BGH: Strafausspruch wegen Inkrafttretens des § 23 StGB n.F. aufgehoben, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 670/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich lediglich gegen die Beweisdwürdigung des Tatrichters richtet; derartige Sachrügen sind im Revisionszug nach § 337 StPO nicht zuzulassen.
Tritt nach Erlass eines Urteils eine für den Angeklagten günstigere Änderung des Strafrechts in Kraft, hat das Revisionsgericht die neue Rechtslage in Erwägung zu ziehen.
Kommt durch Anwendung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen strafrechtlichen Neuregelung die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht (insbesondere bei bisher unbestraften Angeklagten und kurzen Freiheitsstrafen), ist die Frage der Bewährungsvoraussetzungen vom Tatrichter nachzuprüfen; gegebenenfalls ist zurückzuverweisen.
Die Revision kann nur teilweise erfolgreich sein; es ist zulässig, den Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückzuverweisen, während der Schuldspruch im Übrigen Bestand haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 24. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gipser Fritz ███ aus ████, Gemeinde G, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als ███████████ ████████, ███████████████ █████████ █, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24. September 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist auf die Sachrüge gestützt und hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, richten sich seine Ausführungen lediglich gegen die Beweisdürdigung des Landgerichts; sie sind in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Denkfehler, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch sonst sind den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler nicht erkennbar.
Auch bezüglich des Strafausspruchs würde die Revision an sich nicht zum Erfolg geführt haben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist jedoch der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht in Erwägung zu ziehen (§ 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Der Angeklagte ist nach der Urteilsfeststellung unbestraft, die jetzt verhängte Strafe liegt unter 9 Monaten. Ob im Übrigen die Voraussetzungen für Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen, bedarf der Nachprüfung durch den Tatrichter.
Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Bundesrichter Glanzmann und Dr. Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |
| Dr. Schalscha |