Revisionen gegen Urteil wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 669/84
- Datum
- 11.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler ergibt.
Die Nebenklageberechtigung schließt nicht die Verfolgung von Privatklagedelikten ein, für die ein Strafantrag erforderlich ist, wenn die Antragsfrist versäumt wurde.
§ 223a StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung durch einen hinterlistigen Überfall oder durch Schneiden/Stechen mit einem Messer verursacht wurde.
Der Beginn der Ausführung einer verbrecherischen Handlung kann nicht zugleich deren strafbare Androhung im Sinne des § 241 StGB sein.
Ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist unbegründet, wenn nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht dargetan wird, dass die Mitwirkung eines Nebenklägers zu einem günstigeren Prozessausgang geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 7. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 669/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ Alfred W. geboren am ███████ 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1984 einstimmig
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Juni 1984 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen Michaela █████████ und Tatjana ███████ durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
II. Die Revision der Nebenklägerin Tatjana ████████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
zu I. (Revision des Angeklagten): Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6.11.1984 wird Bezug genommen.
zu II. (Revision von Frau ██████████) Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Soweit Privatklagedelikte gegeben sind, deren Verfolgung einen Strafantrag voraussetzt, ist allerdings – wie das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 19.6.1984 zutreffend dargelegt hat – die Antragsfrist versäumt worden. Auch liegt der Tatbestand des § 223a StGB nicht vor, weil die Körperverletzung weder durch einen hinterlistigen Überfall noch durch Schneiden oder Stechen mit dem Messer verursacht worden ist (Stree in Schönke/ Schröder, 21. Aufl. § 223a Rdn. 9). Der Urteil S. 17 festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 241 StGB, weil der Beginn der Ausführung einer verbrecherischen Handlung nicht zugleich deren Androhung sein kann (BGH NStZ 1984, 454). Jedoch kann der UA S. 16 festgestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Wendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 395 Rdn. 3; Müller in KMR, 7. Aufl. § 395 Rdn. 2) die Voraussetzungen der Bedrohung begründen, auch wenn dieser Tatbestand von den zugleich verwirklichten Offizialdelikten verdrängt wird.
Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die mit Schriftsatz vom 27.8.1984 geltendgemachte Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben ist (vgl. Müller in KMR, 6. Aufl. § 396 Anm. 5 b; BayObLG VRS 15, 284, 285). Jedenfalls kann nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, dass die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ausgang des Verfahrens geführt hätte.
Der die Zulässigkeit der Nebenklage begründende Tatteil ist in die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung einbezogen und bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen (UA S. 53). Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat mit 15 Jahren das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe erreicht (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB). Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wurde vom Tatrichter eingehend geprüft; er war sachkundig beraten. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte
Ziel würde, wie sie in der Gegenerklärung vom 22.11.1984 selbst einräumt, letztlich zugunsten des Angeklagten wirken.
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