Revision verworfen wegen Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 669/98
- Datum
- 13.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Urteilsverkündung abgegebene und vom Angeklagten genehmigte Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist bindend und kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voraus; diese ist gegeben, wenn er in geistiger Klarheit und Freiheit die Bedeutung seiner Prozesshandlung erkennen kann.
Bekannte Erkrankungen (z. B. Diabetes) begründen für sich genommen keine Verhandlungsunfähigkeit; maßgeblich sind objektive Anhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliche Bewusstseinsstörungen vorlagen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nur zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 9. September 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 9. September 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach Urteilsverkündung haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt: „Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel.“ Diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Damit hatte der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181), sie setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voraus. Dafür ist maßgebend, dass sich der Angeklagte in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, dass er die Bedeutung seiner Prozesshandlung erkennen konnte.
Im hier maßgebenden Freibeweisverfahren kommt der Senat nicht zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei verhandlungsunfähig gewesen. Die Zuckerkrankheit des Angeklagten war allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Weder vor noch nach der Mittagspause wurde auf die jetzt behauptete – angeblich für Dritte erkennbare – tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten durch Unterzuckerungsschock hingewiesen oder von den Prozessbeteiligten eine solche bemerkt. Der Angeklagte hat sich vielmehr bis zum Schluss der Beweisaufnahme und durch seine Schlusserklärung aktiv an der Hauptverhandlung beteiligt.
Im Übrigen wäre zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht, der Angeklagte sei nach Urteilsverkündung sieben Wochen lang ohne eigene Schuld gehindert gewesen, Rechtsmittel einzulegen.
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