Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Beihilfe zum Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 670/70
Datum
27.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung; der BGH nahm die Revision teilweise an. Das Gericht änderte den Schuldspruch dahin, dass Beihilfe zu zwei Diebstählen und zu einem versuchten Diebstahl jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Feststellungen zu Aufpasserdiensten und Abtransport der Beute genügen für Beihilfe. Wegen der Änderung wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfüllende Ausführungshandlungen können mehrere Straftatbestände zugleich verwirklichen; erfüllt eine einzelne Handlung sowohl Merkmale der Beihilfe zum Diebstahl als auch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, liegt Tateinheit vor.

2

Beihilfe kann durch Aufpasserdienste oder den Abtransport der Beute von einem Fahrzeug aus verwirklicht werden; aus der Gesamtschau knapp formulierter Feststellungen kann sich die erforderliche Zusicherung von Hilfsleistungen ergeben.

3

Zur Annahme einer Fortsetzungstat sind konkrete Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang erforderlich; bloß zweifelhafte oder unzureichende Feststellungen genügen nicht für eine tragfähige Fortsetzungswürdigung.

4

Ändert sich infolge einer Berichtigung des Schuldspruchs die rechtliche Grundlage des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 670/70

in der Strafsache gegen den Metzger Heinrich █████████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED]1938, Sachbezeichnung: █████████ wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben:

Pfeiffer, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Loesdau, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Woesner, Dr., Bundesrichter,

Strickert, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Dr. ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Heinrich █████████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 1970, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

1. im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und der Beihilfe zum versuchten Diebstahl, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig;

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in zwei Fällen – in einem Fall fortgesetzt begangen – und wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahl unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand.

Die tatsächlichen Feststellungen zu den beiden Fällen der Beihilfe zum Diebstahl (II 26 und 27 der Urteilsgründe) – und vor allem zu dem Fall der Beihilfe zum versuchten Diebstahl (II 21 der Urteilsgründe) – sind zwar äußerst knapp. In den beiden ersten Fällen hat das Landgericht jedoch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte Beihilfehandlungen begangen hat, und zwar einmal dadurch, dass er die Diebesbeute in seinem Pkw abtransportiert, und zum anderen dadurch, dass er Aufpasserdienste geleistet hat. Auch in dem letzteren Fall ist aus der Gesamtheit der Feststellungen zu entnehmen, dass nach dem Tatplan der Angeklagte, der von seinem Fahrzeug aus den Tatort gut beobachten konnte, die Haupttäter gegebenenfalls warnen und später das gestohlene Gut mit seinem Wagen wegbringen sollte. Das Tatgericht war jedenfalls überzeugt, dass der Angeklagte seinen Komplicen diese Hilfsleistungen auch zugesichert hatte; im Rahmen der rechtlichen Würdigung spricht es ausdrücklich davon, dass er die Straftaten der Mitangeklagten ███ und [REDACTED] unterstützen wollte (UA S. 52).

Soweit der Angeklagte des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig erachtet worden ist, mag es zweifelhaft sein, ob die Feststellungen zur Annahme einer Fortsetzungstat ausreichen (BGH VRS 28, 190; 29, 115). Der Angeklagte wäre aber dadurch, dass zu Unrecht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bejaht worden ist, nicht beschwert.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis steht aber entgegen der Auffassung des Landgerichts mit der Beihilfe zu den beiden Diebstählen und dem versuchten Diebstahl nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Als Beihilfehandlungen kommen nach den Feststellungen von dem Pkw aus geleistete Aufpasserdienste und vor allem das Wegfahren der Beute mit diesem Fahrzeug in Betracht. Zumindest das Wegfahren erfüllt aber auch den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, so dass diese Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen und dadurch Tateinheit vorliegt (BGHSt 18, 66, 69).

Der Schuldspruch war somit dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Diebstahl, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt ist.

Dabei sind zugleich die Rechtsänderungen durch die Strafrechtsreform mitberücksichtigt worden (BGHSt 23, 254).

II. Durch die Berichtigung des Schuldspruchs, insbesondere den Wegfall der Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, konnte der Strafausspruch in seinem gesamten Umfang, auch hinsichtlich der übrigen Einzelstrafen, keinen Bestand behalten.

Er war daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauStrickert
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