Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch in einem Fall von Diebstahl zu Betrug geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/96
Datum
27.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; in einem Tatfall änderte der BGH jedoch den Schuldspruch von Diebstahl zu Betrug. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte den Besitz des Fahrzeugs durch Täuschung, wodurch eine Vermögensverfügung und der unmittelbare Schadenseintritt eintrat. Ein Gewahrsamsbruch lag nicht vor. Weitere Rügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer den Besitz einer Sache durch Täuschung erlangt und dadurch eine Vermögensverfügung herbeiführt, verwirklicht den Betrugstatbestand (§ 263 StGB) und nicht den Diebstahl.

2

Der Tatbestand des Diebstahls setzt grundsätzlich einen Bruch fremden Gewahrsams voraus; fehlt ein Gewahrsamsbruch, scheidet Diebstahl regelmäßig aus.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Feststellungen den Tatbestand eines anderen, bereits mitangeklagten Delikts tragen und die Rechte des Angeklagten dadurch nicht verletzt werden.

4

Das vorübergehende Anhalten (z. B. auf einem Parkplatz) beendet nicht notwendigerweise die ‚Fahrt‘; unter den festgestellten Umständen kann die Weiterfahrt noch als Fahrt im Sinne von einschlägigen Verkehrsdelikten gelten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 66/96

vom 27. Februar 1996

in der Strafsache gegen Tayfun █████ aus ████, dort geboren am ███ ███ 1969, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Mai 1995 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Wolfgang ████) nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig ist.

In die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 263 Abs. 1 StGB eingefügt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Zu der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte im Fall II 2 █████ nicht des Diebstahls, sondern des Betruges schuldig gemacht. Er hat keinen fremden Gewahrsam gebrochen, vielmehr den Besitz des Autos durch Täuschung erlangt. Die Übergabe des Fahrzeugs zu der vermeintlichen Probefahrt stellte nicht nur eine Lockerung des Gewahrsams dar, sondern eine Vermögensverfügung. Der Geschädigte wusste nicht, wohin die angebliche Probefahrt gehen sollte, und hatte deshalb keinen Gewahrsam mehr. Die Aushändigung des Fahrzeugs führte auch unmittelbar zum Schadenseintritt, dem Verlust des Wagens. Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern.

§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Tat als Betrug angeklagt worden war. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat die Änderung nicht; Strafrahmen und Unrechtsgehalt beider Tatbestände sind gleich.“

Bei dieser Änderung des Schuldspruchs ist eine Erstreckung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Norbert ██████ nicht veranlasst.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, für die Annahme des Landgerichts, im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von Andrea ██) hätten die genannten Angeklagten „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ gehandelt (§ 316a Abs. 1 Satz 1 StGB). Denn unter den festgestellten Umständen war die Fahrt mit dem vorübergehenden Anhalten auf einem Parkplatz noch nicht beendet (vgl. BGHSt 34, 340, 341; BGH NStZ 1994, 196; 38, 378; 33, 378). Bringewat, Granderath, Maul, Schomburg, Wahl

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