Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in Revision wegen unvollständiger Angaben abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 670/95
Datum
07.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz, legte aber unvollständige Angaben zu ihren Einkünften vor und fügte keine Nachweise bei. Das Gericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Gesetzliche Belegepflichten nach § 397a StPO i.V.m. § 117 ZPO und die Prüfbarkeit der Wohnkosten nach § 115 ZPO erforderten eine vollständige, überprüfbare Erklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine vollständige und nachprüfbare Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

2

Das bloße Schweigen zu im Vordruck abgefragten Einkunftsarten genügt nicht, um das Fehlen solcher Einkünfte zu belegen.

3

Nach § 397a Abs. 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind der Antragstellung die vorgeschriebenen Belege beizufügen, damit das Gericht die Angaben überprüfen kann.

4

Die Angemessenheit der Wohnkosten ist insbesondere bei geringen Einkünften nachprüfbar darzulegen; fehlende Nachweise können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 670/95 vom 7. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1949 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1995

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Irene ███ auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklägerin hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, sie beziehe eine monatliche BAFöG-Leistung von 850 DM; für die Miete der von ihr und ihrem Freund bewohnten Wohnung in Höhe von insgesamt 800 DM einschließlich Heizung und Nebenkosten wende sie monatlich 400 DM auf. Die Frage nach sonstigen Einkünften hat sie unbeantwortet gelassen; irgendwelche Belege hat sie nicht beigefügt.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann der Nebenklägerin nicht bewilligt werden, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Einkünfte, nicht hinreichend dargetan hat. Aus dem Schweigen über die in dem Erklärungsvordruck aufgeführten Einkunftsarten kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Nebenklägerin über solche Einkünfte nicht verfügt, zumal sie die anderen Fragen (Vermögen, Zahlungsverpflichtungen, besondere Belastungen) durch Streichen der betreffenden Felder erkennbar verneint hat. Im Übrigen schreibt das Gesetz die Beifügung entsprechender Belege vor, um dem Gericht die notwendige Überprüfung der Angaben zu ermöglichen (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf diese Verpflichtung wird in dem Antragsvordruck ausdrücklich und mehrfach hingewiesen.

Die vollständige und nachprüfbare Erklärung wäre umso notwendiger gewesen, als die Angemessenheit der Wohnkosten bei den angegebenen Einkommensverhältnissen und der Wohnungsgröße einer Überprüfung bedurfte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und die Nebenklägerin – nach Abzug der Wohnkosten von einem Betrag von 450 DM – ihren gesamten sonstigen Lebensunterhalt einschließlich der Ausbildungskosten bestreiten will.

GribbohmBrüningWahl
GranderathBeyer
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