Revision gegen Verurteilung wegen Urkundenfälschung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 669/82
- Datum
- 08.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unzureichend aufgeklärte Wertfeststellungen, die für die Beurteilung von Täterschaft oder Tatmotiven erheblich sind, machen die Beweiswürdigung lückenhaft und rechtfertigen eine Aufhebung des Urteils.
Schriftstücke, die Gegenstand der Beweiswürdigung sind, sind in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß zu verwerten; bei an bestimmte Adressaten gerichteten Schreiben sind diese über Zugang und Empfang zu vernehmen.
Erhebliche Entlastungsbehauptungen des Beschuldigten, die sich auf Angaben Dritter beziehen, erfordern die Vernehmung der betreffenden Personen als Zeugen, wenn ihre Aussagen für die Tataufklärung von Bedeutung sein können.
Bei der Glaubwürdigkeitswürdigung sind mögliche Eigeninteressen der Zeugen, auch aus erbrechtlichen Beziehungen, zu berücksichtigen; die Nichtberücksichtigung erkennbarer Interessen kann die Überzeugungsbildung beeinträchtigen.
In der Urteilsbegründung sind inhaltsrelevante Schriftstücke in überprüfbarer Form mitzuteilen; unterbleibt dies, ist die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung beeinträchtigt und eine neue Verhandlung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 4. Juni 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 669/82 in der Strafsache gegen den Verwaltungsamtsrat Hans S ██ aus Bad ███████, geboren am ██ 1921 in █, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, das Landgericht habe den Wert der Zuwendungen an Walter Sterl nur unzureichend ermittelt.
Im Testament vom 11. November 1979, das die Strafkammer als gefälscht ansieht, wurde Walter St. neben dem Angeklagten und der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft █ als Miterbe eingesetzt (UA S. 8). Er wurde zunächst verdächtigt, an der Fälschung beteiligt gewesen zu sein. Das Landgericht schließt ihn als Täter unter anderem deshalb aus, weil der Wert der ihm zugewendeten Gegenstände angesichts des Gesamtwerts des Nachlasses unbedeutend gewesen sei. Der Zeuge ████ habe den Wert der dem Zeugen St. zugedachten Grundstücke mit ca. 10.000 DM beziffert; möge dieser Wert auch tatsächlich „etwas höher“ liegen, so stehe er doch außer Verhältnis zu den übrigen zum Nachlass gehörenden Grundstücken (UA S. 24).
Bei diesen Erwägungen übersieht das Landgericht, dass die dem Zeugen St. zugewendeten Grundstücke an anderer Stelle des Urteils mit ca. 50.000 DM bewertet wurden (UA S. 8). Außerdem setzt es sich mit der Feststellung in Widerspruch, dass das Nachlassgericht den Miterbenanteil des Zeugen ████ auf 5,88 % festgesetzt hat (UA S. 9); dies entspricht unter Zugrundelegung der im Urteil enthaltenen Zahlenangaben einem Betrag, der etwa zwischen 120.000 und 150.000 DM liegt und die von ████ getroffene Schätzung erheblich übertrifft. Das Landgericht hätte sich mit den widersprüchlichen Angaben auseinandersetzen müssen, zumal ████ noch bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 4. April 1981 erklärt hatte, er sei nicht imstande, den Streubesitz von Fräulein ███ zu bewerten (Bl. 205/206 d. A.). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es dann in der Frage etwaiger Tatmotive des Zeugen ███ zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
2. Die Rüge, das Landgericht hätte die Schreiben vom 1. August 1979 und 18. August 1979 in der Hauptverhandlung verlesen und die Adressaten als Zeugen über den Zugang vernehmen müssen, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der § 244 Abs. 2, §§ 249, 261 StPO begründet.
Die genannten Schreiben waren Gegenstand der Beweiswürdigung. Sie sind an Mitglieder der Familie █████ gerichtet (UA S. 13). Das Landgericht stellt fest, dass sie einen für die Eheleute ████ „völlig bedeutungslosen Inhalt“ haben, ohne diesen Inhalt im Urteil mitzuteilen (UA S. 25); der Angeklagte habe die Schreiben nachträglich gefälscht, um sie dem Schriftsachverständigen als angeblich von Kreszenzia ██ stammendes Vergleichsmaterial vorlegen zu können (UA S. 31). Ausweislich des Protokolls wurden in der Hauptverhandlung weder die Schreiben verlesen, noch die Mitglieder der Familie █████ als Zeugen vernommen.
