Revision gegen LG-Urteil wegen versuchten schweren Raubes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 670/88
- Datum
- 07.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung sind vorgebrachte Gegenerklärungen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO) zu berücksichtigen.
Die fehlende Erörterung eines verlesenen Sachverständigengutachtens begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn das Urteil auf dieser Unterlassung beruht.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 7. Juli 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 670/88 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ██ 1963 in BC (Türkei), wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Juli 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf der fehlenden Erörterung des verlesenen Gutachtens vom 4. Mai 1988 beruht das Urteil nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ulsamer Kuhn Maul Brüning v. Gerlach