Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation von räuberischer Erpressung zu Nötigung und gefährlicher KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 670/77
Datum
13.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung (Fall II 3). Zentrale Frage war, ob die erzwungene Herausgabe einer Liste einen Vermögenswert und damit Bereicherungsabsicht begründet. Der BGH änderte den Schuldspruch: keine räuberische Erpressung, sondern versuchte Nötigung (§240 StGB) in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen; Teile des Straf- und Feststellungsurteils wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer räuberischen Erpressung setzt das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht und einen vermögenswertigen Gegenstand voraus.

2

Fehlt ein Vermögenswert bzw. die Bereicherungsabsicht, kann das Tatgeschehen bei Anwendung von Gewalt allenfalls den Tatbestand der (versuchten) Nötigung nach §240 StGB erfüllen.

3

Erfolgt eine rechtliche Fehlgewürdigung des Tatbestands, kann die Verurteilung durch das Revisionsgericht in ein rechtlich anderes Delikt umqualifiziert werden.

4

Erfolgt insoweit eine Aufhebung von Einzelstrafen oder Feststellungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; ein Revisions Erfolg kommt auch Mitangeklagten gemäß §357 StPO zugute.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 670/77 in der Strafsache gegen den Kellner Abdallah ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ ████ in KC ██████, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 1977 a) im Schuldspruch geändert; der Angeklagte Abdallah und der Mitangeklagte ████████ werden im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 3 sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 28. Oktober 1977 ausgeführt:

„Im Fall II 3 sind der Angeklagte █████ und der Mitangeklagte ██████████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, u. a. wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden, weil sie versucht haben, sich von ██████ unter Anwendung von Gewalt die sie belastende Liste herausgeben zu lassen (S. 13, 20, 22, 31–33, 42, 43 UA). Hierdurch haben sich diese beiden Angeklagten u. a. einer versuchten Nötigung i. S. v. § 240 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Eine versuchte räuberische Erpressung wird jedoch deshalb nicht angenommen werden können, weil die hier in Rede stehende Liste keinen Vermögenswert hatte und weil in dem Vorgehen der Angeklagten deshalb auch keine Bereicherungsabsicht gefunden werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung insoweit auch geringere Strafen verhängt hätte. Der Erfolg der Revision des Beschwerdeführers muss gemäß § 357 StPO auch dem Mitangeklagten Al-[REDACTED] zugute kommen.“

Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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