Tateinheit bei fingierten Krediten – Schuldsprüche geändert und rückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 66/97
- Datum
- 27.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstellung eines fingierten Kreditvertrags und dessen Auszahlung bilden regelmäßig eine natürliche und rechtliche Handlungseinheit und sind als eine Tat (z. B. Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zu würdigen.
Sind zur Wirksamkeit eines Kreditantrags Genehmigungen Dritter erforderlich, sind die gesamten, auf denselben Kredit bezogenen Handlungen des Handelnden als einheitliche Tat zu beurteilen.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei anderer rechtlicher Bewertung anders verteidigt hätte.
Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere eigennützige oder vorsätzliche Schadenszufügung) erforderlich; pauschale oder bloß wertende Formulierungen genügen nicht.
Urkundenfälschung ist auch dann gegeben, wenn durch das Fingieren von Unterschriften auf Anträgen die Echtheit der Urkunde vorsätzlich herbeigeführt wird, selbst wenn insoweit kein unmittelbarer Vermögensschaden eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 14. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 66/97 Reamtsachen vom 27. Februar 1997 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am [REDACTED] in ███, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Oktober 1996
a) in den Fällen II A und B der Urteilsgründe mit Ausnahme der Fälle II B 3 b, 11 b, 12 c und 13 c im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 17 Fällen und der Urkundenfälschung in weiteren acht Fällen schuldig ist,
b) in den Fällen II B 3 b, 11 b, 12 c und 13 c; II E 1 bis 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben,
c) in den von der Änderung und der Aufhebung betroffenen Einzelstrafaussprüchen und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe im Umfang der Aufhebung aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt in den Fällen II A und B der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs, in den Fällen II E 1 bis 9, II B 3 b, 11 b, 12 c und 13 c zu dessen Aufhebung, von der zugleich die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafe erfasst werden. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht in jedem Kreditvertrag und jeder Auszahlung eine eigene Untreue oder einen eigenen Betrug erblickt. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil durch die Kreditgewährung allein kein Schaden entstehen konnte, denn die angeblichen Kreditnehmer existierten nicht oder wussten nichts von dem Kredit. In den Fällen, in denen der Angeklagte selbst Kredite bewilligte und sich gegen fingierte oder gefälschte Unterschriften auszahlen ließ, liegt jeweils nur eine Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung vor, weil Erstellung des fiktiven Kredits und Auszahlung untrennbar zusammengehören; bei mehreren Raten ist natürliche Handlungseinheit anzunehmen (II A 1 bis 7; B 3 a, d, e, 4, 10).
Soweit der Angeklagte mangels Zuständigkeit oder aus anderen Gründen die Genehmigung eines Kollegen brauchte, stellen alle seine denselben Kredit betreffenden jeweiligen Handlungen ebenfalls nur eine Tat dar, rechtlich zu bewerten als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (II A 8, 9 a, c, 10; B 1 b, d, 2 a, d und e, 2 b, f, h, 2 c, i, 7, 9 a, c – e, 11 a, c – i, 12 a, d – f, 12 b, g, 13 a – h, 13 b, i, 13 d, j – l, 14 a, j, 14 b, k – m).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich insoweit anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass Tateinheit angenommen werden konnte.
2. Im Fall II B 1 hat der Angeklagte über ein existentes Konto mit gefälschter Unterschrift verfügt und deshalb den Tatbestand der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung erfüllt.
In acht weiteren Fällen hat der Angeklagte eine Urkundenfälschung begangen (II B 3 a, 3 c, 5, 6, 8 a, 8 b, 9 b). In diesen Fällen ist es nur zu Umschuldungen oder nachträglichen Krediterhöhungen gekommen, ein Schaden ist jedoch nicht entstanden. Der Angeklagte hat aber jeweils durch das Fingieren der Unterschriften auf den entsprechenden Anträgen eine Urkundenfälschung begangen.
4. In vier weiteren Fällen (II B b, 11 b, 12 c, 13 c) ergibt sich aus den Feststellungen, dass weder Betrug noch Untreue vorliegen. Urkundenfälschungen sind in diesen vier Fällen mit Tatsachen nicht ausreichend belegt. Feststellungen hierzu hat der neue Tatrichter nachzuholen.
5. In den Fällen II E 1 – 9 hat es der Angeklagte nach den Feststellungen pflichtwidrig unterlassen, weitere Kontoüberziehungen zu verhindern. Das Landgericht hat hierzu lediglich den objektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB festgestellt. Da der Angeklagte in diesen Fällen jedenfalls nicht erkennbar eigennützig gehandelt hat, waren weitergehende Ausführungen zur inneren Tatseite erforderlich. Daran fehlt es. Dass der Angeklagte „erkannte, dass damit der Ausfall vorprogrammiert war“ (II E 4), genügt ebensowenig wie die Mitteilung, „vor dem Risiko verschloss der Angeklagte die Augen“ (II E 5).
Der Senat weist darauf hin, dass der Angeklagte möglicherweise nicht bei jeder einzelnen Kontoüberziehung vorsätzlich gehandelt hat, weil ihm diese einzelnen Kontoüberziehungen eventuell nicht bekannt geworden sind. Dann waren also allenfalls neun Fälle der Untreue in Betracht zu ziehen und nicht, wie das Landgericht ausführt, 529 Fälle.
6. Die Revision bleibt in den Fällen II C, D 1 und 2, E 10 und F 1 und 2 erfolglos. Rechtsfehler insoweit sind nicht ersichtlich.
7. Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs ziehen die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat weist darauf hin, dass der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gehindert ist, bei den zusammengefassten Taten die Summe der verhängten jeweils zugehörigen Einzelstrafen auszuschöpfen. Die verhängte Gesamtstrafe begegnet in ihrer Höhe jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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