Dies ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass auch aus dem Inhalt der Schriftstücke Schlüsse auf ihren Urheber gezogen werden können; hierzu bedarf es jedoch der prozessordnungsgemäßen Verwertung der Schriftstücke in der Hauptverhandlung und der überprüfbaren Darlegung ihres Inhalts im Urteil. Da die Schreiben an bestimmte Adressaten gerichtet sind, gebietet es die Aufklärungspflicht, sie als Zeugen darüber zu vernehmen, ob bejahendenfalls wann und unter welchen Umständen sie die Schreiben jemals erhalten haben. Die Revision behauptet, dass beide Schreiben der Familie █████ noch zu Lebzeiten der Erblasserin zugegangen sind; dass diesem Umstand für die Frage der Echtheit der Schriftstücke entscheidende Bedeutung zukommt, liegt auf der Hand. Das Landgericht hat sie mit der Frage der Echtheit des Testaments vom 11. November 1979 dadurch verknüpft, dass es feststellt, sowohl die Schreiben vom August 1979 als auch das Testament stammten von derselben Hand (UA S. 17/18, 25).
3. Die Revision rügt zu Recht, dass es das Landgericht unterlassen hat, die Angehörigen der Familie ███ zu der Einlassung des Angeklagten zu hören, diese hätten ihn gebeten, Fräulein ███████ zur vorzeitigen Auszahlung der ihnen ausgesetzten Vermächtnisse zu veranlassen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht geht davon aus, dass Fräulein █████ ██ den Angehörigen der Familie ███ im August 1979 zugesagt hat, ihnen einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Hauses in █████████ ██ von Todes wegen zuzuwenden (UA S. 6). Es hat die Beweisbehauptung, den Eltern Fritz und Regina ███ seien am 18. August 1979 je 18.000 DM, ihren fünf Kindern je 10.000 DM versprochen worden, mit Beschluss vom 26. Mai 1982 als wahr unterstellt (Protokoll S. 15, 17/18 = Bl. 310, 312/313 d. A.).
Im Testament vom 11. November 1979 werden sechs Mitgliedern der Familie ██ █████████████ in Höhe von zusammen 92.000 DM ausgesetzt (UA S. 8). Dem Angeklagten wird im Urteil vorgehalten, er habe gewusst, dass Fräulein ██ noch kein Testament errichtet hatte, und sich noch an ihrem Krankenbett um die Testamentserrichtung bemüht; seine Einlassung, er habe noch am Todestag für die Familie █████ Unterschriften auf Überweisungsformularen einholen wollen, wird als widerlegt angesehen (UA S. 12, 18/20). Bei dieser Sachlage musste sich der Tatrichter gedrängt sehen, die Begünstigten selbst als Zeugen zu vernehmen. Denn es fällt auf, dass der Angeklagte nur um Unterschriften der Erblasserin bemüht war (UA S. 19), die doch die eigenhändige Niederschrift des gesamten Testamentswortlauts nicht ersetzen konnten (vgl. § 2247 BGB); zum anderen ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 15. September 1979, dass der Angeklagte mit einer notariellen Beurkundung des Testaments rechnete.
4. Das Landgericht hat die Zeugin Maria ███ unter anderem deshalb als glaubwürdig angesehen, weil sie an der Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments vom 11. November 1979 kein Interesse habe; sie komme einerseits als gesetzliche Erbin nicht in Frage, verliere aber andererseits ein Vermächtnis von 60.000 DM (UA S. 18). Diese Erwägungen sind erkennbar lückenhaft. Wenn Frau ████ mit der Erblasserin verschwägert ist (UA S. 18), dann gehört ihre eheliche Tochter Magdalena █ geb. █ zum Kreis der gesetzlichen Erben, zumal „nahe Verwandte“ nicht mehr vorhanden sind (UA S. 5). Weil die Rüge auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben ist, kann auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden. Danach hat Frau █████ durch ihre Strafanzeige vom 24. März 1980 das Verfahren in Gang gesetzt, obwohl sie selbst im Testament vom 11. November 1979 mit 60.000 DM bedacht war. Sie ist die Tochter von Rudolf ████ (verstorben am ██ 1968), bezeichnet sich als gesetzliche Erbin vierter Ordnung und lebt mit ihrer 78-jährigen Mutter Maria █ in Wohngemeinschaft (Bl. 1/5 d. A.). Bei dieser Sachlage war es naheliegend und geboten, auch die Interessen der Tochter in die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit einzubeziehen. Die Aussage der Zeugin Maria █ ist für den Schuldspruch kausal gewesen (vgl. UA S. 10, 18, 21, 26, 36).
Weil schon die aufgezeigten Mängel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigen, braucht auf die weiteren Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Es wird sich empfehlen, Schriftstücke, auf deren Inhalt es ankommt, in der Urteilsbegründung im Wortlaut mitzuteilen.
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
| Schikora | Schimansky |