Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 669/91
- Datum
- 23.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Revisionsverfahren keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof beschränkt die Überprüfung bei staatsanwaltschaftlicher Revision auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; fehlt ein solcher, ist die Revision zurückzuweisen.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Beurteilung der Revisionsrechtfertigung kann auf einschlägige Rechtsprechung abgestellt werden; die Rügen der Revision müssen einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler substantiiert aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 26. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 669/91 vom 23. Januar 1992 in der Strafsache gegen Mike R. C. aus H., geboren am [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 23. Januar 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. BGH GA 1975, 333).
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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