Revision aufgehoben: Freispruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 671/52
- Datum
- 10.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Hehlerei ist zu prüfen, ob der Täter Wissen oder zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der strafbaren Herkunft der Sache hatte; dies ist auch unter Zugrundelegung der Beweisregel zu beurteilen.
Bei Anwendung der Beweisregel dürfen nur von außen kommende und vor der Tat liegende Umstände zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Zur Feststellung des Hehlereivorsatzes sind erforderliche Feststellungen darüber zu treffen, welche Angaben die Veräußerer über die Herkunft der Sachen gemacht haben und wie sich die Preisverhandlungen gestalteten.
Bei Handel mit Altmetall sind Erlaubnis- und Buchführungspflichten sowie mögliche Verstöße gegen einschlägige Spezialvorschriften (UnedMetG) zu prüfen; Unterlassungen können zumindest fahrlässige Hehlerei begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenhändler Wilhelm H. ██ ██ aus ███████, geboren am ███ █████ ██ ███ in ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (Sachbezeichnung: Walter ███ u. a.) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Weechner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Amtsgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 16. September 1952, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der neben einem Eisenwarengeschäft den Handel mit gebrauchten Maschinen, besonders Motoren, und mit Schrott betreibt, in der Zeit von 1950 bis April 1952 in ██████ von den früheren Mitangeklagten ██ und ███ eine Anzahl Elektromotoren, ██████████████ und dergleichen angekauft. ██ und ███ hatten die Gegenstände gestohlen, und zwar die teilweise noch neuwertigen Motoren und Bohrmaschinen sowie einen Teil der übrigen Gegenstände aus verschiedenen Industriebetrieben.
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) mangels Nachweises des Hehlereivorsatzes freigesprochen.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben. Wie sie mit Recht rügt, enthält das Urteil nur Ausführungen darüber, ob der Angeklagte bei den Ankäufen wusste, dass es sich um durch strafbare Handlung erlangte Sachen handelte. Dagegen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob er bei den einzelnen Erwerbshandlungen mit bedingtem Vorsatz handelte oder ob er den Umständen nach annehmen musste, dass ███ und ██ die von ihnen angebotenen Gegenstände durch strafbare Handlung erlangt hatten. Zwar verneint das Landgericht bei der abschließenden Würdigung den Tatbestand der Hehlerei schlechthin; jedoch bietet die formelhafte Feststellung mit Rücksicht darauf, dass in den Urteilsgründen zuvor das Merkmal des „Wissens“ ausdrücklich erörtert worden ist, keine ausreichende Gewähr dafür, dass das Landgericht auch die Frage des bedingten Vorsatzes oder des auf Grund der Beweisregel anzunehmenden Vorsatzes zum Gegenstand der sachlichen Prüfung gemacht hat. Zu einer ausdrücklichen Stellungnahme hierzu bestand umso mehr Anlass, als das Landgericht selbst eine Reihe von Tatsachen anführt, von denen es zutreffend annimmt, dass sie den dringenden Verdacht des bestimmten Hehlereivorsatzes bei dem Angeklagten nahelegen. Bei Anwendung der Beweisregel hatte das Landgericht allerdings nur solche Umstände zu Ungunsten des Angeklagten verwerten dürfen, die ihm von außen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb der angebotenen Gegenstände aufnötigten, also nicht eigene Handlungen des Angeklagten, und nur solche, die nicht nach dem Zeitpunkt der einzelnen Erwerbshandlungen lagen (vgl. namentlich RGSt 55, 204). Von besonderer Wichtigkeit für die Frage, ob der Angeklagte mit Hehlereivorsatz gehandelt hat, war es, welche Angaben ihm ███, der den weit überwiegenden Teil der Sachen gestohlen hatte, und ██ bei den einzelnen Kaufangeboten über die Herkunft der Gegenstände machten. Das Landgericht hat sich in dieser Beziehung mit der Feststellung begnügt, ██ habe dem Angeklagten jeweils „irgendeinen plausiblen Grund“ dahingehend angegeben, dass er die Sachen für andere Personen verkaufe, die sie aus bestimmten Gründen absetzen wollten. Unter den gegebenen Umständen hatte das Landgericht des Näheren feststellen müssen, was ███ und ██ dem Angeklagten über die Herkunft der angebotenen Gegenstände erklärt haben; das gilt vor allem für die Ankäufe der Flanschmotoren, die nach der Feststellung des Landgerichts als Spezialmotoren in der Hauptsache von Industriebetrieben benutzt werden. Das Urteil lässt ferner die erforderliche Feststellung vermissen, wie sich die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten einerseits und ███ und ██ andererseits über die Höhe des Kaufpreises gestaltet haben, ob ███ und ██ z. B. mit dem vom Angeklagten gebotenen Preis sofort einverstanden waren. Das wäre ein wichtiges Anzeichen für strafbaren Vorerwerb der angebotenen Sachen.
Das Urteil setzt sich ausserdem nicht mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte gegen §§ 1, 6 und 18 UnedMetG verstoßen hat. Wie schon eingangs erwähnt ist, handelt der Angeklagte auch mit gebrauchten Maschinen, insbesondere Motoren, und mit Schrott, also mit altem Gerät aus unedlem Metall sowie mit Altmetall. Es war daher, soweit er von ███ und ██ Altmetall und gebrauchtes Gerät angekauft hat, zu prüfen, ob er die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb von Altmetall hatte, ob er seiner Buchführungspflicht nachgekommen ist und vor allem, ob er sich nicht wenigstens der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 aaO schuldig gemacht hat.
Das Urteil war daher, soweit es den Angeklagten ████████ betrifft, samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Weechner Dr. Peetz Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Weechner | |