Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen Gewährung von Straffreiheit bei versuchter Abtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 669/59
Datum
19.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Abtreibung ein. Der BGH hob die Einzelverurteilung in einem Fall auf und stellte das Verfahren ein, weil das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit (31.12.1949) nicht berücksichtigt worden war. Infolgedessen wurde der Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Einziehung insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionszug von Amts wegen zu beachten ist und bei Vorliegen zur Einstellung des Verfahrens führt.

2

Wird eine Einzelstrafe wegen eines Verfahrenshindernisses aufgehoben, sind der Ausspruch über die Gesamtstrafe und mitgeordnete Maßnahmen (z. B. Einziehung) insoweit mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Sind die übrigen Einzelstrafen durch die Aufhebung einer Einzelstrafe nach Lage der Sache eindeutig nicht berührt, bleiben sie unberührt.

4

Die allgemeine Sachrüge führt zur vollständigen Überprüfung des Urteils; findet der Revisionssenat keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 8. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gipser und Rentner Franz ███ aus ██, Kreis ██, geboren am ██ ██ in ██, wegen versuchter Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Willms Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 8. Oktober 1959 im Falle █ aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten fallen der Staatskasse zur Last.

Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und die zu den Taten benutzten Instrumente eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat teilweise Erfolg.

Im Fall 1 (Sch█) wurde die Tat nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1948 begangen. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB angenommen und auf eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis erkannt. Wie sie in den Urteilsgründen selbst ausführt, wurde hierbei § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) übersehen. Da die Gewährung von Straffreiheit ein Verfahrenshindernis ist, das auch noch im Revisionsrechtszug von Amts wegen berücksichtigt werden muss, war in diesem Fall die verhängte Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Nach dem Wegfall dieser Einzelstrafe musste auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Einziehung) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dagegen war nach Sachlage mit Sicherheit auszuschließen, dass die übrigen Einzelstrafen hiervon berührt werden.

2. Auf die allgemeine Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, hat der Senat außerdem das ganze Urteil überprüft; es lässt jedoch keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

Dr. PeetzDr. GeierDr. Faller
WillmsFischer
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