Räuberische Erpressung: Irrtum über Schadensersatzanspruch und Garantenstellung des Fahrers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 669/85
- Datum
- 25.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt die Absicht voraus, sich rechtswidrig zu bereichern; diese kann fehlen, wenn der Täter einen (auch nur vermeintlichen) fälligen Anspruch durchsetzen will.
Die irrige Annahme eines Anspruchs auf Vermögensverschiebung kann einen Tatbestandsirrtum begründen und schließt dann insbesondere das Bewusstsein eines Vermögensnachteils sowie die Absicht rechtswidriger Bereicherung aus.
Eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun entsteht nur, wenn das Vorverhalten im Hinblick auf die ausgelöste Gefahr pflichtwidrig war.
Aus einer bloßen Zechgemeinschaft oder der Stellung als Fahrer bzw. wirtschaftlicher Halter eines Kraftfahrzeugs folgt regelmäßig keine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Mitfahrern zur Verhinderung von Straftaten.
Sukzessive Mittäterschaft erfordert ein Einverständnis des Vortäters mit dem Hinzutreten; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 5. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 669/85 in der Strafsache gegen
1. Jürgen Heinz, geboren am [REDACTED] 1964 in [REDACTED], 2. Marion [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED],
– Sachbezeichnung: [REDACTED] – wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schikora, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten [REDACTED], Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger für die Angeklagte [REDACTED], Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. September 1985, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
1. Der später geschiedene Zeuge [REDACTED] hatte die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten [REDACTED] in einer Diskothek in [REDACTED] kennengelernt und dort mit ihnen gezecht. Auf Betreiben [REDACTED] versuchte man, als das zunächst aufgesuchte Lokal um 1.30 Uhr geschlossen wurde, eine andere Gaststätte aufzusuchen, wobei man in dem auf die Angeklagte [REDACTED] zugelassenen, dem Angeklagten [REDACTED] gehörenden und von ihm gefahrenen Wagen schließlich in das ca. 50 km entfernte Crailsheim gelangte, ohne noch Einlass in ein Lokal zu finden. Auf der Rückfahrt kam es zwischen [REDACTED], der leicht bis mittelschwer unter Alkoholeinfluss stand, und [REDACTED], der sehr stark alkoholisiert war, zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung, weil [REDACTED] sich darüber beschwerte, dass er zur Hergabe eines Betrages von 20,– DM zum Tanken veranlasst worden war und „einen blöden Hund“ nannte. Im Laufe dieser Auseinandersetzung wurde der angetrunkene [REDACTED] immer aggressiver. Im Urteil heißt es weiter:
„Der noch mehr unter Alkoholeinfluss stehende Zeuge [REDACTED] bekam es mit der Angst zu tun und wollte [REDACTED]. Da sich die rechte hintere Tür wegen der eingelegten Kindersicherung nicht von innen öffnen ließ, drehte [REDACTED] an der Fensterkurbel der hinteren rechten Tür, so dass sich das Fenster schließlich wegen eines Defekts im Kurbelmechanismus nicht mehr schließen ließ, was den Angeklagten [REDACTED] noch mehr in Wut versetzte. So verlangte er von [REDACTED], dass er den entstandenen Schaden ersetze. Nachdem der verängstigte Zeuge [REDACTED] mehrfach verlangt hatte, aussteigen zu dürfen, hielt der Angeklagte [REDACTED] schließlich auf freier Strecke an einem nicht mehr näher feststellbaren Ort nach dem Dorf Wallhausen an.“
[REDACTED] stieg nun aus, ging um das Fahrzeug herum, riss die hintere rechte Tür auf und forderte [REDACTED] auf, auszusteigen. Als dieser zunächst zögerte, „entschloss sich der erregte Angeklagte [REDACTED], dessen Aggressivität durch den vorangegangenen Alkoholgenuss verstärkt worden war, … dem Zeugen [REDACTED] dessen Geld unter Gewaltanwendung wegzunehmen, um es für sich zu behalten. Er beugte sich zu dem im Fahrzeug sitzenden Zeugen [REDACTED] und schlug mit den Händen mehrmals auf das Gesicht des Zeugen ein. Dabei drohte er mit den Worten ‚Geld her, oder ich schlage Dir den Schädel ein‘, drohte [REDACTED], dass er ihn ‚fertig mache‘, und nahm ihm die Brille ab. Diese Vorgänge beobachteten die währenddessen vorne im Fahrzeug sitzenden Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED]. Für beide kamen die Schläge des Angeklagten [REDACTED] aufgrund seiner vorangegangenen, sich immer mehr steigernden Aggressivität nicht überraschend, wohl aber das bei den Schlägen unter Ausstoßen von Drohungen geäußerte Verlangen nach Geld. Zwar forderte die Angeklagte [REDACTED] den Angeklagten [REDACTED] verbal auf, vom Zeugen [REDACTED] abzulassen, dies jedoch nur, weil sie