Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 66/93
Datum
25.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch in Teilen aufgehoben. Drei Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurden wegen Verjährung beseitigt, da die Verjährungsfrist von fünf Jahren nach §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB vor der ersten unterbrechenden Vernehmung am 8. April 1992 abgelaufen war. Tateinheit ändert nichts an der gesonderten Verjährungsberechnung; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 StGB) beträgt nach §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

2

Die Verjährung wird durch eine erste verfahrensleitende strafprozessuale Handlung, insbesondere die erste Vernehmung des Beschuldigten, unterbrochen; die Unterbrechung bestimmt die aufhebbaren Tatzeiträume.

3

Bei Tateinheit von Straftaten bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert; Tateinheit führt nicht zur Zusammenziehung der Verjährungsfristen.

4

Bei neuer Verhandlung ist zu beachten, dass Tatbestände, die nach dem 14. Geburtstag des Opfers begangen wurden, nicht mehr unter §176 StGB zu subsumieren sind, sofern die jeweilige Strafnorm dies ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 20. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 66/93 vom 25. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus BL █████████████ Reinhold Karl geboren ████████ 1939 in [REDACTED], KC wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 25. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Oktober 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, im gesamten Strafausspruch mit den b) Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. In drei Fällen steht der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) Strafverfolgungsverjährung entgegen.

Die Verjährungsfrist für dieses Delikt beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste die Verjährung unterbrechende strafprozessuale Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) fand am 8. April 1992 statt. Damit sind alle Verstöße gegen § 174 StGB verjährt, soweit sie vor dem 8. April 1987 beendet wurden. Dass diese Vorwürfe jeweils mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch von Kindern (Verjährungsfrist zehn Jahre) in Tateinheit stehen, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen. Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB § 78 Abs. 1, Tat 2: st. Rspr.). Damit entfällt die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall 1 (Beendigung der Tat 1985) und in den Fällen 3 a und b (Tatzeiten 1985).

Im Übrigen enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Die neu über das Strafmaß entscheidende Strafkammer wird zum Schuldumfang beachten, dass einige Teilakte der fortgesetzten Taten zu Lasten der Töchter Marina (Fall 2) und Adelheid (Fall 3 c), soweit sie nach deren 14. Geburtstag begangen wurden, nicht mehr nach § 176 StGB strafbar waren.

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UlsamerBrüning
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