Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung eines Beistandes für die Revisionsinstanz nach §397a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 669/99
Datum
14.03.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren und die Beiordnung ihres Rechtsanwalts als Beistand. Das BGH wertete den Antrag als Beiordnungsantrag nach §397a Abs.1 StPO und stellte fest, dass die Vorbedingungen hierfür vorliegen. Eine getrennte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §397a Abs.2 kommt nur in Betracht, wenn Beiordnungsvoraussetzungen fehlen. Der Beistand wurde für die Revisionsinstanz bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach §397a Abs.1 StPO auszulegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §397a Abs.2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Beiordnung nicht vorliegen.

3

Die Bestellung eines Beistandes für das Revisionsverfahren bedarf der Voraussetzungen des §397a Abs.1 StPO in Verbindung mit §395 Abs.1 Nr.2 StPO.

4

Eine vom Landgericht ausgesprochene Prozesskostenhilfe mit beigeordneter Vertretung begründet nicht automatisch eine fortwirkende Bestellung als Beistand für das Revisionsverfahren.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000

Tenor

Der Nebenklägerin █████████████████ wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt M. aus München als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt M. beigeordnet (Bd. III Bl. 645 d. A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

MaulBoetticherSchluckebier
WahlSchomburg