befürchtete, dass [REDACTED] den Zeugen ernsthaft verletzen oder gar töten könne. Als der Angeklagte [REDACTED] danach sich aus der geöffneten rechten hinteren Tür zurückzog, um den Pkw herumging, um hinten links wieder einzusteigen, und die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] erkannten, dass [REDACTED] sofort nach dem Einsteigen dem Zeugen [REDACTED] sein Geld wegnehmen werde, entschlossen sich die beiden jeweils stillschweigend, sich ebenfalls in Zueignungsabsicht in Besitz eines Teils des vermuteten vielen Geldes des Zeugen [REDACTED] zu bringen, das [REDACTED] dem Zeugen [REDACTED] sogleich wegnehmen werde, sich also gleichsam an die Wegnahme des Geldes durch [REDACTED] anzuhängen. Die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] hatten es auch deshalb auf das Geld des [REDACTED] abgesehen, weil dieser den Kurbelmechanismus des Autofensters kaputtgemacht hatte. Dabei hatten aber weder der Angeklagte [REDACTED] noch die Angeklagte [REDACTED] konkrete Vorstellungen, wie sie selbst in den Besitz des Geldes gelangen würden. In diesem Augenblick war sich aber der Angeklagte [REDACTED] im Klaren, dass er als Fahrer und wirtschaftlicher Halter des Fahrzeugs aufgrund des vorangegangenen und unmittelbar bevorstehenden Verhaltens des Angeklagten [REDACTED] gegenüber [REDACTED] verpflichtet wäre, die unmittelbar bevorstehende Wegnahme des Geldes durch [REDACTED] zu verhindern, was ihm ohne Weiteres dadurch möglich gewesen wäre, dass er entweder sofort losgefahren wäre oder aber zumindest die Türverriegelungsknöpfe heruntergedrückt hätte, um so [REDACTED] das Wiedereinsteigen unmöglich zu machen. Dies tat der Angeklagte aber bewusst nicht, weil er von dem Geld des [REDACTED] ebenfalls etwas haben wollte.
So stieg [REDACTED] hinten links wieder ein und forderte unter Fortsetzung seiner aggressiven Haltung den Zeugen [REDACTED] nochmals auf, ihm sein Geld zu geben, worauf der völlig eingeschüchterte Zeuge [REDACTED] unter dem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen Schläge und Bedrohungen und der Angst, weitere Schläge vom Angeklagten [REDACTED] zu erhalten, schließlich seine Geldbörse aus der Gesäßtasche holte und sie dem Angeklagten [REDACTED] hinhielt, der die Geldbörse an sich nahm. Als der Angeklagte [REDACTED] die Börse gerade aufgeklappt in der Hand hatte und aus dem Geldscheinfach die Scheine herausnehmen wollte, beugte sich die den ganzen Vorgang beobachtende und die Geldwegnahme billigende Angeklagte [REDACTED] in den durch [REDACTED] ihr jetzt günstig erscheinenden Augenblick nach hinten links und riss dem Angeklagten [REDACTED] die Geldbörse aus der Hand, um ebenfalls Geld des [REDACTED] an sich zu nehmen, um es zu behalten.
Gerade in dem Augenblick, als die Angeklagte [REDACTED] dem Angeklagten [REDACTED] die Geldbörse aus der Hand riss, hatte dieser einen 100,– DM-Schein ergriffen, der beim Wegreißen der Geldbörse auf den Boden fiel, was [REDACTED] erkannte und den Schein später aufhob und einsteckte, um ihn für sich zu behalten. Die Angeklagte [REDACTED] holte aus der Geldbörse die verbliebenen 255,– DM in Scheinen heraus und legte sie sichtbar vor dem Angeklagten und in dessen stillschweigendem Einverständnis auf die vordere Ablage als ihre mit ihm zu teilende Tatbeute.
Schließlich wurde [REDACTED] in [REDACTED] abgesetzt; [REDACTED] nahm das Geld mit nach Hause und legte es auf das Fensterbrett des gemeinsamen Schlafzimmers der Angeklagten.
2. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht darauf eingeht, ob die Angeklagten einen bestehenden Rechtsanspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Autos durch [REDACTED] verwirklichen wollten oder wenigstens an einen solchen Anspruch glaubten. Zwar haben sich die Beschwerdeführer nach Wiedergabe ihrer Einlassung im Urteil darauf nicht berufen (UA S. 28 ff). Das Landgericht hat aber festgestellt, dass es die Angeklagten auch deshalb auf das Geld [REDACTED] abgesehen hatten, „weil dieser den Kurbelmechanismus des Autofensters kaputtgemacht hatte“ (UA S. 24). Geht man davon aus, dass es ihnen vorrangig um Schadensersatz ging, fehlte ihnen bei der gewaltsamen Nötigung des [REDACTED] die in § 253 StGB vorausgesetzte Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Darüber hinaus hätten sie dann auch nicht das Bewusstsein gehabt, dem Vermögen [REDACTED] einen Nachteil zuzufügen. Die irrige Annahme einer Forderung würde einen Tatbestandsirrtum bewirken (BGHSt 4, 105; 20, 136; BGH bei Holtz MDR 1979, 107; BGH StV 1984, 422). Diese Erwägungen gelten für beide Angeklagte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am beschädigten Fahrzeug, soweit es ihnen darum ging, den entstandenen Schaden auszugleichen.
3. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten [REDACTED] kommt nicht in Betracht. [REDACTED] hatte zwar zunächst von [REDACTED] verlangt, dass er den am Kurbelmechanismus des Fensters entstandenen Schaden ersetze (UA S. 23). Schließlich ist es ihm jedoch nach den getroffenen Feststellungen nur darum gegangen, das Geld ausschließlich und endgültig für sich zu behalten; er hat auch den beiden Mitangeklagten von den erbeuteten 100,– DM nichts abgegeben (UA S. 28).
4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Annahme, die Angeklagte [REDACTED] habe sich der Tat des früheren Mitangeklagten [REDACTED] im Wege der sukzessiven Mittäterschaft angeschlossen, würde voraussetzen, dass [REDACTED] mit dieser Beteiligung einverstanden war, die Angeklagte ihm also nicht gegen seinen Willen das gerade abgepresste Geld weggenommen hat; dazu fehlen aber Feststellungen. Dagegen erscheint der Einwand der Revision, sukzessive Mittäterschaft der Angeklagten scheitere schon daran, dass die Tat des zunächst allein handelnden [REDACTED] im Augenblick ihres Eingreifens bereits beendet war, nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet (vgl. BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446; BGH NStZ 1985, 215; vgl. BGHSt 2, 344, 346).
Einwände sind aber gegen die Beurteilung zu erheben, [REDACTED] habe sich durch Unterlassen an der Tat beteiligt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, „dass der Fahrer eines Pkw seine Mitfahrer nicht vor jeder Straftat schützen müsse. Hier habe jedoch der Angeklagte den erkennbar betrunkenen [REDACTED] zu einer Mitfahrt eingeladen und auf der Rückfahrt durch sein Anhalten auf freier Strecke maßgeblich zur Eskalation der bereits begonnenen Auseinandersetzung beigetragen und so eine Gefahrenquelle geschaffen, die zu einem maßgeblichen Faktor der unmittelbar bevorstehenden Straftat wurde“ (UA S. 38). Damit nimmt das Landgericht anscheinend eine Garantenstellung des Angeklagten [REDACTED] aus vorangegangenem Tun an. Das erscheint nicht unbedenklich. Abgesehen davon, dass die Initiative für die nächtliche Fahrt von [REDACTED] ausging (UA S. 20), erscheint schon zweifelhaft, ob das Anhalten auf freier Strecke die besondere Gefahr eines räuberischen Angriffs auf [REDACTED] geschaffen hat; da [REDACTED] auf der hinteren Sitzbank saß (UA S. 20, 22), konnte er ihn auch dort schlagen und bedrohen, ohne aussteigen zu müssen. Tatsächlich hat er ihm das Geld erst abgepresst, als er wieder eingestiegen war und sich neben [REDACTED] gesetzt hatte (UA S. 25). Zudem kann ein Vorverhalten nur dann eine Garantenstellung begründen, wenn es im Hinblick auf die ausgelösten Gefahren pflichtwidrig war (BGHSt 19, 152, 154; 23, 327; 25, 218, 220; 26, 35, 38); auch daran fehlte es hier insbesondere deshalb, weil [REDACTED] im Augenblick des Anhaltens noch nicht damit gerechnet hatte, [REDACTED] werde unter Androhung von Gewalt Geld verlangen (UA S. 24). Auch dafür, dass [REDACTED] den Schutz [REDACTED] bei dem nächtlichen Ausflug übernommen hätte, ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte; die bisherigen Feststellungen sprechen eher dafür, dass zwischen den Beteiligten nicht mehr als eine Zechgemeinschaft bestand, aus der sich eine Garantenstellung nicht ableiten lässt (BGH VRS 7, 105, 106; KG VRS 10, 138, 139). Daran kann auch nichts ändern, dass [REDACTED] Fahrer und wirtschaftlicher Halter des bei der Fahrt benutzten Kraftfahrzeugs war; eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Mitfahrern kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. BGHSt 27, 10, 12; 30, 391, 396).
Sollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen, dass die Angeklagten nicht in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben und dass [REDACTED] keine Garantenstellung hatte, wäre u. a. zu prüfen, ob sich die Angeklagte [REDACTED] der mittäterschaftlich begangenen Nötigung, [REDACTED] der Hehlerei schuldig gemacht haben. Für die Frage der Absicht rechtswidriger Bereicherung wird es auch darauf ankommen, welche Vorstellungen die Angeklagten von der Höhe des Schadens hatten und wie viel Geld sie bei [REDACTED] vermuteten.
Ulsamer Kuhn Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof
Maul Dr. Schikora ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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