das Oberlandesgericht auf die zu erwartende Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss über die Aufhebung der Haftbefehle aufheben und erneut Haftbefehl erlassen könnte. Die Staatsanwaltschaft lässt außer Acht, dass die Verteidiger ausdrücklich die Aufhebung der Haftbefehle beantragt hatten und das Schwurgericht über diese Anträge entscheiden musste. Es kam damit der ihm nach dem Grundgesetz (Art. 104), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5) und der Strafprozessordnung (§ 120) ohnehin obliegenden richterlichen Pflicht nach, die Berechtigung weiteren Freiheitsentzuges zu prüfen und darüber zu befinden. Mehr ist nicht geschehen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der entgegen Nr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV nicht ausgeführten Sachbe-

Revision gegen Teilfreispruch verworfen; Aufhebung der Haftbefehle zulässig — Themis