Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Diebstahlsvorwurf aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 670/86
Datum
08.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Maßgeblich ist, dass das Landgericht alternative Deutungen (freiwillige Herausgabe, Einverständnis, Inpfandnahme) sowie die subjektive Tatseite nicht ausreichend erörtert hat. Sprache und Umstände wurden unzureichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Diebstahls setzt eine getrennt nachvollziehbare Würdigung der Wegnahme und der rechtswidrigen Zueignungsabsicht voraus.

2

Bei unklaren oder widersprüchlichen Tatfeststellungen hat das Gericht alle naheliegenden Alternativerklärungen (z. B. Einverständnis, freiwillige Herausgabe, Inpfandnahme) zu prüfen und zu würdigen.

3

Der gebräuchliche Sprachgebrauch in Zeugenaussagen ist darzustellen; Begriffe wie "abnehmen" können verschiedene Bedeutungen haben und begründen ohne weitere Prüfung nicht automatisch eine Wegnahme.

4

Die Feststellung objektiver Tatumstände enthebt das Gericht nicht von der gesonderten Prüfung der subjektiven Tatseite (Vorsatz/Zueignungsabsicht).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 670/86 in der Strafsache gegen Michael aus ████, geboren am ███ ██████████ in ███, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. August 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Beweiswürdigung ist unzureichend. Das Landgericht ist der Auffassung, Dieter ███ (nach der Darstellung des Landgerichts ein Zeuge von zweifelhafter Glaubwürdigkeit) sei nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung – zumal bei seiner notorisch schlechten Zahlungsmoral – nicht der Typ, Bargeld und für ihn wichtige schriftliche Unterlagen freiwillig herauszugeben. Das Landgericht hat bemerkt, dass diese Erwägung nicht ohne weiteres mit dem von Wagner kurz zuvor in der Diskothek von sich aus gemachten Angebot zusammenpasst, an den Angeklagten DM 50,- zu bezahlen und eine Uhr als Pfand zu übergeben, hat den Widerspruch aber damit abgetan, die Situation sei jetzt „eine andere als in der Diskothek“ gewesen. Das reicht nicht aus. Möglich ist zwar, dass Wagner das Angebot in der Diskothek deshalb machte, um Aufsehen zu vermeiden. Zu erwägen wäre aber auch gewesen, ob ████████, mit einer „gewissen Ängstlichkeit“ begabt, in seiner Wohnung, wo er dem Angeklagten und dessen vor dem Haus wartenden Begleiter allein gegenüberstand, nicht erst recht Anlass haben können, Geld und Unterlagen anzubieten und herauszugeben, um Weiterungen zu vermeiden. Das hatte erörtert gehören.

„Ganz wesentlich“ für eine Wegnahme spricht nach Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte seinem Begleiter gegenüber äußerte, er habe ███ das Geld „abgenommen“. Ob sie hierbei bedacht hat, dass nach dem Sprachgebrauch das Wort „abnehmen“ auch dann benutzt wird, wenn es – wie hier – einem Gläubiger gelingt, seinen Schuldner nach jahrelanger erfolgloser Nachstellung aufzuspüren und zur Zahlung eines gewissen Betrags zu veranlassen, wird nicht erörtert.

Was die vom Angeklagten mitgenommenen schriftlichen Unterlagen angeht (die der Angeklagte primär dazu benutzen wollte, seinem Anwalt die ladungsfahige Anschrift ████████████ für eine Zivilklage zu verschaffen), stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe „diese Papiere auf jeden Fall so lange behalten (wollen), bis er sein Geld wieder hatte“. Das hätte Anlass sein müssen, die Frage einer – eigenmächtigen – Inpfandnahme zu prüfen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl., § 242 Rdn. 19 m. w. Nachw.).

Auf die subjektive Tatseite geht das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ein. Möglicherweise ist es der Auffassung, mit der Feststellung der „Wegnahme“ sei diese Frage schon beantwortet. Doch trifft das nicht zu. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte aus dem Verhalten Wagners – der nach Überzeugung der Kammer „wohl aus schlechtem Gewissen und aufgrund einer seinem Naturell innewohnenden gewissen Ängstlichkeit sich nur nicht erkennbar dagegen zur Wehr setzte“ – nicht den Schluss gezogen haben könnte, ██████ sei mit der Wegnahme (falls es eine solche war) einverstanden.

Die Sache bedarf neuer Verhandlung.

Foth Maul Schauenburg v. Gerlach

Schimansky
Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Diebstahlsvorwurf aufgehoben und zurückverwiesen — Themis