Revision: Umqualifikation von räuberischer Erpressung zu Nötigung und gefährlicher KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 670/77
- Datum
- 13.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer räuberischen Erpressung setzt das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht und einen vermögenswertigen Gegenstand voraus.
Fehlt ein Vermögenswert bzw. die Bereicherungsabsicht, kann das Tatgeschehen bei Anwendung von Gewalt allenfalls den Tatbestand der (versuchten) Nötigung nach §240 StGB erfüllen.
Erfolgt eine rechtliche Fehlgewürdigung des Tatbestands, kann die Verurteilung durch das Revisionsgericht in ein rechtlich anderes Delikt umqualifiziert werden.
Erfolgt insoweit eine Aufhebung von Einzelstrafen oder Feststellungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; ein Revisions Erfolg kommt auch Mitangeklagten gemäß §357 StPO zugute.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 670/77 in der Strafsache gegen den Kellner Abdallah ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ ████ in KC ██████, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 1977 a) im Schuldspruch geändert; der Angeklagte Abdallah und der Mitangeklagte ████████ werden im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen versuchter gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 3 sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 28. Oktober 1977 ausgeführt:
„Im Fall II 3 sind der Angeklagte █████ und der Mitangeklagte ██████████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, u. a. wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden, weil sie versucht haben, sich von ██████ unter Anwendung von Gewalt die sie belastende Liste herausgeben zu lassen (S. 13, 20, 22, 31–33, 42, 43 UA). Hierdurch haben sich diese beiden Angeklagten u. a. einer versuchten Nötigung i. S. v. § 240 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Eine versuchte räuberische Erpressung wird jedoch deshalb nicht angenommen werden können, weil die hier in Rede stehende Liste keinen Vermögenswert hatte und weil in dem Vorgehen der Angeklagten deshalb auch keine Bereicherungsabsicht gefunden werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung insoweit auch geringere Strafen verhängt hätte. Der Erfolg der Revision des Beschwerdeführers muss gemäß § 357 StPO auch dem Mitangeklagten Al-[REDACTED] zugute kommen.“
Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Loesdau | Woesner | Kuhn | |||
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